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Firmengründung auf Malta und Firma gründen mit Holdingmodell (5% Besteuerung): Realisierung und Steuerfallen

Firmengründung Malta: Über Malta

Die Republik Malta (malt. Repubblika ta’ Malta) ist ein südeuropäischer Inselstaat im Mittelmeer. Der maltesische Archipel verteilt sich auf die drei bewohnten Inseln Malta (einschließlich Manoel Island, etwa 246 Quadratkilometer), Gozo (malt. Għawdex, etwa 67 Quadratkilometer) und Comino (Kemmuna, etwa 3 Quadratkilometer) sowie auf die unbewohnten Inseln Cominotto (Kemmunett), Filfla (Filfola), St. Paul’s Islands und Fungus Rock. Die Hauptinsel Malta ist in zwei Regionen mit fünf Bezirken gegliedert. Gozo und Comino bilden zusammen die dritte Region und den sechsten Bezirk. Der Name Malta geht auf die punische Bezeichnung für einen Zufluchtsort malet zurück, die Griechen nannten die Inseln Melite (Μελίτη), bei den Römern hieß sie Melita. Malta wurde britische Kolonie und am 21. September 1964 unabhängig. Am 1. Mai 2004 wurde es Mitglied der Europäischen Union und ist seitdem deren kleinster Mitgliedsstaat. Am 1. Januar 2008 wurde in Malta der Euro eingeführt.

Firmengründung Malta und Dienstleistungen unserer Kanzlei

  • Deutschsprachige Anwaltskanzlei auf Malta (keine reine Gründungsagentur)
  • Steuerliche Gestaltung mit Malta Trading Company und Malta Holding (5% Besteuerung auf der Betriebsstättenebene Malta durch Tax Refund)
  • Gründung Malta Trading Company und Malta Holding, Eintrag ins Handelsregister Malta, Registerunterlagen, Apostille
  • Stellung Treuhand-Direktor für Malta Trading Company und Malta Holding (lokal ansässiger, aktiver Treuhand-Direktor der Verträge zeichnet und erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt, Anwalt – Berufsgeheimnisträger): Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte, Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen
  • Registered Office und ordentlicher Geschäftssitz auf Malta (Substanz Escape, kein Verdacht der rechtswidrigen Zwischengesellschaft)
  • Treuhand- Shareholder Malta
  • Kontoeröffnung für die Malta Aktivgesellschaft und Malta Holding, einschliesslich Online-Banking und Kreditkarte
  • Laufende Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschluss
  • Malta als Holdingstandort (verbundene Unternehmen): Gestaltung mit Malta A und Malta B, mithin Tax Refund und nur 5% Besteuerung aktiver Einnahmen. Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutraler Übertrag der Assets der Tochter auf die Malta Gesellschaft, Gewinnabsaugung von der Tochter an die Holding)
  • Gründung von Investmentgesellschaften und Banken auf Malta
  • Glücksspiel Lizenz auf Malta
  • Ebene der natürlichen Person: Non Dom & Remittance Base in Malta

Detaillierte Beschreibungen der Dienstleistungen Firmengründung Malta erhalten Sie hier

Firmengründung Malta: Malta als Steuerparadies in der EU

Bei geschickter Gestaltung kann Malta ein Steuerparadies sein. Ermöglicht wird dieses durch das Malta Holding Modell. Dabei ist eine Endbesteuerung auf der Betriebsstättenebene Malta von nur 5% erreichbar. Wie nachfolgend beschrieben, ist dafür eine Malta Aktivgesellschaft (auch Malta Trading Company genannt) und eine Malta Holding notwendig. Ergänzend muss sich die Malta Holding im ausländischen Besitz befinden und es darf sich bei der Malta Aktivgesellschaft und Malta Holding nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln. Durch das Tax-Refund-Verfahren (Refund of tax to share-holders) werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern (35%) an den Anteilseigner zurückerstattet.  Durch die Zwischenschaltung einer Malta Holding wird der Tax-Refund zur Dividende (entscheidend!).

Eines allerdings Vorweg: Es ist nicht so einfach, mit diesem Modell – mal eben auf die Schnelle und ohne Investitionen, mit ein paar Euro- Steuern zu sparen. Natürlich ist den ausländischen Finanzämtern  dieses Modell bekannt. Mithin sind Gestaltungen mit reinem Registered Office auf Malta – ohne Substanz Escape- und/oder dem Einsatz eines Treuhand-Direktors, der erkennbar nicht die Geschicke der Gesellschaft lenkt und für einen lächerlichen Betrag angeblich als Direktor der Malta Gesellschaft fungiert, zum Scheitern verurteilt.

Firmengründung auf Malta: Grundsätzliches steuerrechtlich

Bei einer Firmengründung auf Malta durch EU-Ansässige greifen die Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU Fusionsrichtlinie. Nationale Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG, Außensteuergesetz) entfalten keine Wirkung, sofern ausreichend Substanz Escape auf Malta.

  • Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes).
  • Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta.

Da Malta mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen  (DBA) unterhält, greifen die Abschirmwirkungen eines DBAs. Mithin definiert sich in diesem Kontext das Vorliegen einer Betriebsstätte im In-und Ausland über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht (in Deutschland z.B. über §§12/13 AO). Die entsprechenden DBA-Missbrauchsklauseln sind natürlich zu beachten.

Firmengründung Malta und Gestaltungsmissbrauch (rechtswidrige Zwischengesellschaft vermeiden!)

Vom Grundsatz her muss die Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert werden. Eine solche rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei reinen Briefkastengesellschaften, ohne Substanz Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert wird“:

1. Direktor

  • Bei Treuhand-Direktor (Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte, sofern sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über den Ort der geschäftlichen Oberleitung definiert): Lokal ansässige natürliche Person, die erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenkt (kein Verdacht der „Fernsteuerung“ vom Ausland aus). Unsere Kanzlei auf Malta stellt einen auf Malta ansässigen Anwalt (Berufsgeheimnisträger) als Treuhand-Direktor. Das Gehalt des (Treuhand-) Direktors darf nicht lächerlich gering sein, so das man schon aufgrund des Gehaltes auf eine Treuhand schließen kann.

Typische Steuerfallen:

Zwingend zu unterlassen sind Gestaltungen mit juristischer Person als Direktor der Malta Holding oder sogar „Offshore-Gesellschaften“ (z.B. auf Belize) als Direktor. Der Gestaltungsmissbrauch ist mit solchen Gestaltungen offensichtlich.

Zwingend zu unterlassen sind ebenso Gestaltungen bei denen der (Treuhand-) Direktor erkennbar NICHT die Geschicke der Gesellschaft lenkt und/oder der Einsatz von „Massen-Treuhand-Direktoren“, die den heimischen Steuerbehörden hinreichend bekannt sind. Derartige Gestaltungen (i.d.R. von reinen „Billig-Gründungsagenturen“) führen zu einer Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte (Betriebsstätten-Ergebniszuordnung, Tatbestände der Steuerverkürzung /Steuerhinterziehung). Zur „Aufdeckung“ solcher missbräuchlichen Tatbestände brauchen die heimischen – z.B. Deutschen Steuerbehörden- nur geringen Aufwand betreiben: Online Einsicht des malt. Handelsregisters, Abfrage im Rahmen der DBA-Auskunftsvereinbarungen, fertig….

Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA) oder ein Land-oder forstwirtschaftlicher Betrieb löst immer eine Betriebsstätte in Malta aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.  

Alternativen zum Treuhand-Direktor:

  • Der Mandant -oder ein Beauftragter- verlagert seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Malta und tritt als Direktor der Malta Holding auf
  • Sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der nicht auf Malta ansässige Direktor weist nach, dass er zum Zeitpunkt der erforderlichen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in Malta anwesend ist (ORT der geschäftlichen Oberleitung…)
  • Wohnsitzname auf Malta für den Direktor: Wir können für den nicht auf Malta ansässigen einen Wohnsitz mit behördlicher Anmeldung und ID Card realisieren. Nach Wohnsitzname erfolgt die Eintragung als Direktor der Limited mit Wohnsitz Malta. Diese Option ist zu überlegen, da Wohnungen auf Malta günstig sind (ca. 400 Euro für eine 1-2 Zimmer-Wohnung). Der Direktor kann seinen derzeitigen Wohnsitz – z.B. in Deutschland- beibehalten. Bei geschickter Gestaltung ist es nicht nachweisbar, ob- wie lange- der Direktor tatsächlich auf Malta anwesend ist. Die Mietkosten können auf Seiten der Malta Ltd. zudem steuerlich geltend gemacht werden.

