Firmengründung Liechtenstein, Liechtensteiner AG, GmbH, Anstalt und Stiftung in Liechtenstein
Firmengründung in Liechtenstein (GmbH -AG-Anstalt-Stiftung-Trust und Treuhand) – Firma gründen
- Rechtsformen Liechtenstein
- Holding in Liechtenstein
- Firmensitz in Liechtenstein
- Steuern und Abgaben Liechtenstein
- IP Box Liechtenstein
- Direktlink Steuerverwaltung Liechtenstein
- Abkommen und DBAs Liechtenstein
- Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) per 1.1.2011
- Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein
- Stiftung Liechtenstein
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
Firmengründung Liechtenstein und neues Steuerrecht
Durch die neuen Steuergesetze, Doppelbesteuerungsabkommen, Vereinbarungen über Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten und der Zugehörigkeit Liechtensteins zum EWR, ist eine Firmengründung in Liechtenstein für unsere Mandanten extrem interessant geworden. Durch beschriebene Massnahmen ist Liechtenstein „EU-Rechtskonform“ geworden. Kapitalgesellschaften werden mit nur 12,5% besteuert, wobei die Effektivbelastung i.d.R. mit ca. 10% angegeben werden kann. Reine Beteiligungserlöse (Holdinggesellschaft) werden nicht mehr besteuert.
Liechtenstein kennt keine Quellensteuern auf Zinsen, Dividenden oder Lizenzgebühren.
Privilegierte Besteuerung von Einkünften aus Immaterialgüterrechten
80% der Einkünfte aus Immaterialgüterrechten, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind, werden lt. SteG von der Steuer befreit. In der zugehörigen Verordnung wird aufgezählt, was als Immaterialgüterrecht gilt: Patente, Marken, Muster und Gebrauchsmuster, sofern diese durch Eintragung in ein inländisches, ausländisches oder internationales Register geschützt sind. Sonstige Rechte wie beispielsweise Urheberrechte, Know-how oder Handelsbeziehungen gelten nicht als Immaterialgüterrechte und geniessen daher keine privilegierte Behandlung.
Firmengründung Liechtenstein und EU-Gesetzgebung
Die Positivwirkungen der EU-Niederlassungsfreiheit sind anwendbar. Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist nicht anwendbar. Allerdings können im Sachverhalt Deutschland/Liechtenstein analoge Vorteile erzielt werden, da Liechtenstein Dividendenausschüttungen ins Ausland grundsätzlich nicht mit Quellensteuer belegt und gemäß DBA Deutschland/Liechtenstein und/oder unter Anwendung §8 KStG eine Deutsche Kapitalgesellschaft die Dividenden steuerfrei vereinnahmt.
Firmengründung Liechtenstein und Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung §8 AStG
Die Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG greifen nicht:
..Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR -Abkommens hat, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Sinne des § 7 Abs. 2 an der Gesellschaft beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. 2Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer ( ABl. EG 1977 Nr. L 336 S. 15 ), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 ( ABl. EU 2006 Nr. L 363 S. 129 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen. 3Satz 1 gilt nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR -Abkommens hat. 4Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des EWR -Abkommens zuzurechnen sind. 5Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.
Da Liechtenstein nunmehr das OECD-Abkommen unterzeichnet hat, ergänzend entsprechende Auskunftsklauseln im DBA Deutschland/Liechtenstein implementiert sind, ist die gegenseitige Amtshilfe/ Auskunftsersuchen in Steuerangelegenheiten gewährleistet.
Firmengründung Liechtenstein und Gestaltung mittels Anteilstausch-und Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Bei einer Steuergestaltung mittels Holding und werthaltigen Töchtern besteht das grundsätzliche Problem, dass die Holding die Assets (Vermögenswerte) der Tochter/Töchter eigentlich erwerben müsste. Ein steuerneutraler Übertrag der Assets auf die Holding kann mittels Fusion/Verschmelzung (EU-Fusionsrichtlinie) oder Anteilstausch und Gesellschafter-Fremdfinanzierung realisiert werden, sofern die Töchter – und die Holding in der EU/EWR belegen sind.
