Firmengründung China- Hongkong, Offshore, Offshore Firma, Offshore company, Steuern ausland, Offshore Firmengründung
Firmengründung China, Firma gründen in Hong Kong
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
Kurzübersicht Firmengründung Hong Kong:
- DBA-Sachverhalt mit Deutschland oder Ländern in der EU: Nein (Mithin: Die „Abschirmwirkungen“ eines DBAs entfallen)
- Wirkung §§ 12/13 Deutsche AO: Ja
- Rechtsform: Limited
- Inhaberaktien: Nein, nur Namensaktien (werden veröffentlicht)
- Steuern: 0- 17,5%. Exempt. Companys (Gesellschaften, die ausschließlich mit im Ausland Ansässigen Geschäfte tätigen) bleiben gänzlich steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleiben ausländische Einkünfte.
- Umsatzsteuer/MWSt: Nein
Einleitung
Angesichts der Leichtigkeit, mit der sich in Hongkong für wenig Geld Firmen gründen lassen, ist es kaum verwunderlich, dass viele Ausländer an dem Kuchen teilhaben wollen. Wer jedoch meint, mit dem Kauf einer Hong Konger Briefkastengesellschaft seien die Voraussetzungen hierfür erfüllt, wird schnell eines Besseren belehrt:
Beiderseits der Grenze haben die Behörden in allen diesbezüglichen Fragen zwar einige Flexibilität. Wesentlich ist jedoch, dass es sich tatsächlich um ein in Hongkong geschäftlich aktives Unternehmen mit eigenem Management handelt, das weder erst am Tag vor Einreichung der Vergünstigungsanträge gegründet wurde, noch eine, im Vergleich zum angeblichen Geschäftsumfang, lächerlich geringe Kapitalausstattung und/oder seine Adresse (gar noch zusammen mit hundert anderen) unter dem Klingelknopf eines hiesigen Anwalts, Wirtschaftsprüfers usw. hat.
Mit etwas Augenmaß lassen sich die Anforderungen dagegen meist recht leicht erfüllen: Riesige Büros und Betriebstätten werden nicht erwartet. Eher dagegen ein eigenes Telefon, das bei Anrufen auch abgenommen wird. Der Geschäftsführer sollte in diesem Fall lokal ansässig sein (ein über Treuhandlösungen erfüllbarer Wunsch) und sich auch in der Gewinn & Verlustrechnung der Firma bei der Position „Gehälter“ glaubhaft niederschlagen.
Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn in Hong Kong eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in Hong Kong (analog 5 OECD Abkommen), unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
Wer seine Firma allerdings bei einem der vielen Discounter bezieht, die oft nicht einmal nach dem Verwendungszweck fragen, der muss nachher mit professioneller Hilfe mühsam und teuer reparieren lassen.
Wirkung § 8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz)
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner eine natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung in der deutschen Kapitalgesellschaft.
Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland
Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland,hier Hong Kong) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.
Dienstleistungen
Wir -bzw. unsere Netzwerkpartner- gründen für Mandanten Gesellschaften in Hong Kong (i.d.R die Rechtsform der Ltd) und beraten in der steuerlichen Gestaltung:
- Gründung der Hong Kong Limited über Rechtsanwaltskanzlei Hong Kong
- Sofern gewünscht und/oder erforderlich: Treuhanddienste (Treuhand-Direktor – und/oder Shareholder). Treuhand-Direktor: Sofern keine Produktionsstätte, keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate in Hong Kong, definiert sich die steuerliche Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
- Sofern gewünscht und/oder erforderlich: Installation einer ausländischen Zwischenholding zum Dividendenrouting (steuerfreie- oder steuerminimierte Durchschleusung der Dividenden)
- Gestaltung als aktive Gesellschaft im Rahmen 8 AStG, bei passiven Einkünften: Strategien zur Verhinderung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung
- Kontoeröffnung für die Gesellschaft in Hong Kong
- Reales Domizil Hong Kong (Verhinderung der Annahme einer Briefkastengesellschaft)
- Sofern gewünscht und/oder erforderlich:Suche nach geeigneten Büroräumen,Lagerhallen und/oder Produktionsstätten, Suche nach geeigneten Arbeitnehmern,Stellenausschreibungen und Bewerbungsgespräche
Rechtsform
Die Private Limited Company, also die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, ist die populärste Gesellschaftsform in Hongkong und wird fast ausnahmslos auch von all den hier angesiedelten ausländischen Firmen gewählt.
Gesetzliche Mindestanforderungen sind:
- Stammkapital i. H. v. Hongkong Dollars 2,- (ca. 0.20 Euro). Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.
- Ein Aktionär sowie zwei Direktoren; Aktionäre und Direktoren können identisch sein (sind es bei kleinen Gesellschaften auch oft) und dürfen sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, die nicht in Hongkong ansässig sein müssen.
- Ein Company Secretary (Schriftführer). Er muss in Hongkong ansässig sein und ist u. a. für die Berichterstattung (z.B. Neuernennung von Direktoren usw.) an das Handelsregister zuständig.
- Ein Firmensitz in Hongkong.
- Eine Firmensatzung, die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt. Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel (lokal oder im Import/Export) sowie die diversesten Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen (ähnlich wie in Deutschland) lediglich in einigen Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und Versicherungen.
Das Stammkapital, der Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende) Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen keine Publizierungspflicht.
Was Deutsche bzw. Europäer zu beachten haben
1. Ort der geschäftlichen Oberleitung
Verlagert der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Hong Kong, so können wir einen Ansässigen im Sinne (Rechtsanwalt HongKong) treuhänderisch als Direktor stellen. Gemäß 5 DBA/OECD-Abkommen ist der „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ der Ort der steuerlichen Betriebsstätte im Sinne. Diese grundsätzliche Definition greift immer, auch wenn kein DBA-Sachverhalt.
Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn in HongKong eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in China, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
2. Wirkung §§ 12/13 deutsche AO (Abgabenordung)
Da Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit HongKong unterhält, greift hinsichtlich der Betriebsstättendefinition 12/13 AO:
Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
- die Stätte der Geschäftsleitung,
- Zweigniederlassungen,
- Geschäftsstellen,
- Fabrikations- oder Werkstätten,
- Warenlager,
- Ein- oder Verkaufsstellen,
- Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
- Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
- die einzelne Bauausführung oder Montage oder
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:
Artikel XX DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
- Als Betriebstätten gelten nicht:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
Soll also die steuerliche Betriebsstätte ausschließlich in Hong Kong ansässig sein, ist in Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager oder der Anschein der geschäftlichen Leitung zu vermeiden!
3. Shareholder der Hong Kong- Limited und Wirkung §§ 7- 14 AStG
Da Hongkong ein Niedrigsteuerland im Sinne § 8/2 AStG ist und nicht der EU angehört, greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert werden:
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet, wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner. Im Gegensatz: Greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach AStG nicht (Basisgesellschaft generiert aktive Einkünfte und/oder kein Niedrigsteuerland), so erfolgt die Ausschüttungsbesteuerung mit 25%tiger Abgeltungssteuer, sofern der Anteilseigner natürliche Person ist. Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person, so erfolgt bei DBA-Sachverhalten die steuerfreie Vereinnahmung beim Anteilseigner unter Abzug der Quellensteuer im Sitzstaat der Basisgesellschaft. Ergänzend hierzu: Ist der Anteilseigner in diesem Kontext juristische Person innerhalb der EU, greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, mithin gänzlich steuerfreie Vereinnahmung.
Lösungen:
-Gesellschaft realisiert aktive Einkünfte nach § 8 AStG UND/ODER:
- Die Shares werden treuhänderisch gehalten (Steuerberater Hong Kong)
- Der Deutsche im Sinne (natürliche oder juristische Person) hält maximal 50% der Anteile (kein beherrschender Einfluss) , die anderen 50% werden treuhänderisch gehalten
- Der Mandant gründet eine EU-Gesellschaft (z.B. zyprische oder englische Limited), die als Shareholder fungiert
- Gründung einer ausländischen Zwischenholding, die Anteilseigner an der HongKong Ltd wird
Steuern
Der Steuersatz auf Firmengewinne beträgt 17,5 %. In der Praxis ist er jedoch oft erheblich niedriger, da jegliche Zinserträge aus Bankguthaben sowie im Ausland oder in der Volksrepublik China erwirtschaftete Gewinne in Hongkong steuerfrei sind. Überdies sind die Regelungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Kosten sehr großzügig. Allein hierdurch schon fällt das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Hongkong und Deutschland nach unserer Erfahrung in der Praxis meist nicht ins Gewicht. Umsatz- oder Mehrwertsteuern gibt es in Hongkong nicht. Importzölle fallen i. w. nur auf Spirituosen, Tabakwaren, Benzin und Diesel sowie Kraftfahrzeuge an.
Status aus Sicht der deutschen Finanzbehörde
EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar, kein DBA-Sachverhalt. Mithin Offshore-Status:
Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontex zu bejahen, dann unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.
Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs.
Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:
- Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden von einer inländischen Tochter-Kapital-Gesellschaft an ausländische Gesellschafter
- Besteuerung der Zahlung von Zinsen an einen ausländischen Empfangsberechtigten
- Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten
Schlussfolgerungen:
Kann dem Deutschen im Sinne ggf. ein Rechtsbezug zur China Ltd nachgewiesen werden, der vermuten lässt, dass sich ggf die geschäftliche Oberleitung in Deutschland befinden „könnte“ (Verdacht des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs), sollten die Merkmale der „ordentlichen Betriebsstätte“ erfüllt sein:
- In kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb in Hong Kong/China. Minimalanforderung: Virtuelles Office beim RegusCenter (Firmenschild, zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, keine CO Adresse), besser ein voll eingerichtetes Büro
- Lokaler Geschäftsführer. Bei Treuhandlösung: Kein Gründungsdirektor, sondern während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragen und ansprechbar.
- Ein Angestellter. Dieses kann der Treuhand-Direktor sein, wenn Angestelltenvertrag.
- Konto der Ltd in Hong Kong
- Keine Repräsentanz/Niederlassung in Deutschland
- Bei wesentlicher Beteiligung einer deutschen Kapitalgesellschaft: Ergänzung des Gesellschaftervertrages: „..alle maßgeblichen Entscheidungen werden auf Gesellschafterversammlungen getroffen, die ausschließlich im Sitzstaat (China) stattfinden, wobei der deutsche Anteilseigner zwingend anwesend sein muss
- Optimal wären aktive Geschäfte gemäß Aktivkatalog 8 AStG
Einschlägig kann bei Nicht-DBA Sachverhalten ergänzend sein:
Vermeidung der Doppelbesteuerung für Körperschaften, § 26 KStG:
26 KStG, Besteuerung ausländischer Einkunftsteile
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
(2) bis 5 (weggefallen)
(6) 1 Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.2 Bei der Anwendung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt.3 Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen.4 § 34c Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden können.5 Eine Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteuert werden können.6 Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann.7 Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte anzusehen.8 Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten Sätzen.9 Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 30), entsprechend anzuwenden.