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Firmengründung Cayman Islands – Offshore Firma gründen

Firmengründung Cayman Islands: Kurzübersicht

Exempt CompanyOne-Shore-GesellschaftDBAsSonst
Ja. Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Erträge erwirtschaften bleiben steuerfrei.Keine Steuern.NeinBeachte allgemein G20-Abkommen. Cayman Islands hat Abkommen unterzeichnet.

Firmengründung Cayman Islands und Dienstleistungen unserer Kanzlei

  • Gründung der Gesellschaft über eine Steuer-oder Anwaltskanzlei im Sitzstaat der Gesellschaft,Apostille, beglaubigte Übersetzungen der Registerunterlagen
  • Dokumentation des exempt Status gegenüber den Behörden, bei Gesellschaften die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen und somit keiner Besteuerung unterliegen (Offshore-Company, i.d.R. die Rechtsform der IBC)
  • Treuhand-Direktor in der Gründungsphase oder ständig präsenter Treuhand-Direktor, ergänzend/und/oder angestellter Direktor im Sitzstaat der Offshore Firma
  • Treuhand-Shareholder oder Inhaberaktien
  • Registered Office,Headoffice bis Büro (Headoffice: Zustellbare Postadresse, auch für Einschreiben,Firmenschild,eigene Telefonnummer mit persönlicher Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten,Fax)
  • Bei Onshore-Gesellschaften: Buchhaltung und Jahresabschluss über Steuerkanzlei im Sitzstaat
  • Kontoeröffnung auf die Gesellschaft,inkl. Onlinebanking, Kreditkarte und Schecks
  • Anlagekonto der Gesellschaft in der Schweiz, ohne das eine Zweigniederlassung in der Schweiz erforderlich ist (sonst i.d.R. zwingend erforderlich)
  • EU-Konto der Gesellschaft auf Zypern, inkl. Onlinebankinig und Kreditkarte, auch bei Inhaberaktien. Eine Zweigniederlassung auf Zypern (EU-Teil) ist nicht erforderlich, ebenso braucht der wirtschaftlich Berechtigte nicht nach Zypern reisen
  • Steuerliche Beratung, auch im Rahmen der „verbundenen Unternehmen“
  • Gründung von Offshore-Trust und/oder Stiftungen
  • Bei Betriebsstätten-Installation mit qualifizierten Geschäftsbetrieb im Offshore-Staat: Suche nach Büroräumen,Visa-Regelungen/Erteilung für Geschäftsführer und Angestellte,Buchhaltung und Jahresabschluss,Lohnbuchhaltung

Kurzübersicht Firmengründung Cayman Islands- Gesellschaftsrechtliche Ebene:

Natürliche Person Cayman Islands:

  • Erbschaftssteuer: Nein
  • Einreisebedingungen: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen
  • Einkommenssteuer: Nein

Grundsätzliche Überlegungen:

Viele Offshore-Länder kennen den Status „Exempt Companie“, d.h. Erträge, die außerhalb des Sitzstaates generiert werden, bleiben steuerfrei. Allerdings kann eine reine Offshore-Gesellschaft schnell zur „Steuerfalle“ werden, wie nachfolgend dargestellt. Es bedarf daher einer genauen Planung der steuerlichen Gestaltung und die Fragestellung, ob eine Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt (z.B. Schweiz) bzw. eine EU-Gesellschaft (z.B. Zypern,England,Irland) nicht besser geeignet ist.

Die Gebühren für eine Offshore Firmengründung richten sich nach den Dienstleistungen, bitte fragen Sie nach. Allgemein bieten wir folgende Dienstleistungen an:

-Firmengründung Offshore,Apostille,beglaubigte Übersetzungen der wichtigsten Gründungsunterlagen,Registered Office bis Büro,auf Wunsch: Treuhand-Direktor in der Gründungsphase oder „dauerhafter“ Treuhand-Direktor (Anwalt im Sitzstaat der Offshore Firma),auf Wunsch: Treuhand-Shareholder oder Inhaberaktien,Kontoeröffnung inkl. Onlinebanking und Kreditkarte.

Daneben übernehmen wir im Rahmen der Gründung einer Offshore-Firma die steuerliche Gestaltung der „verbundenen Unternehmen“, die Verwaltung der Offshore-Firma und/oder die Konstellation im Rahmen eines Holdingmodells.

Bei den nachfolgenden Ausführungen beachten Sie bitte, dass andere Länder ähnliche oder z.T. analoge gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs haben,wie Deutschland.

Zum Thema Offshore-Gesellschaften vorab:

1. Nachteile von Offshore-Gesellschaften (Definition hier: Gesellschaften außerhalb der EU und/oder kein DBA-Sachverhalt) gegenüber Gesellschaften mit DBA-Sachverhalt:

  • Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt sich bei Nicht-DBA-Sachverhalten (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) allein aus §§ 12 und 13 AO (deutsche Abgabenordnung; andere EU-Länder, die Schweiz und USA haben ähnliche Regelungen). Rechtsfolgen: Ein ständiger Vertreter,eine Repräsentanz oder ein Warenlager lösen eine Betriebsstätte in Deutschland aus, also genau umgekehrt zu DBA-Sachverhalten (z.B. Schweiz,Zypern,England,Portugal usw). Die EU-Niederlassungsfreiheit ist nicht anwendbar, im Zweifel also ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich und der Nachweis von aktiven Geschäften im Sitzstaat (deutsches Finanzamt fordert „Ansässigkeitsbescheinigung“). Ergänzend schnelle Annahme des Gestaltungsmissbrauchs, wenn das deutsche Finanzamt „annimmt“, dass die eigentliche geschäftliche Oberleitung in Deutschland ist, Umkehr der Beweislast.
  • Gilt nicht wenn: Im Offshore-Land nachweislich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist (voll ein gerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive Geschäfte.
  • Keine Umsatzsteuer-Registrierung möglich, da Offshore-Staaten (Nicht-DBA-Sachverhalt) i.d.R. keine Umsatzsteuer kennen. Dieses kann sich nachteilig auswirken bei Geschäften z.B. mit Deutschland,Schweiz,EU.

2. Vorteile von Offshore-Gesellschaften

  • Kein Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern (Deutschland), kein fiskalisches Auslieferungsabkommen
  • In vielen Offshore-Ländern (Belize,BVI,Cayman,Bahamas) und/oder Gibraltar („Zwitterstellung“) kann der „eigentliche Nutznießer“ offiziell Eigner/Shareholder sein: Der Gründungsanwalt im Sitzstaat überträgt nach Eintragung die Anteile offiziell an den Nutznießer und trägt den Nutznießer/Mandant als Direktor der Gesellschaft ein, wobei Anonymität garantiert wird.

3. Wann machen Offshore-Gesellschaften für den z.B. deutschen Mandanten Sinn?:

  • Wenn das z.B. deutsche Finanzamt die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs nicht tätigen kann, z.B.: Kein ständiger Vertreter, kein Repräsentant, kein Warenlager in Deutschland, kein Geldfluss vom Offshore-Land nach Deutschland, kein Geldfluss in den Offshore-Staat (sonst volle Quellensteuer), keine Annahme das die geschäftliche Oberleitung in Wahrheit in Deutschland ist.
  • Wenn die Offshore-Gesellschaft Eigner/Shareholder einer EU-Gesellschaft bzw. einer Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt ist. Im geschäftlichen Verkehr tritt dann allein die EU-Gesellschaft oder die Gesellschaft mit DBA-Sachverhalt auf. Dieses insbesondere bei Ländern, die ein liberales Verhältnis zu Offshore-Gesellschaften haben und keine Regelungen analog der deutschen AO kennen (England, Zypern, Spanien bei Holding).
  • Wenn im Offshore-Staat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter) und aktive geschäftliche Tätigkeiten entfaltet werden

Steueroasen-Gesellschaften und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland

Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden,können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.

Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Steueroasenland (Offshore-Land)

Verlagert der Mandant oder ein Beauftragter seinen Lebensmittelpunkt in den Steueroasenstaat, um als Direktor der Gesellschaft aufzutreten (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung), so sind die Bedingungen des jeweiligen Staates zu beachten. Z.B. Einreisebedingungen auf Cayman Islands: Min. 183.000 USD Investment in Immobilie oder Unternehmen.