Firmengründung Liechtenstein: Holding in Liechtenstein
Liechtenstein besteuert reine Beteiligungserlöse nicht. Keine Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen ins Ausland (Dividenden-Routing). Damit kann Liechtenstein ein alternativer Holdingstandort zu Zypern, Niederlande oder z.B. die Schweiz sein. Allerdings muss derzeit davon ausgegangen werden, dass die Positivwirkungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie keine Wirkung entfalten. Negativwirkungen einer Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung greifen im Kontext einer Holdinggesellschaft nicht:
8) Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften (§8 Abs.1 Nr.8 AStG) gelten immer und ohne Ausnahme als Aktiv- Einkünfte. Charakteristik: Einkünfte aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, §8 Abs.1 Nr.8 AStG = Aktiv- Einkünfte ohne Ausnahme.


Firmengründung Liechtenstein: Allgemeines über Liechtenstein
- Fläche: 160 qkm
- Hauptstadt: Vaduz
- BIP je Einw.: über 23000 $
- Arbeitslosigkeit: 1,2 Prozent
- Einwohner: 33000
- Währung: Schweizer Franken
- Inflation: 0,5 Prozent
Das Fürstentum ist mit 25 Kilometern Länge und sechs Kilometern Breite eine der flächen mäßig kleinsten Monarchien Europas. Es liegt im Rheintal zwischen der Schweiz und Österreich, rund 40 Kilometer südlich vom Bodensee, umgeben von Zweitausendern: im Osten die Liechtensteiner Berge Galivakopf, Ochsenkopf und Noofkopf, im Westen das majestätische Panorama der Schweizer Bergkette mit Gauschia, Alvier, Morgelkopf und Säntis.
- Politische Risiken: Keine
- Rechtssystem: Anlehnung an das schweizerische und österreichische Rechtssystem. Für Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926 sowie das Gesetz über das Treuunternehmen vom 10. April 1928.
- Patentschutz: Abkommen mit der Schweiz. Danach sind Patente durch Eintragung in der Schweiz automatisch auch in Liechtenstein geschützt.
- Markennamen, Muster, Modelle: Können direkt in Liechtenstein registriert werden
- Wohnsitznahme: Daueraufenthaltsbewilligung äußerst schwierig
- Steuern: Natürliche Personen zahlen mit Gleitzuschlägen für Fürstentum und Kommune derzeit etwa 19 Prozent Einkommensteuer und circa 0,9 Prozent Vermögensteuer.
Lebenshaltungskosten: Entsprechen dem schweizerischen Niveau
Kommunikation: Sehr gut, Postlaufzeit innerhalb Europas zwei bis drei Tage
Verkehrsverbindungen: Auto: über Bregenz; Bahn: über Buchs- Schweiz, dann etwa zehn Minuten Taxifahrt; Flug: Zum Flughafen Zürich bieten Lufthansa und Swissair von fast allen deutschen Städten aus direkte Verbindungen an.
Firmengründung Liechtenstein und neue Privatvermögensstruktur (PVS)
Mit dem SteG 2011 wird eine privilegierte Besteuerung für rein vermögensverwaltende, wirtschaftlich nicht tätige Strukturen eingeführt. Als PVS kann sich jede juristische Person qualifizieren. Bei Erfüllung der in Art. 64 SteG angeführten Voraussetzungen unterliegt die PVS ausschließlich der Mindestertragssteuer von CHF 1` 200.00 nach Art. 62 Abs. 1 und 2 SteG. Als PVS wird eine juristische Person definiert, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, also im Wesentlichen „bankable assets“ hält. Als nichtwirtschaftliche Betätigungen gilt der Erwerb, Besitz, die Verwaltung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (übertragbare Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und verschiedene Optionen), Beteiligungen an juristischen Personen, liquide Gelder und Bankkontoguthaben. Das Halten von Gold, Bildern und ähnlichen Sachwerten ist ebenso zulässig.
Neben der „gelebten“ nichtwirtschaftlichen Tätigkeit muss die PVS statutarisch festlegen, dass sie sich den PVS Beschränkungen unterwirft. Weiters dürfen ihre Aktien oder Anteile nicht öffentlich gehandelt werden und ihr Status als PVS muss von der Liechtensteinischen Steuerverwaltung anerkannt sein.
