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Firmengründung Costa Rica: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung

Firmengründung Costa Rica

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Gesellschaften auf Costa Rica, einschliesslich aller erforderlichen Dienstleistungen. Costa Rica ist als Standort für Offshore-Gesellschaften interessant, allerdings gibt es auch zunehmend Mandanten, die auf Costa Rica Investitionen tätigen wollen, z.B. im Bereich der Land-und Forstwirtschaft (reale Betriebsstättenansiedlung). Für diese Unternehmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Steuererleichterungen bis zur Steuerbefreiung. Da Costa Rica mit keinem Land ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält und keine Auskunftsvereinbarungen gezeichnet hat, greifen i.d.R. die inländischen Gesetze (Sitzstaat des Mandanten) zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs. Stichworte können sein: Die rechtswidrige Zwischengesellschaft, Umkehr der Beweislast, Wirkung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland also §8 AStG), Abschirmwirkung eines DBAs nicht vorhanden, das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Costa Ricas definiert sich über die inländischen Gesetze (in Deutschland also über §§12/13 AO) und nicht über §5 DBA.

Wird auf Costa Rica allerdings eine reale Betriebsstätte installiert (in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb, Büros, Angestellte und/oder Land-und Forstwirtschaft und/oder eine Produktionsstätte) und befindet sich die geschäftliche Oberleitung nachweislich auf Costa Rica, liegt kein Gestaltungsmissbrauch (rechtswidrige Zwischengesellschaft) vor. Zu beachten sind dennoch die nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung und die Negativwirkungen eines nicht bestehenden DBAs, zumal Costa Rica eine Quellensteuer kennt.

Plant der Mandant eine Offshore-Gesellschaft (exempt Company) auf Costa Rica, so sind unsere Einlassungen zum Thema Nullsteueroase/Nicht-DBA-Sachverhalt zu beachten.

Firmengründung Costa Rica: Grundsätzliche Informationen

  • Exempt Companies (Gesellschaften die nur außerhalb Costa Rica Geschäfte tätigen) werden nicht besteuert, Oneshore Companies unterliegen der ordentlichen Besteuerung auf Costa Rica
  • Costa Rica kennt allerdings eine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden außerhalb Costa Ricas: 15% bei Namens- und 5% bei Inhaberaktien

Die rein staatlichen Gebühren sind:

  • Bei Inhaberaktien 3% auf das Aktienkapital pro Jahr
  • Fiscal: 50- 200 USD pro Jahr

-Die Gründungsgebühren einschließlich aller Sonderdienste (Gründung der Gesellschaft, Registereintrag, Apostille, Übersetzungen der Registerunterlagen, Reg.Office für das erste Jahr, Sec. für das erste Jahr, Nominee Direktor in der Gründungsphase, Names- oder Inhaberaktien,Kontoeröffnung einschliesslich Onlinebanking,VisaCard und Schecks):  2.500,00 Euro netto, zzgl. Notargebühren (800- 1.500 USD, je nach Aktienkapital. 1.500 USD bei AK über 235.000 USD).

-Jährliche Gebühren ab dem zweiten Jahr (Sec., Registered Office,Verwaltung):  700 USD

Zzgl. staatliche Gebühren wie oben 

-Firmengründung Costa Rica und EU-Konto: Kontoeröffnung auf die Gesellschaft bei einer großen zyprischen Bank, inkl. Internetbanking und Kreditkarte. Zypern hat ein sehr gutes Bankgeheimnis und gibt Daten von Firmenkonten nicht weiter, außer bei dem Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismus. Die Kontoeröffnung ist auch bei Inhaberaktien möglich, unser Mandant braucht zur Kontoeröffnung nicht nach Zypern reisen. Im Gegensatz zu „Billiggründern“ meinen wir nicht „Hilfe bei der Kontoeröffnung“ (was i.d.R. bedeutet, das kein Konto eröffnet wird!), sondern unsere zyprische Kanzlei übernimmt alle erforderlichen Maßnahmen bis zur Eröffnung des Kontos: 1.500,00 Euro

Fiskalische Auslieferungsabkommen Costa Rica: Nur dann, wenn es sich um Steuerbetrug handelt, der nach den inländischen Gesetzen die Betrugskriterien erfüllt.

Doppelbesteuerungsabkommen: Keine

G20 Abkommen: Nicht gezeichnet mit Stand Juli 2010

Firmengründung Costa Rica: Gesellschaftsformen Costa Rica

Die Limitada (Ltda.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Die Gründung einer Ltda. erfolgt mittels eines notariell beurkundeten Gründungsvertrages, mindestens anfänglich zwei Gesellschafter, die Eintragung im Handelsregister und mit der Veröffentlichung im lokalen Amtsblatt. Das Gesellschaftskapital ist eingeteilt in Firmenanteile womit der Umfang des Stimmrechtes eines jeden Gesellschafters die Summe seiner Firmenanteile (getätigte Einlage) widerspiegelt.

Im Gegensatz zur costaricanischen Aktiengesellschaft ist die Errichtung eines Kontrollorgans der Gesellschaft nicht erforderlich.

Die Costaricanischen Aktiengesellschaften genannt Sociedad Anomina (Die allgemein übliche benutzte Abkürzung ist S.A.) werden mit Namensaktien gegründet. Aktionäre der Gesellschaft mit nur einer, mehrerer oder aller Aktien sind Namentlich protokolliert und so ist auch der Zusatz „Anomina“ nicht gleich mit totaler Anonymität zu verstehen.

Wie auch bei der Ltda. ist die Gründung einer S.A. mittels eines notariell beurkundeten Gründungsvertrages, mindestens anfänglich zwei Gesellschafter, die Eintragung im Handelsregister und der Veröffentlichung im lokalen Amtsblatt.

Es können Aktien auszugeben werden, die genau auf die Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnitten sind, auch Vorzugsaktien. Die S.A. ist die häufigste vorkommende Gesellschaftsform, da sie eine Breite von Firmengründungsansprüchen anspricht von Klein- oder Privatunternehmern bis Großunternehmern.

Die Geschäfte der Aktiengesellschaft leitet ein Vorstand oder Direktorium. Dieses Gremium besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassenverwalter. Es können sowohl Aktionäre als auch gesellschaftsfremde Personen dem Vorstand angehören. Die gewählten Vorstandsmitglieder werden im Handelsregister eingetragen. Weiterhin wird ein Kontrollorgan in Form eines Prüfers (Fiscal) eingesetzt, meistens ist dies zugleich der Firmenanwalt.

Ein interessanter Aspekt der Aktiengesellschaft: Sie kann nur mit einem noch verbleibenden Gesellschafter fortbestehen.

Global Business- Firmengründungen im Ausland: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung

Wir sind eine englische Steuer- und Anwaltskanzlei im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTax-Network International) mit dem Interessensschwerpunkt „Internationale Steuergestaltung für natürliche und juristische Personen“. Dabei betreuen wir Mandanten aus unterschiedlichen Ländern. Unsere Verwaltung (Headoffice) befindet sich in London, ergänzend unterhalten wir Niederlassungen/Repräsentanzen und/oder Honorar-Steuerberater- und Anwälte in vielen Ländern. Firmengründungen im Ausland werden von den Kooperationskanzleien im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft realisiert. Durch diese Organisationsform wird die optimale Beratung der Mandanten in den unterschiedlichen Ländern gewährleistet sowie die rechtlich einwandfreie Gründung der Gesellschaften in den Sitzstaaten. Unsere Tätigkeit umfasst natürlich auch die Erstellung von steuerlichen Expertisen/Gutachten im Rahmen der grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von Unternehmen.

Schwerpunkte unserer Tätigkeiten sind:

  • Holdinggesellschaften: Standortwahl,Gründung
  • Dividendenrouting
  • Grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen, steuerliche Expertisen 
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
  • Außensteuerrecht
  • Internationale Betriebsstättengestaltung, Gründung von ausländischen Betriebsstätten, Steuerliche Ergebniszuordnung
  • Internationale CFC-Regelungen
  • Europa AG, Verschmelzung von Gesellschaften, EU-Fusionsrichtlinie, Umwandlungssteuergesetz

Steuerberatung für natürliche Personen und Unternehmer

  • Wegzug ins Ausland,Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
  • Internationale Erbschaftsteuer- und Vermögensnachfolgeplanung
  • Entsendung von Mitarbeitern

Umsatzsteuerrecht- Zollrecht

  • Grenzüberschreitende Sachverhalte und internationale Optimierung der Gestaltung
  • Umsatzsteuer-Rückerstattung,internationale Sachverhalte

Vermögenssicherung- Erbrecht- Unternehmensnachfolge

Gründung von Trusts und Stiftungen im englischsprachigen Rechtsraum (Belize,Jersey,Panama,Zypern), Übertragung von inländischem- z.B. Deutschen- Vermögen in Auslandsgesellschaften, Trust im englischsprachigen Rechtsraum als Obergesellschaft (Familien-Trust, Unternehmenstrust).

Warum immer mehr Deutsche Unternehmer und Privatpersonen ausflaggen

Unsere Einlassungen geben einen Überblick, warum gerade Deutsche Unternehmer und Privatpersonen ausflaggen.

Englische Mandanten

Neben der Steuergestaltung übernehmen wir für englische Mandanten (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften) Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchhaltung und Jahresabschluss. Dieser Service richtet sich insbesondere an deutschsprachige Mandanten, die in England Ansässig sind im Sinne und/oder in England eine Gesellschaft unterhalten. Mandanten aus Deutschland und Österreich unterstützen wir darüber hinaus in der Zuteilung der englischen NHS und NI-Nummer sowie der Anmeldung Ihrer Gesellschaft als Arbeitgeber, englisches Arbeitsvertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht. Diese Aufgaben übernehmen die Kollegen am Headoffice in London.

Weitere Interessensschwerpunkte

Wenn Sie Fragen zu einer Steuergestaltung haben,senden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

Was wir NICHT sind

Wir sind keine „reine Gründungsagentur“, die Ihren Kunden schnelle und billige Lösungen ohne Risiken versprechen. Offerten derartiger Gründungsagenturen, die i.d.R. keine Steuerkanzleien für internationales Steuerrecht sind und daher „eigentlich“ keine steuerliche- und/oder rechtliche Beratung durchführen dürfen, sind häufig extrem riskante Gestaltungen, die schnell zur Steuerfalle werden. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier.

Beratung Mittelstand und Konzernebene

Zu dieser Thematik gehört i.d.R:

Mittelständische Unternehmen und/oder Konzerne legen bei der Steuergestaltung Wert auf völlig legale Konstellationen, die einer Nachprüfung in Jedem Falle standhalten. Aufgrund vorhandener Strukturen werden selten Treuhand-Lösungen in Anspruch genommen. Vielmehr werden bei Betriebsstätten-(Teil)-Verlagerungen und/oder im Rahmen von Zwischenholdings, qualifizierte Geschäftsbetriebe im Ausland installiert, mit Stellung eines Geschäftsführers und Anmietung von entsprechenden Büroräumen. Häufig spielen bei aktiven Gesellschaften neben der steuerlichen Frage, Faktoren wie Produktions- und/oder Lohnkosten eine entscheidende Rolle. Dieses erfordert im Rahmen der Beratung eine andere Herangehensweise, auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen im In-und Ausland. Gerade bei mittelständischen Unternehmen oder Konzernen kommen steuerliche Gestaltungen im Rahmen von Zwischenholdings besonderer Bedeutung zu, um u.a. die Dividenden der aktiven Betriebsstätten möglichst steuerfrei oder steuerminimiert innerhalb der Konzernebenen zu vereinnahmen. Auch haben wir es in diesem Kontext häufig mit aktiven Betriebstätten in mehreren Ländern zu tun, die eine steuerliche Optimierung im Gesamtkonzern benötigen. Gerade diese Mandantengruppe profitiert vom LowTax-Network, da im Rahmen derartiger Gestaltungen verschiedene Steuerspezialisten aus den verschiedenen Ländern zusammenarbeiten müssen und es dennoch eine übergeordnete „Organisations-Beratung“ z.B. über die ETC geben muss. Ebenfalls muss die übergeordnete Organisation-Beratung über Spezialisten im internationalen Steuerrecht verfügen. So bringt es dem Mandanten z.B. Deutschen Mandanten in diesem Kontext wenig, einen Deutschen Steuerberater zu bemühen, der sich im internationalen Steuerrecht wenig auskennt und ausländische Berater in die Gestaltung einbezieht.

Andererseits sind große internationale Steuerkanzleien nicht immer der geeignete Partner für diese Zielgruppe: Zu teuer,zu bürokratisch, wenig flexibel.