Besonderheiten bei Produktionsstätten,Bauausführungen und Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen

Wird im Steueroasen-Land eine Produktionsstätte unterhalten oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen, dann immer Betriebsstätte gemäß 5 DBA, unabhängig vom Ort der geschäftlichen Oberleitung.

Unsere Fragen an Sie:

Um zu prüfen,ob für Ihr Vorhaben eine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Kein DBA-Sachverhalt) wirklich die geeignete Rechtsform ist oder ob ein „DBA-Sachverhalt“ (z.B. Schweiz,VAE) bzw. ein EU-Sachverhalt (England,Zypern usw.) geeigneter ist (dieses insbesondere im Hinblick des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs u.a. analog § 42 AO), beantworten Sie uns bitte folgende Fragen:

  • Wo sind Sie-als natürliche Person- steuerlich Ansässig im Sinne?
  • Was soll der Geschäftsgegenstand der Gesellschaft sein?
  • Soll im Offshore-Staat eine Produktionsstätte errichtet werden oder eine Bauausführung länger als 12 Monate oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen?
  • Wollen Sie- oder ein Beauftragter- Ihren Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat der Offshore-Gesellschaft verlagern und selbst als Direktor auftreten oder soll ein Direktor im Sitzstaat treuhänderisch gestellt werden?
  • Soll/muss die Offshore-Gesellschaft z.B. in Deutschland oder Österreich „auftreten“, z.B. in Form der Repräsentanz, Warenlager in Deutschland usw..?
  • Sollen Gelder vom Offshore-Staat zurück nach z.B. Deutschland oder Österreich fließen (z.B. in Form der Rechnungsstellung, Deutscher ist Shareholder usw..), obwohl Treuhand-Geschäftsführer im Offshore-Staat und kein qualifizierter Geschäftsbetrieb im Sinne?
  • Wie hoch schätzen Sie Umsatz und Gewinn pro Jahr?
  • Unterhalten Sie im Inland, z.B. Deutschland,eine Firma in Form der Einzelgesellschaft, BGB-Gesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
  • Soll quasi eine Betriebsstättenverlagerung der bestehenden z.B. deutschen Betriebsstätte in den Offshore-Staat erfolgen?
  • Wie dürfen wir Ihre „steuerrechtlichen Kenntnisse“ einstufen? Sind Sie steuerrechtlicher Laie oder besitzen Sie entsprechende Vorkenntnisse, sind Ihnen z.B. bekannt: §§ 12 /13 deutsche AO (Betriebsstätte im Inland),Wirkung von Doppelbesteuerungsabkommen,Betriebsstättenbegriff nach 5 DBA,Gestaltungsmissbrauch §42 AO,Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG usw.
  • Was sind Ihre Hauptzielsetzungen im Rahmen der Gründung einer Offshore-Gesellschaft?

Was selbsternannte Spezialisten im Internet so alles Propergieren

Es ist schon erstaunlich mit welcher Leichtfertigkeit und anscheint Ahnungslosigkeit viele „Gründungsagenturen“ im Internet Offshore-Firmengründungen anpreisen. Dabei locken die „vermeintlichen“ Spezialisten mit extrem günstigen Angeboten und verbreiten unter der oft ahnungslosen Kundschaft, dass doch alles so einfach ist. Mit Nichten. Wie oben beschrieben,hat Deutschland wie viele andere Länder Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs,den Tatbestand der Steuerhinterziehung,die Betriebsstättenregelung nach §§ 12/13 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG u.v.m. Und selbst wenn man zu dem Schluss kommt, dass eine reine Offshore-Gesellschaft (Definition hier: Nicht-DBA-Sachverhalt, Niedrigsteuerland oder Null-Steuer-Oase) die geeignete Rechtsform ist, gibt es doch zentrale Unterschiede zwischen den einzelnen Offshore-Staaten. So sind nicht in jedem Land Inhaberaktien erlaubt, in einigen Ländern besteht ein öffentliches Handelsregister und Banken in einigen Ländern eröffnen kein Geschäftskonto ohne Anwesenheit des Nutznießers. Nicht überall herrscht ein striktes Bankgeheimnis, einige Länder unterhalten fiskalische Auslieferungsabkommen mit anderen Ländern. Einige Offshore-Länder registrieren Gesellschaften nur, wenn ein „Büro“ angemietet ist, ein Registered Office reicht nicht aus. Und selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Ländern die Verpflichtung zur Buchführung und Jahresabschluss, mithin wird in vielen Offshore-Staaten eine so genannte Verwaltungsgebühr (GOVFee) an die Regierung fällig. Da viele Offshore-Staaten zwischen One-Shore und Offshore-Gesellschaften unterscheiden, muss entsprechend nachgewiesen werden, dass die Offshore-Gesellschaft wirklich nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates tätigt. Ansonsten droht die reguläre Besteuerung, die häufig über 15% liegt. So sind viele Mandanten mit einer EU-Firmengründung oder einer Firmengründung mit einem DBA zum Ansässigkeitsstaat des Nutznießers besser bedient. Denken wir hier nur an Zypern, mit 10% Ertragssteuer, Dividendenausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten werden nicht besteuert. Das alles heißt nicht, dass Offshore-Gesellschaften grundsätzlich abzulehnen sind. Es kommt nur auf die richtige Gestaltung an. Und natürlich gibt es Idealfälle. So z.B. Mandanten, die Ihren Lebensmittelpunkt/gewöhnlichen Aufenthalt in den Offshore-Staat verlagern, dort Büroräume anmieten und selbst als Direktor der Gesellschaft auftreten. Oder Mandanten, die zwar z.B. in Deutschland ansässig sind im Sinne, aber im Rahmen der geschäftlichen Oberleitung nachweisbar im Offshore-Staat anwesend sind. Das funktioniert natürlich nicht bei „notwendigen Tagesentscheidungen“, wohl aber bei Geschäftsmodellen,die nur eine zeitweise Anwesenheit des Geschäftsführers erforderlich machen. Allerdings würde das Einkommen der natürlichen Person dann dennoch z.B. in Deutschland besteuert, allein die Gesellschaft unterliegt dann der Besteuerung im Sitzstaat.

Oder Mandanten, die als Direktor eine Person einsetzen, die in einem Staat ohne analoge Gesetzgebung wie z.B. in Deutschland ansässig ist. Und natürlich gibt es „Grauzonen“. Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten, aber gemäß dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“,gibt es schon „Grenzfälle“, z.B. bei Mandanten, bei denen eine steuerliche Ansässigkeit gar nicht oder nicht einfach zuzuordnen ist. Oder bei Offshore-Gesellschaften, die keinerlei Berührungspunkte zu Deutschland haben, z.B. beim Pooling von Investorengeldern, wobei die Investoren überwiegend oder gar nicht aus Deutschland kommen und der Investitionsstandort ebenfalls im Ausland ist, z.B. in Russland. Auch bei reinen Internetgeschäften (Downloaden von Musik, Dateien usw..) kann eine solche Offshore-Gesellschaft Sinn machen, allerdings nicht, wenn Gelder nach Deutschland fliessen.

Es gibt auch Mandanten, die eine Offshore-Gesellschaft einsetzen, um die „wahren Besitzverhältnisse“ zu verschleiern, z.B. wegen der Konkurrenz. Hierbei wird eine aktive Gesellschaft in einem EU-Staat oder Staat mit DBA-Sachverhalt gegründet, die Offshore-Gesellschaft wird Shareholder. Die Dividendenausschüttungen werden aber offiziell nach Deutschland gelenkt und in Deutschland mit Abgeltungssteuer besteuert.

Gründungsagenturen im Internet und Ihre „Standardlösungen“: Fallen fürUnbedarfte

Es ist schon erschreckend, wie die meisten Gründungsagenturen im Internet (keine Steuerberater oder Anwälte, häufig auch nicht in Deutschland ansässig), die Gründung von Offshore Gesellschafen anpreisen. Da heißt es  z.B.:

Die wichtigsten Vorteile sind:

  • Anonymität
  • Geheimhaltung Ihrer persönlichen Daten durch Rechtsanwalt
  • Diskretion
  • höchste Stufe an Datenschutz
  • garantierter Haftungsschutz ohne Stammkapitalpflicht
  • Steuerbefreiung
  • keine Besteuerung jedweder Einkünfte
  • Verwaltungsbefreiung
  • keine Buchführungspflicht
  • keine Bilanzierungspflicht
  • keine Beleg-Aufbewahrung
  • keine Betriebsrechenschaft
  • kein Nachweis der Mittelverwendung
  • keine Steuerberaterkosten
  • keine Betriebsprüfungen
  • keine Befähigungsnachweise
  • nahezu jede Geschäftstätigkeit erlaubt

Diese Auflistung finden Sie dann bei allen Sitzstaaten, einfach kopiert und eingefügt. Ferner locken diese Gründungagenturen dann mit „Kampfpreisen“ , so ist eine komplette Lösung schon für wenige hundert Euro zu haben.  Es erstaunt uns immer wieder, dass Kunden auf  solche Angebote hereinfallen ,da es eigentlich offensichtlich sein muss, das hier etwas nicht stimmen kann:

  • Kein Rechtsanwalt auf dieser Welt stellt seine Dienste (als Treuhand-Direktor oder im Rahmen einer Gründung) für wenige hundert Euro zur Verfügung
  • Selbstverständlich besteuern auch die meisten Offshore-Staaten juristische und/oder natürliche Personen, ansonsten wären diese Staaten pleite.  Es gibt daher wenige echte Nullsteuer-Oasen auf dieser Welt (Cayman Islands, VAE: außer für Banken,petrochemische Betriebe und Ölkonzerne ).  Allerdings besteuern viele Offshore-Staaten ausländische Erträge nicht, also der exempted Status.
  • Selbstverständlich verlangen die Offshore-Staaten mit der Möglichkeit des Exempted Status einen Nachweis, dass die entsprechende Gesellschaft nur Geschäfte außerhalb des Sitzstaates generiert. Zu diesem Zweck müssen die entsprechenden Belege eingereicht werden, z.B. über den Anual Account- oder Return.
  • Selbstverständlich gibt es in vielen Offshore-Staaten öffentliche Register.
  • Selbstverständlich müssen  exempted Companies in den meisten Offshore-Staaten  eine  Jahresgebühr an die Behörde entrichten (GOVFee)
  • Inhaberaktien sind nicht in allen Steueroasen erlaubt. Sind Inhaberaktien erlaubt, eröffnen die meisten Banken i.d.R. kein Konto, sofern die eigentlichen Shareholder nicht bekannt sind.
  • Billiggründer und Kontoeröffnung: Es schert die meisten Agenturen anscheint wenig, dass Banken keine Konten eröffnen, wenn der im Register eingetragene Direktor nicht beantragt/unterzeichnet bzw. bei der Kontoeröffnung anwesend sein muss. In vielen Fällen muss auch der Kontobevollmächtigte anwesend sein. Und erfolgt eine Firmengründung z.B. auf Belize, es wird aber eine juristische Person am anderen Ende der Welt als Direktor eingesetzt, hat sich die Kontoeröffnung sowieso erledigt. Macht aber nichts: Diese Agenturen bieten ja nur „Die Hilfe bei der Kontoeröffnung“ an, was sie ja auch tun.
  • Domizilgesellschaften in Oasen haben keine Chance auf Erstattung der Kapitalertragssteuer von Zinsen und Lizenzen, wenn sie die ihnen  zugeschriebenen Funktionen nicht selbst ausfüllen können. Dieses hat die Connection Niederlande –Niederländische Antillen- in eine Steuerfalle gelockt.
  • Keine Rechtshilfeabkommen,fiskalische Auslieferungsabkommen: Dieses stimmt nicht in jedem Fall. So unterhalten viele Steueroasen-Länder entsprechende Abkommen mit anderen Ländern. Aus diesem Grunde kommt für US Bürger z.B. nur noch Nevis als Oasengesellschaft in Frage.