Schädlich für den PVS-Status sind von der PVS gehaltene Grundstücke, die nicht von der PVS selbst genutzt, sondern entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Dasselbe gilt für die Vergabe von Darlehen sowie Beteiligungen, die nicht dem PVS Status entsprechen: Eine PVS darf Beteiligungen nur dann halten, wenn sie keinen tatsächlichen Einfluss auf die Verwaltung der Tochtergesellschaft ausübt.
Firmengründung Liechtenstein und Dienstleistungen unserer Kanzlei
Wir gründen für unsere Mandanten alle Formen der Gesellschaften in Liechtenstein: GmbH, Aktiengesellschaft, Anstalt, Stiftung, Trust und Treuhand-Unternehmen. Darüber hinaus Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken in Liechtenstein:
- Gründung der Liechtensteiner Gesellschaft, Eintrag ins Handelsregister
- Registered Office, virtuell Office bis Büro in Liechtenstein
- Auf Wunsch: Treuhand-Dienste (Treuhand-Geschäftsführer, Aufsichtsrat), Treuhand-Shareholder
- Kontoeröffnung in Liechtenstein
- Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der „verbundenen Unternehmen“, internationale Holdingstrukturen
- Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz
Die Gebühren für eine Firmengründung Liechtenstein richten sich nach den Dienstleistungen und Rechtsform, bitte fragen Sie nach.
Firmengründung Liechtenstein und Verhinderung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft
Bei einer Firmengründung in Liechtenstein ist darauf zu achten, dass die Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft verhindert wird. Es muss der Eindruck verhindert werden, dass die Gesellschaft „aus dem Ausland ferngesteuert wird“ und nur eine reine Briefkastengesellschaft ist, sofern keine reale Betriebsstättenverlagerung angedacht ist.
-Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte:
Entweder verlagert der Mandant- oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Liechtenstein und tritt als Geschäftsführer der Liechtensteiner Gesellschaft auf ODER
-der z.B. Deutsche Geschäftsführer weist nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben gewöhnlich in Liechtenstein aufhält, um diese Aufgaben an der Betriebsstätte in Liechtenstein wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen „Tagesentscheidungen“) ODER
-der Mandant stellt einen Ansässigen in Liechtenstein als Geschäftsführer der Gesellschaft an ODER
-unsere Liechtensteiner Kanzlei stellt einen Treuhand- oder angestellten Geschäftsführer in Liechtenstein
-Treuhand-Geschäftsführer Liechtenstein: Ein Anwalt tritt treuhänderisch- also nach „außen“- als Geschäftsführer der Gesellschaft auf. Um die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs zu verhindern, sollte ein solcher Treuhand-Geschäftsführer aktiv im Sinne sein und Verträge zeichnen.
-Angestellter Direktor: Eine Person mit gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein zeichnet einen Angestelltenvertrag mit der Gesellschaft, mit üblichem/vergleichbaren Gehalt, Abführung von Lohnsteuer-und Sozialversicherungsleistungen.
Weitere Betriebsstättenmerkmale sind:
-Der ordentliche Geschäftssitz in Liechtenstein: Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz (Verdacht der „Briefkastengesellschaft“). In vielen Fällen ist ein virtuelles Office bei einem Business Center im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ausreichend (eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme, Fax, zustellbare Postadresse auch für Einschreiben, Postweiterleitung, die Möglichkeit der zeitweisen Anmietung von voll eingerichteten Büro-und/oder Konferenzräumen). Formal hängt die notwendige Ausgestaltung des Geschäftssitzes im Ausland von der „Vergleichbarkeit“ ab: Sind zur Aufgabenbewältigung vergleichbar z.B. 3 Büroräume und ein Lagerraum erforderlich , so ist eine solche Infrastruktur auch im Sitzstaat vorzuhalten.
-Konto der Gesellschaft in Liechtenstein. Selbstverständlich kann eine Liechtensteiner Gesellschaft darüber hinaus in anderen Staaten Konten unterhalten.
-Verträge: Vertragspartner mit Dritten ist die Liechtensteiner Kapitalgesellschaft
Firmengründung Liechtenstein und neues Steuerrecht in der Gesamtübersicht
-„Flat-tax“ in der Höhe von 12,5% für alle Unternehmen
Das bisherige Ertragsteuerberechnungsmodell sowie etwaige Ausschüttungszuschläge wurden abgeschafft. Nunmehr wird die Steuer für alle juristischen Personen einheitlich mit dem Ertragsteuersatz von 12,5% ermittelt.
Die Besonderen Gesellschaftssteuern von Sitz- und Holdinggesellschaften wurden abgeschafft.
–Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%.
-Abschaffung der Coupon- und Kapitalsteuer
Die bisherige Besteuerung in Höhe von 4% auf inländisch ausgegebene Coupons von Wertpapieren wurde beseitigt. Für noch vor dem 1. Jänner 2011 gebildete Gewinnreserven gelten Übergangsfristen.
-Eigenkapital-Zinsabzug
Das neue Steuergesetz erlaubt juristischen Personen unabhängig von ihrer Rechtsform einen steuerlichen Eigenkapital-Zinsabzug in Höhe von 4%.
-Steuerfreie Umstrukturierungen
Durch die Neuerungen im Steuergesetz werden die stillen Reserven von juristischen Personen bei Umgründungen (Umwandlung, Fusion, Auf- oder Abspaltung oder Einbringung) steuerfrei behandelt, solange das Besteuerungsrecht Liechtensteins nicht beschränkt wird und die maßgeblichen ertragsteuerlichen Werte beim übernehmenden Unternehmen fortgeführt werden.
-Gruppenbesteuerung
Im Steuerrecht Liechtensteins wurde auch ein neues Gruppenbesteuerungssystem für verbundene juristische Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) implementiert. Es sind somit Verluste in der Höhe des Beteiligungsausmaßes im selben Jahr mit Gewinnen anderer nationaler und internationaler Konzerngesellschaften (mittels einer im Inland eingetragenen Zweigniederlassung, der die Anteile wirtschaftlich zugerechnet werden) ausgleichsfähig. Eine Nachversteuerung von steuerwirksam zugerechneten Verlusten erfolgt, soweit ein Gruppenmitglied diese Verluste mit eigenen Erträgen verrechnen kann oder könnte.
-Steuerfreiheit von Dividenden und Veräußerungsgewinnen
Gewinnanteile von in- oder ausländischen juristischen Personen (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Investmentunternehmen) sowie Veräußerungsgewinne und Liquidationserträge von in- oder ausländischen Beteiligungen sind von der Besteuerung Liechtensteins ausgenommen.
-Verlustverrechnungsmöglichkeit
Seit 1. Jänner 2011 können Verluste unbeschränkt vorgetragen und verrechnet werden. Verluste aus ausländischen Betriebsstätten können ebenfalls mit steuerpflichtigen Erträgen verrechnet werden, solange sie nicht schon im Betriebsstättenstaat berücksichtigt wurden.
-Besondere Besteuerung für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten
80% der Summe aller Einkünfte aus Immaterialgüterrechten können steuerlich gewinnmindernd als Aufwand abgezogen werden. ·
-Finanzierungsgesellschaft in Liechtenstein
Auch in Liechtenstein wurde mit der Steuerreform 2011 eine Intellectual Property Box eingeführt, die steuerliche Vergünstigungen, Patenteinkünfte und bestimme Einkünfte aus Intellectual Property vorsieht. Patenteinkünfte unterliegen damit nur noch einer Besteuerung von ca. 2,5 Prozent. Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein 7,6%.
-Private Vermögensstrukturen
Um die Attraktivität des Finanzplatzes Liechtenstein nach der Abschaffung der Besonderen Besteuerung für Sitz- und Holdinggesellschaften zu erhalten, sollen Privatvermögensgesellschaften nur mit der Mindeststeuer in der Höhe von CHF 1.200 besteuert werden. Als Privatvermögensgesellschaften gelten alle juristischen Personen, deren einziger Zweck in der Vermögensverwaltung liegt und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Weiters darf diese juristische Person nur von einer natürlichen Person gehalten werden. Die Regelung wird momentan noch von der EFTA Überwachungsbehörde auf ihre europarechtliche Kompatibilität überprüft. Erst nach deren Notifizierung soll die Bestimmung betreffend die Privatvermögensstrukturen in Kraft treten.