Wie viele Direktoren /Treuhand-Direktoren sind erforderlich?  

Normalerweise muss sowohl die Malta Aktivgesellschaft, als auch die Malta Holding über einen Direktor /Treuhand-Direktor verfügen. Soll eine Treuhand erfolgen, also zwei Treuhand-Direktoren.  

Nun besteht aber auf Malta die Möglichkeit, dass eine juristische Person (Firma) als Direktor einer Gesellschaft auftreten kann. Aus diesem Grunde wäre nachfolgende Gestaltung möglich: Die Malta Holding (B) erhält einen Treuhand-Direktor (natürliche Person, auf Malta ansässig). Direktor der Malta Aktivgesellschaft (A) wird dann die Malta Holding (B) als juristische Person.   Im Kontext der Treuhand wäre bei dieser Gestaltung also nur ein Treuhand-Direktor erforderlich.  

WICHTIG: Zumindest bei der Malta Holding muss eine natürliche Person, auf Malta ansässig die geschäftliche Oberleitung innehaben. Diese natürliche Person muss erkennbar die Geschicke der Gesellschaft lenken. Zu unterlassen sind Gestaltungen mit „Offshore Direktoren“ (z.B. Belize Ltd als Direktor). Denn der „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ muss auf Malta belegen sein! Auch darf die Vergütung des Treuhand-Direktors nicht lächerlich gering sein, so dass schon diese Vergütung auf eine Treuhand schließen lässt.

2. Firmengründung Malta und ordentlicher Geschäftssitz auf Malta

Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung)  auf Malta installiert werden. Ergänzend bieten wir komplette Bürolösungen an bzw. virtuell Office plus voll eingerichtetes Büro.

Formalrechtlich hängt der erforderliche Substanz Escape von den Fremdvergleichsgrundsätzen ab.

Typische Steuerfallen im Kontext Firmengründung Malta und Substanz Escape

  • Es wird nur ein Registered Office installiert, bei denen tausende von Gesellschaften Ihren Firmensitz haben. Natürlich sind diese Registered Office Adressen den heimischen – z.B. Deutschen- Steuerbehörden hinreichend bekannt
  • Der notwendige Substanz Escape hält einem Fremdvergleich nicht Stand

Firmengründung auf Malta und Steuern

Der Normal-Steuersatz beträgt auf Malta 35%.

Durch das Tax-Refund-Verfahren (Refund of tax to share-holders) ist eine Endbesteuerung von 5% auf der Betriebsstättenebene Malta erreichbar (es werden 5/7 bzw. 6/7 der gezahlten Steuern im Tax-Refund-Verfahren an den Anteilseigner zurückerstattet). Allerdings müssen die Dividenden dann auch an den Anteilseigner ausgeschüttet werden, was eine Besteuerung beim Dividendenempfänger zur Folge hat. Eine Alternative besteht in der Zwischenschaltung einer Malta Holding: Eine Malta Holding wird Eigner der Malta Trading Company, Rückerstattung dann an die Malta Holding.

Source of incomeCorporate Tax PaidRefund of tax to share-holdersEffective tax
Dividend income from holding activities with participating holding in subsidiarynilnilzero
Capital gains accruing from the disposal of a participating holdingnilnilzero
Dividend income from holding activities without participating holding in subsidiary or other company income not falling within any other category35%6/7ths of corporate tax paid5%
Trading income35%6/7ths of corporate tax paid5%
Passive income (interest, royalties etc)35%5/7ths of corporate tax paid10%

Firmengründung auf Malta und Malta Holding Modell

Malta Aktivgesellschaft und Holding auf Malta

Bei diesem Modell wird eine Malta-Holding als Zwischengesellschaft installiert. Die Malta Holding wird also Eigner der Malta Trading Company. Die ausländischen Anteilseigner sind Shareholder (Eigner) der Malta Holding. Die aktive Gesellschaft wird mit 35% besteuert. Tax-Refund dann an die Malta -Holding, also i.d.R. 5% Steuerlast auf der Betriebsstättenebene Malta. Die Malta-Holding unterliegt keiner Besteuerung. Bei Dividenden-Weiterausschüttung aus der Malta Holding keine Quellensteuer auf Malta und Besteuerung der Dividende beim ausländischen Anteilseigner nach innerstaatlichem Recht, z.B.:

  • Deutsche Kapitalgesellschaft ist Anteilseigner: Steuerfreie Vereinnahmung nach §8/3 KStG und/oder EU-Mutter-Tochter-Richtlinie
  • EU Kapitalgesellschaft ist Anteilseigner: I.d.R. steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden aus Malta, entweder aufgrund innerstaatlichem Recht oder Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

In obigen Fällen findet i.d.R. erst dann eine Besteuerung statt, sofern aus der ausländischen Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner/Gesellschafter als natürliche Person weiterausgeschüttet wird (Besteuerung auf der Ebene der natürlichen Person). In Deutschland dann mit 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren.

Allerdings darf es sich bei der Malta Ltd und Malta Holding nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handeln. Eine solche liegt bei einer reinen Briefkastengesellschaft, ohne Substanz-Escape vor und/oder wenn die Annahme getroffen werden kann, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.

  • natürliche ausländische Person ist Anteilseigner der Malta Holding: Besteuerung der Dividenden nach innerstaatlichem Recht, in Deutschland also 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren in anderen Ländern häufig das Teileinkünfteverfahren

Firmengründung Malta: Malta Aktivgesellschaft und Deutsche Kapitalgesellschaft

Es wird eine Malta Aktivgesellschaft gegründet und eine Deutsche Kapitalgesellschaft (GmbH) wird Besitzgesellschaft/Anteilseigner der Malta Aktivgesellschaft. Die Malta Aktivgesellschaft wird mit 35% besteuert. Tax Refund an die Deutsche Kapitalgesellschaft. Diese Einnahmen unterliegen auf der Ebene der Deutschen Kapitalgesellschaft jedoch der vollen Körperschafts-und Gewerbesteuer, also 30% insgesamt. Dividendenausschüttung aus der Malta Aktivgesellschaft an die Deutsche Kapitalgesellschaft bleiben steuerfrei (EU Mutter-Tochter-Richtlinie, §8 KStG). Steuerlich macht ein solches Modell also wenig Sinn, weil die Steuerrückerstattung aus Malta auf der Ebene der Deutschen Kapitalgesellschaft voll besteuert wird.

Firmengründung Malta: Malta Aktivgesellschaft und z.B. Deutsche natürliche Person als Anteilseigner der Malta Aktivgesellschaft

Es wird eine Malta Aktivgesellschaft gegründet und eine z.B. Deutsche natürliche Person ist Besitzer/Anteilseigner der Malta Aktivgesellschaft. Tax Refund also an die Deutsche natürliche Person. Diese Einnahmen werden auf der Seite der Deutschen natürlichen Person mit voller Einkommenssteuer belastet, im Zweifel also über 50% Gesamtbesteuerung der Tax-Refund-Einnahmen. Zwar hat man auf der Betriebsstättenebene Malta eine Endbelastung von i.d.R. nur 5%, jedoch macht die Besteuerung der Tax-Refund-Einkünfte auf der Ebene der natürlichen Person ein solches Modell steuerlich hoch unattraktiv.

Fazit Firmengründung Malta und Tax-Refund

Wesentliche Steuervorteile ergeben sich also nur, sofern eine Malta Holding Besitzgesellschaft der Malta Aktivgesellschaft wird.

Firmengründung Malta: Modell mit Offshore Gesellschaft als Besitzgesellschaft der Malta Trading Company

Dieses Modell eignet sich nur, sofern der Mandant seine steuerliche Ansässigkeit nach Malta verlegt und die Non Dom & Remittance Base-Besteuerung in Anspruch nimmt. Mithin Installation einer Malta Trading Company als Aktivgesellschaft und eine Offshore-Holding (z.B. BVI) als Besitzgesellschaft der Malta Trading Company. Der Tax-Refund erfolgt dann an die Offshore Holding.

Firmengründung Malta und Verhinderung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG)

Im EU-Kontext sind entsprechende Regelungen rechtswidrig. Allerdings muss im Zweifel nachgewiesen werden, dass es sich auf Malta nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt.

Firmengründung Malta und alternative Modelle

Hinsichtlich Steuermodelle in der EU, kommen alternativ folgende Firmengründungen in Frage:

Firmengründung Malta und Betriebsstättendefinition

Die steuerliche Betriebsstätte ist im DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) legal definiert:

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
  5. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Firmengründung Malta und EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Voraussetzungen sind:

-Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein

-Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein

-Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein

-Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein