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Firmengründung in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE)/Dubai und Freihandelszonen – Firma gründen

Firmengründung Dubai – VAE: Übersicht

Sollen die Steuervorteile des Standortes VAE (Vereinigte arabische Emirate) realisiert werden, muss eine Betriebsstätte analog Artikel 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) in den VAE installiert werden. 

In Frage kommt eine Dubai- oder Abu Dhabi LLC (ähnlich der Deutschen GmbH) oder eine eigenständige Rechtspersönlichkeit in einer VAE-Freihandelszone (z.B. RAK).

Gesellschaften in den VAE-Freihandelszonen können zu 100% in ausländischer Hand sein, während bei einer Dubai- oder Abu Dhabi LLC mindestens 51% der Anteile im VAE -Besitz sein müssen. Über Sponsor-Agreements können die 51% der Anteile treuhänderisch durch einen VAE Ansässigen gestellt werden. Das Mindest-Stammkapital bei einer Dubai LLC wurde abgeschafft.    

Da bei einer Firmengründung in den VAE – Freihandelszonen 100% der Anteile im ausländischen Besitz sein können, wählen die meisten Mandanten eine Firmengründung in einer VAE – Freihandelszone. Hier bietet die Freihandelszone RAK günstige Bürolösungen an und das Stammkapital beträgt nur 100.000 DHS (ca. 20.000 Euro).  

Beachten Sie bitte, dass in den VAE Treuhand-Verhältnisse auf der Direktorenebene nicht möglich sind (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der steuerlichen Betriebsstätte). 

Mithin müsste der Mandant –oder ein Beauftragter- seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE verlagern und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Sofern keine Tagesentscheidungen zu treffen sind: Der nicht in den VAE-Ansässige Direktor weist nach, dass er sich zum Zeitpunkt der notwendigen Leitungsaufgaben in den VAE aufhält, um diese Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte VAE wahrzunehmen.  

Davon abweichend: Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate in den VAE, löst immer eine Betriebsstätte in den VAE aus, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.  

Ergänzend ist das gesamte Rechtssystem der VAE auf „die ordnungsgemäße Firmengründung mit Substanz“ ausgelegt. So ist ein reines Registered Office nicht erlaubt. Daher bieten die meisten Freihandelszonen- insbesondere RAK- auch Komplett-Lösungen an: Firmengründung, Lizenz, Büro und Visa-Paket.

Vor der Aufnahme einer geschäftlichen Tätigkeit muss eine Erlaubnis/Lizenz erwirkt werden. Für eine Firmengründung Dubai/VAE sind immer erforderlich: Firmengründung+Lizenz (Erlaubnis)+Visa+ordentlicher Geschäftssitz.  

Von oben abweichend, bieten die meisten Freihandelszonen ergänzend die Installation einer VAE-Offshore-Gesellschaft (exempt. Company) an. Steuerrechtlich also vergleichbar z.B. mit einer Firmengründung auf den Seychellen. Eine solche Offshore Gesellschaft darf keine Geschäfte in den VAE tätigen, allerdings Immobilien in den VAE erwerben. Die Stellung eines Treuhand-Direktors ist möglich.

Firmengründung Dubai – VAE: Dienstleistungen unserer Kanzlei

  • Beratung in allen Fragen der Firmengründung in Dubai / den VAE, steuerliche Gestaltung, verbundene Unternehmen
  • Firmengründung Dubai (LLC),Freihandelszonen und Offshore-Gesellschaft
  • Niederlassung, Branche, Repräsentationsbüro in den VAE
  • Lizenzen
  • Sponsor Guarantee
  • Firm Indentification
  • Treuhanddienste
  • Domizilierung Ihrer VAE- Gesellschaft, Büro, qualifizierter Geschäftsbetrieb
  • Büro-,Produktions-und/oder Lagerstätten in Dubai und Freihandelszonen
  • Vermittlung Steuerberatungs- und/oder Rechtsanwaltskanzlei Dubai, deutschsprachig
  • Visa -Angelegenheiten für Geschäftsführer, Gesellschafter und/oder Angestellte der Dubai- /VAE Gesellschaft

Firmengründung Dubai – VAE: Betriebsstätte in den VAE

Da in Dubai / den VAE nur Ölkonzerne, petrochemische Betriebe und Banken steuerpflichtig sind und andere Unternehmungen keine Steuern bezahlen, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten des Investments in den VAE. Um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können, muss in den VAE eine Betriebsstätte installiert werden. Ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anwendbar, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage des Artikel 5 DBA:

-Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9/12 Monate Dauer, löst eine Betriebsstätte in den VAE aus.

-Ist dieses nicht gegeben, orientiert sich die steuerliche Betriebsstätte „an dem Ort der geschäftlichen Oberleitung“:

Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die VAE und tritt selbst als Geschäftsführer der VAE-Gesellschaft auf ODER

-es wird ein in den VAE Ansässiger im Sinne als Geschäftsführer angestellt ODER

-der z.B. in Deutschland ansässige wird Geschäftsführer der VAE Betriebsstätte und weist nach, das er im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig in den VAE aufhält (ORT der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). Funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen.

Firmengründung Dubai / VAE: Betriebsstättenbegriff nach Artikel 5 DBA:

 Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder
teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

  1. einen Ort der Leitung,
  2. eine Zweigniederlassung,
  3. eine Geschäftsstelle,
  4. eine Fabrikationsstätte,
  5. eine Werkstätte,
  6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
  7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.


(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

  • Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
  • Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
  • Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
  • eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
  • eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

Firmengründung Dubai / VAE: Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Deutschen Außensteuergesetz

Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsgesellschafter, über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Um die Negativwirkungen der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zu vermeiden, sollte die Dubai -/ VAE Gesellschaft also aktive Einkünfte im Kontext des Aktivkataloges des §8.2 AStG realisieren.

Firmengründung Dubai – VAE: Gesellschaftsformen

Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft in den VAE

RAK sowie die anderen Freihandelszonen bieten die Möglichkeit der Installation einer Niederlassung eines ausländischen Unternehmens in den VAE. Die Niederlassung ist mithin eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Es entfällt das Stammkapital einer FZE. Die Vorschriften einer FZE sind ansonsten parallel anzuwenden (erforderliche Lizenzen,Büro,Visa).

Limited Liability Company in Dubai (LLC): Diese Rechtsform ist der deutschen GmbH sehr ähnlich. Die LLC muss mindestens 2 und darf nicht mehr als 50 Gesellschafter haben. Die LLC darf nicht zu 100% im ausländischen „Besitz“ stehen. 51% des Gesellschaftskapitals muss- zumindest nach „außen“- von VAE-Angehörigen gehalten werden.  Damit die LLC dennoch für ausländische Investoren interessant ist, gibt es hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten über Sponsorverträge/Side Agreements. Der ausländische Investor zahlt dabei das gesamte Stammkapital der LLC ein, der Treuhänder Dubai fungiert im Außenverhältnis als Mehrheits-Gesellschafter, im Innenverhältnis ist aber der eigentliche Nutznießer Eigner der Anteile. Durch eine solche Konstellation wird ergänzend z.B. beim deutschen Nutznießer die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz vermieden, sofern anwendbar.

Im Rahmen der Gründung einer LLC wird dem Mandanten empfohlen, über die parallele Gründung einer VAE-Offshore-Gesellschaft nachzudenken, die die Assets der LLC hält. Dieses bietet optimalen Investorenschutz.

Für die Domizilierung der LLC ist ein virtuelles Office NICHT erlaubt. Es muss ein eigenes Büro sein. Allerdings wird ein virtuelles Office in Verbindung mit einem angemieteten Büro beim Business_Center akzeptiert.

Möchte der Mandant offiziell beherrschenden Einfluss auf seine VAE-Gesellschaft haben (mehr als 51% der Anteile), so sollte eine Firmengründung in einer VAE-Freihandelszone erwogen werden, vgl. unten.

VAE-Offshore-Gesellschaften (Freihandelszonen, z.B. RAK): Zielsetzung von Offshore-Gesellschaften ist die Verlagerung von ertragreichen wirtschaftlichen Betätigungen in die Steueroase, mithin die anonyme Gründung. Eine reine Offshore-Gesellschaft macht allerdings nur dann Sinn, wenn die Gewinne nicht zurück an den Mandanten fliessen,sofern der Mandant oder seine Gesellschaft in der EU oder USA belegen ist. Eine VAE Offshore-Gesellschaft (International Business Company) darf keine Geschäfte in den VAE tätigen (Prinzip der exempt Company),allerdings Immobilien in den VAE erwerben. Die Abschirmwirkung eines vorhandenen DBAs entfaltet bei einer Offshore-Gesellschaft i.d.R. keine Wirkung.

Branche oder Repräsentationsbüro: Eine Branche oder ein Repräsentationsbüro ist der günstige Markteinstieg in die VAE. Es entfallen die hohen Kosten für eine Körperschaftsgründung in den VAE (z.B. LLC) , mithin Kosten für einen Sponsor und das Stammkapital. Die Besteuerung liegt bei der Muttergesellschaft, also nicht in den VAE. Aus diesem Grunde wählen viele Mandanten eine Umwegkonstellation, über die Zwischenschaltung einer EU-Auslandsgesellschaft, also z.B. zyprische Limited: Gründung einer zyprischen Limited (EU Gesellschaft) mit einziger steuerrechtlicher Betriebsstätte auf Zypern, mithin 10% Ertragsbesteuerung der weltweiten Einkünfte. Diese zyprische Limited eröffnet dann eine Repräsentanz oder Branche in den VAE/Dubai.

Gesellschaften in der Freihandelszone:

Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00.
Die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone unterscheidet nicht zwischen einer FZE und FZCO. Die dortige juristische Person wird als Limited Liability Company (GmbH) bezeichnet und kann von einem oder beliebig vielen Gesellschaftern gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt Dhs 500.000,00.

In der Freihandelszone RAK beträgt das Stammkapital 100.000 DHS, in der Freihandelszone Sharjah 150.000 DHS.