Firmengründung Hong Kong, Hong Kong Limited, Steuern in Hong Kong, Doppelbesteuerungsabkommen Hong Kong

Firmengründung Hong Kong – Firma gründen

Gleich zu Beginn: Firmengründung Hong Kong und Steuerfallen!

Bei einer Firmengründung Hong Kong sind zahlreiche steuerrechtliche Sachverhalte zu beachten, damit eine solche Gestaltung nicht zur Steuerfalle wird. Dieses gilt insbesondere – aber nicht nur – für in Deutschland ansässige Mandanten:

  • Da Hong Kong nicht zur EU gehört und als Steueroasen-Land eingestuft wird: Keine Positivwirkung der EU Niederlassungsfreiheit, EU Rechtschutz. Gefahr der Ignorierung der ausländischen Betriebsstätte (steuerlicher Durchgriff) sofern kein ausreichender Substanz Escape in Hong Kong. Der notwendige Substanz Escape richtet sich nach den Fremdvergleichsgrundsätzen.
  • Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), sofern z.B. ein in Deutschland ansässiger beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte nach §8 AStG.
  • Da Hong Kong z.B. mit Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Deutschland richtet sich nach §12/13 AO (Abgabenordnung) und nicht nach Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen. Mithin löst ein Warenlager oder eine Repräsentanz einer Hong Kong Limited in Deutschland eine Betriebsstätte aus, also genau umgekehrt zum DBA-Sachverhalt.
  • Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung (§1 AStG), Besteuerung der stillen Reserven
  • Negativwirkungen der Deutschen Steuerhinterziehungs-bekämpfungsverordnung

Mehr Informationen zur Thematik „rechtswidrige Zwischengesellschaft“

Mandanten aus Österreich: Hong Kong und Österreich unterhalten ein Doppelbesteuerungsabkommen. Mithin definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte auf der Grundlage des Artikel 5 DBA. Über die Auskunftsklauseln im DBA ist das österreichische Finanzamt in der Lage, wesentliche Fakten zur Hong Kong Gesellschaft abzufragen. Das DBA reduziert die Quellensteuer bei abfließenden Dividenden.

Firmengründung Hong Kong und ausreichender Substanz Escape in Hong Kong

Mindestanforderung wäre ein angemietetes Büro in Hong Kong und ggf. Angestellte (keine reine „Briefkastengesellschaft“). Der notwendige Substanz Escape in Hong Kong richtet sich nach den Fremdvergleichsgrundsätzen.

Typische Steuerfallen:

  • Nur Registered Office in Hong Kong (reine Briefkastengesellschaft, rechtswidrige Zwischengesellschaft)
  • Substanz Escape hält einem Fremdvergleichsgrundsatz nicht stand

Firmengründung Hong Kong und Ort der geschäftlichen Oberleitung

I.d.R. definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Hong Kong über „den Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Eine in Hong Kong lokal ansässige natürliche Person muss „erkennbar“ die Geschicke der Gesellschaft lenken. Keine Treuhand, sondern angestellter Geschäftsführer (Direktor). Das Gehalt darf nicht lächerlich gering sein, so dass man schon auf der Grundlage des niedrigen Gehaltes auf einen Gestaltungsmissbrauch schließen kann.

Alternative Möglichkeiten:

  • Der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz nach Hong Kong und tritt selbst als Direktor der Hong Kong Limited auf
  • Es handelt sich in Hong Kong um eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, um eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer: Dann immer Betriebsstätte in Hong Kong, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung. Gleiches bei Immobilien in Hong Kong (OECD Belegenheitsstaats-Prinzip).

Typische Steuerfallen:

  • Einsatz eines Treuhand-Direktors Hong Kong, Treuhand erkennbar
  • Gehalt des (Treuhand-) Direktors lächerlich gering, so dass man schon auf der Grundlage des Gehaltes auf einen Gestaltungsmissbrauch schließen kann. Zwar sind die Gehaltsstrukturen in Hong Kong als Maßstab anzusetzen. Aber auch in Hong Kong beträgt das Gehalt eines Direktors nicht z.B. 50 Euro pro Monat..
  • Direktor (Treuhand-Direktor) ist keine natürliche Person, in Hong Kong ansässig oder gar eine juristische Person innerhalb oder außerhalb Hong Kongs
  • Als Direktor (Treuhand-Direktor) wird ein „Massen-Treuhand-Direktor“ eingesetzt, der bei hunderten von Hong Kong Gesellschaften als Direktor fungiert und damit den heimischen Steuerbehörden wohl bekannt ist

Firmengründung Hong und Doppelbesteuerungsabkommen

Hong Kong hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Ländern:  Österreich, Belgien, Brunei, der Tschechischen Republik, Frankreich, Ungarn, Indonesien, Irland, Japan, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Neuseeland, der Volksrepublik China (VR China), Portugal, Spanien, Schweiz, Thailand , Großbritannien und Vietnam.

Firmengründung Hong Kong und Hong Kong Limited

  • Rechtsform: Limited
  • Inhaberaktien: Nein, nur Namensaktien erlaubt (werden veröffentlicht)
  • Erforderlich ist mindestens ein Direktor und Shareholder, können identisch sein
  • Mindest-Stammkapital: 1 HKD. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt
  • Ein Company Secretary (Schriftführer) erforderlich. Er muss in Hong Kong ansässig sein und ist u. a. für die Berichterstattung (z.B. Neuernennung von Direktoren usw.) an das Handelsregister zuständig.
  • Eine Firmensatzungist erforderlich, die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt. Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel (lokal oder im Import/Export) sowie die diversesten Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen in einigen Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und Versicherungen.
  • Öffentlich einsehbares Handelsregister: Ja

Firmengründung Hong Kong und Steuern

Der für die Besteuerung einer Gesellschaft relevante Sachverhalt ist- wg. dem Prinzip der territorialen Besteuerung- ob ein geschäftlicher Vorgang innerhalb der Hong Kong Sonderverwaltungsregion stattgefunden hat. Zentral die Frage, wo der Vertrag verhandelt und abgeschlossen wurde. Wenn das außerhalb der Grenzen von Hong Kong war, ist der Vorgang in Hong Kong nicht steuerpflichtig. Detaillierte Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie auf der Internetseite der Steuerverwaltung Hong Kong.

Ansonsten beträgt die Körperschaftssteuer 16,5%.

Abbildung: Beispiel einer Hong Kong Ltd mit zwei Direktoren (ein Direktor ist minimal erforderlich).

Firmengründung Hongkong: Wirkung § 8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz)

Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §8 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim Deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.  

Typische Steuerfalle:

Eine Deutsche natürliche -oder juristische Person hält mehr als 50% der Anteile an einer Hong Kong Limited, wobei die Hong Kong Limited nur passive Einkünfte in Hong Kong realisiert.

Mehr Informationen zum Thema..

Firmengründung Hong Kong und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland

Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland, hier Hong Kong) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden, können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer Deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer.

Abbildung: Eine Deutsche Kapitalgesellschaft hat beherrschenden Einfluss auf die Hong Kong Ltd. Die Hong Kong Ltd realisiert Aktiveinkünfte nach §8 AStG und ist keine rechtswidrige Zwischengesellschaft. Mithin vereinnahmt die Deutsche Kapitalgesellschaft die Dividenden aus Hong Kong steuerfrei (8 KStG), unter 5% Schachtelstrafe.

Firmengründung Hong Kong und Dienstleistungen unserer Kanzlei

  • Gründung der Hong Kong Limited, Eintrag ins Register, Registerunterlagen, beglaubigte Übersetzungen, Apostille, Green Box
  • Kontoeröffnung Hong Kong (es ist die persönliche Anwesenheit des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich)
  • Kontoeröffnung Zypern oder Lettland, persönliche Anwesenheit nicht erforderlich
  • Gestaltungsberatung, notwendiger Substanz Escape in Hong Kong (Fremdvergleichsgrundsätze), Verhinderung der Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung oder Funktionsverlagerung
  • Suche nach einem lokal ansässigen als Direktor der Hong Kong Ltd.
  • Registered Office bis ordentlicher Geschäftssitz Hong Kong (Verhinderung der Annahme einer reinen Briefkastengesellschaft)

Firmengründung Hong Kong und Alternativen

Für in der EU ansässige eignet sich am Besten eine Firmengründung in der EU:

  • Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland § 8/2 AStG), sofern ausreichend Substanz-Escape im EU-Ausland: http://www.etc-lowtax.net/astg.htm  
  • Keine Besteuerung der stillen Reserven beim Wegzug ins EU Ausland: Es darf steuerrechtlich keinen Unterschied geben, ob z.B. eine Hamburger GmbH nach München verlegt wird oder nach Malta.  
  • Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimal-Substanz-Escape von mehr als einem bloßen Briefkasten
LandKörperschaftssteuerBemerkungen
Madeira5%Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen
ZEC, Kanarische Sonderzone5%Auflagen hinsichtlich Mitarbeiter und Investitionen
Malta5% mit dem Malta Holding ModellErforderlich sind Malta Trading Company und Malta Holding
Gibraltar10%Gibraltar gehört nicht zum umsatzsteuerrechtlichen Gemeinschaftsgebiet
Ungarn10% 
Bulgarien10% 
Irland12,5% 
Zypern12,5% 
Liechtenstein12,5% 

Nicht EU und mögliche Alternativen: Singapur, Mauritius, Schweiz, Dubai/VAE.

Firmengründung Hong Kong und Rechtsform

DiePrivate Limited Company, also die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, ist die populärste Gesellschaftsform in Hongkong und wird fast ausnahmslos auch von all den hier angesiedelten ausländischen Firmen gewählt.

Gesetzliche Mindestanforderungen sind:

  • Stammkapital 1 HKD. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.
  • Ein Aktionär, ein Direktor. Aktionäre und Direktoren können identisch sein (sind es bei kleinen Gesellschaften auch oft) und dürfen sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, die nicht in Hong Kong ansässig sein müssen.
  • Ein Company Secretary (Schriftführer). Er muss in Hongkong ansässig sein und ist u. a. für die Berichterstattung (z.B. Neuernennung von Direktoren usw.) an das Handelsregister zuständig.
  • Ein Firmensitz in Hongkong.
  • Eine Firmensatzung, die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt. Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel (lokal oder im Import/Export) sowie die diversesten Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen (ähnlich wie in Deutschland) lediglich in einigen Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und Versicherungen.

Das Stammkapital, der Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende) Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen keine Publizierungspflicht.

Firmengründung Hong Kong: Wirkung §§ 12/13 Deutsche AO (Abgabenordung) bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts

Da Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Hong Kong unterhält, greift hinsichtlich der Betriebsstättendefinition §§12/13 AO:

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

    1. die Stätte der Geschäftsleitung,
    2. Zweigniederlassungen,
    3. Geschäftsstellen,
    4. Fabrikations- oder Werkstätten,
    5. Warenlager,
    6. Ein- oder Verkaufsstellen,
    7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
    8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
      1. die einzelne Bauausführung oder Montage oder
      2. eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
      3. mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.

Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Artikel 5 DBA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:

Artikel 5 DBA:

    1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
    2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
      • einen Ort der Leitung,
      • eine Zweigniederlassung,
      • eine Geschäftsstelle,
      • eine Fabrikationsstätte,
      • eine Werkstätte,
      • ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
      • eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
    3. Als Betriebstätten gelten nicht:
      1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
      2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
      3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
      4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
      5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen