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Firmengründung Bulgarien: 10% Flattax – Firma gründen
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland
Steuern | EU | DBA-Sachverhalt | Niedrigsteuerland nach § 8 Deutsches AStG | EU-Mutter-Tochter-RL |
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10% Ertragssteuer. | Ja. Wirkung der EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs. EU Fusionsrichtlinie anwendbar. | Ja, unterhält mit vielen Ländern ein Doppelbesteuerungs-abkommen. Mithin Abschirmwirkung eines DBAs, Betriebsstätte auf der Grundlage Artikel 5 DBA. | Ja. Allerdings ist die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung EU-rechtswidrig. Im Zweifel muss ein qualifizierter Geschäftsbetrieb nachgewiesen werden. | Ja: Mithin steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden bei verbundenen EU-Unternehmen |
Kurzübersicht Firmengründung Bulgarien
Bulgarien gehört zur EU, mithin:
- Positivwirkung der EU-Niederlassungsfreiheit /EU-Rechtschutz
- Keine Negativwirkung nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), sofern ausreichend Substanz Escape in Bulgarien
- Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (=bei verbundenen Unternehmen in der EU: Keine Quellensteuer bei abfließenden Dividenden, keine Besteuerung der Dividenden bei der Mutter-Gesellschaft, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind)
- Gestaltungen mittels EU-Fusion (Verschmelzung), Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung möglich
- Bulgarien unterhält mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Mithin Abschirmwirkung eines DBAs i.d.R. vorhanden und/oder das Vorliegen einer Betriebsstätte definiert sich über Artikel 5 DBA und nicht über innerstaatliches Recht
Bulgarien besteuert Kapitalgesellschaften mit nur 10% Körperschaftssteuer. Einkommensteuer in Bulgarien ebenfalls 10% (Flattax).
Dividendenausschüttungen ins Ausland und Quellensteuer: I.d.R. begrenzt durch vorhandenes Doppelbesteuerungsabkommen oder Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie.
Zur Beachtung: Aufgrund des bulgarischen Haftungsrechts können wir keinen in Bulgarien ansässigen als Direktor der Bulgarien OOD stellen (Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). Vgl. auch Text unten und „Alternativen“.
Firmengründung Bulgarien: Allgemeines zu Bulgarien
Bulgarien (bulg. България [bəlg’arija], amtliche Bezeichnung: „Republik Bulgarien“ [Република България/Republika Bălgarija]) ist eine Republik in Südosteuropa, die im Norden an Rumänien, im Westen an Serbien und Mazedonien, im Süden an Griechenland und die Türkei grenzt. Im Osten bildet das Schwarze Meer die natürliche Staatsgrenze.
Hauptstadt und Regierungssitz der Republik Bulgarien ist Sofia. Weitere bedeutende wirtschaftliche, administrative und kulturelle Zentren bilden die Städte Plowdiw, Warna, Burgas, Russe und Stara Sagora.
Bulgarien ist seit dem 1. Januar 2007 Mitglied der Europäischen Union und seit 2004 Mitglied der NATO. Weiter ist Bulgarien unter anderem Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), des Kooperationsrates für Südosteuropa (SEECP) und der Schwarzmeer-Wirtschaftskooperation (BSEC).
Firmengründung Bulgarien und Dienstleistungen unserer Kanzlei
- Steuerrechtliche Beratung im Kontext Firmengründung Bulgarien, verbundene Unternehmen, EU- Fusionsrichtlinie, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Gestaltung mit Zwischenholding
- Gründung Bulgarien OOD, Eintrag ins Handelsregister über Steuerberater und Rechtsanwälte in Bulgarien

Rechtsanwältin Viktoria Muftieff, geboren 1977 in Wernigerode, Deutschland. Abitur in Bulgarien und in Deutschland. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte in Bulgarien sind die Gründung von Gesellschaften. Sprachen: Deutsch, Englisch, Bulgarisch.
Optional:
- Stellung eines ordentlichen Geschäftssitzes in Bulgarien (virtuell Office bis Büro), Verhinderung der Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, Substanz-Escape
- Kontoeröffnung für die Bulgarien OOD, Konto mit Onlinebanking und Kreditkarte. Auf Wunsch Kontoeröffnung Zypern oder Lettland
- Stellung Treuhand-Shareholder, englische Steuerkanzlei
- Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchhaltung und Jahresabschluss für die Bulgarien OOD, Lohnkonten.
- Wohnsitzname, Hilfe bei der Wohnungssuche, steuerliche Anmeldung und Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern für Geschäftsführer und/oder Angestellte in Bulgarien
Bulgarisches Recht- Vertragsrecht:
- Allgemeines Recht und Vertragsrecht (Gestaltung von Verträgen /AGBs nach bulgarischem Recht)
Firmengründung Bulgarien: Betriebsstätte gemäß Artikel 5 DBA in Bulgarien
Der Begriff der steuerlichen Betriebsstätte ist im DBA-Sachverhalt legal definiert, auf der Grundlage Artikel 5 DBA:
Artikel 5 DBA:
- Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
- Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
- einen Ort der Leitung,
- eine Zweigniederlassung,
- eine Geschäftsstelle,
- eine Fabrikationsstätte,
- eine Werkstätte,
- ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
- eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
- Als Betriebstätten gelten nicht:
- Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
- Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
- eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
- Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
- Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.
Mithin: Eine Produktionsstätte, eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer oder eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen begründet eine Betriebsstätte in Bulgarien, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.
Ansonsten wird eine steuerliche Betriebsstätte durch den „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ definiert:
- Entweder der Mandant oder ein Beauftragter verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz nach Bulgarien und tritt als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER
- Der z.B. deutsche Geschäftsführer der Bulgarien OOD weißt nach, dass er zum Zeitpunkt der erforderlichen Leitungsaufgaben an der Betriebsstätte in Bulgarien anwesend ist (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen „Tagesentscheidungen“)
Aufgrund des bulgarischen Haftungsrechts können wir keinen lokal ansässigen als Geschäftsführer der Bulgarien OOD stellen.
Firmengründung Bulgarien und ordentlicher Geschäftssitz
„Ein Briefkasten“ ist kein ordentlicher Geschäftssitz.
Auf der anderen Seite sind i.d.R. keine großen Büroflächen erforderlich. Hier ist „Augenmaß“ gefragt. Die Mindestanforderung wäre eine zustellbare Postadresse, keine C.O-Massenadresse und eine eigene Telefonnummer- möglichst mit persönlicher Gesprächsannahme in den normalen Geschäftszeiten. Ob dieses eine Domizillierung bei einem Business-Center sein kann, hängt davon ab, ob der Geschäftszweck bzw. der Umfang der geschäftlichen Tätigkeiten eine entsprechende Infrastruktur augenscheinlich erforderlich macht. Natürlich ist die Anmietung eines voll eingerichteten Büros, mit Vorlage eines Mietvertrages zwischen Vermieter und Gesellschaft, immer die optimale Konstellation.
Sofern Sie keine eigenen Büroräume in Bulgarien anmieten, bieten wir die Domizillierung an einem Business-Center mit Firmenschild, eigener Telefonnummer, persönlicher Gesprächsannahme mit dem Namen Ihrer Firma, Fax und Postweiterleitung. Optional: Zeitweise oder dauerhafte Anmietung eines voll eingerichteten Büros im Business Center, zeitweise Anmietung eines Konferenzraumes im Business Center.
Firmengründung Bulgarien und Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie
Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei 10%. Die verbundenen Unternehmen müssen aktiv sein, die Mindesthaltefrist beträgt ein Jahr.
Firmengründung Bulgarien: Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §§7-14 AStG
Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim Deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.
Die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ist aber EU-rechtswidrig. Mithin wurde das Deutsche Außensteuergesetz entsprechend ergänzt. Allerdings muss im Zweifel nachgewiesen werden, das in Bulgarien ein qualifizierter Geschäftsbetrieb installiert ist.
Anwendung der EU-Fusionsrichtlinie (23 UmwStG, Einbringung in der Europäischen Union)
§23 UmwStG ist die Folge der EU-Fusionsrichtlinie. Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am deutschen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:
- Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.
- in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
- Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerlastungen am höchsten ist
Firmengründung Bulgarien: Auslösen einer Betriebsstätte in Deutschland
Da Deutschland ein DBA mit Bulgarien unterhält, definiert sich die steuerliche Betriebsstätte auf der Grundlage Artikel 5 DBA und nicht auf der Grundlage §§12/13 AO. Mithin: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter löst in Deutschland keine Betriebsstätte aus.
Firmengründung Bulgarien und Quellensteuer Bulgarien bei abfließenden Dividenden
- Bulgarien kennt eine „einheitliche Quellensteuer“ bei abfließenden Dividenden ins Ausland, unabhängig davon, ob ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) besteht oder nicht und unabhängig davon, ob es sich beim Anteilseigner um eine natürliche -oder jur. Person im Ausland handelt. Die einheitliche Quellensteuer beträgt nur 5%.
- Bei Vorliegen eines DBAs zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners und Bulgarien, kommt i.d.R. die Freistellungs- oder Anrechnungsmethode in Frage. Mithin können die in Bulgarien gezahlten Quellensteuern auf die Gesamtsteuerlast im Ausland angerechnet werden. Ausnahmen sind Länder mit fester Dividendenbesteuerung, so in Deutschland mit 25%tiger Abgeltungssteuer, sofern kein Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren.
- Anteilseigner ist eine juristische Person außerhalb Bulgariens, in der EU belegen: Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (steuerfreie Vereinnahmung der Dividenden), sofern die Voraussetzungen der EU Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind.
- Anteilseigner ist eine natürliche Person, die in Bulgarien der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt: Wieder nur 5% Quellensteuer.
Beispiele für Beteiligungsverhältnisse
- Betriebsstätte Bulgarien, Deutsche natürliche Person hält 100% der Anteile: Die Bulgarien OOD wird mit 10% Körperschaftssteuer belastet. Keine Wirkung §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) auch bei passiven Einkünften, da EU (allerdings darf keine reine Briefkastengesellschaft vorliegen). Werden die Dividenden nach Deutschland ausgeschüttet, so 5% Quellensteuer in Bulgarien. In Deutschland 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren. Wenn Teileinkünfteverfahren kann die bulgarische Quellensteuer angerechnet werden.
- Betriebsstätte Bulgarien, Deutsche juristische Person hält 100% der Anteile: Die Bulgarien OOD wird mit 10% Körperschaftssteuer belastet. Keine Wirkung §8 AStG (Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung) auch bei passiven Einkünften, da EU (allerdings darf keine reine Briefkastengesellschaft vorliegen). Werden die Dividenden nach Deutschland ausgeschüttet, so vereinnahmt die Deutsche Kapitalgesellschaft unter Wirkung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie und 8 KStG steuerfrei. Eine Besteuerung findet erst statt, wenn an den Deutschen Anteilseigner der Deutschen Kapitalgesellschaft weiter ausgeschüttet wird (sofern natürliche Person) und dann mit 25% Abgeltungssteuer oder Hineinoptieren ins Teileinkünfteverfahren.
Firmengründung Bulgarien: Besteuerung des Geschäftsführergehaltes in Bulgarien, Geschäftsführer ist in Bulgarien ansässig
Die Bulgarische Einkommenssteuer beträgt 10%.
Es gibt zwei Arten von Geschäftsführern: Wenn eine GmbH nur einen Angestellten hat und das ist der Geschäftsführer, so gilt er als jemand, der sich selbst versorgt und es muss aufgrund einer Liste ermittelt werden, auf welchen Betrag die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Dieser Betrag liegt bei Geschäftsführern einer GmbH bei 420 Lewa. Auf diesen Betrag muss er dann aus seiner eigenen Tasche etwa 23 % an Sozialversicherungsbeiträgen, etwa 130 Lewa, zahlen. Es fallen aber keine Steuern an.
Wenn eine Gesellschaft mehrere Arbeitnehmer hat, so bekommt der Geschäftsführer auch ganz normal Gehalt und muss darauf 10 % Einkommenssteuer zahlen.
Selbstverständlich sind Gehälter auch in Bulgarien voll absetzbare Aufwendungen.
Vermeidung der Quellensteuer im Nicht-EU-Sachverhalt (verbundene Unternehmen)
Im Kontext von verbundenen Unternehmen kann die Installation einer Zwischenholding sinnvoll sein, um die Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden zu minimieren oder ganz zu verhindern.
Firmengründung Bulgarien und Installation einer Kapitalgesellschaft in Bulgarien
Die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in Bulgarien ohne große Probleme möglich. Die Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Ein Aufsichtsrat ist nicht vorgesehen. Im Gründungsvertrag werden meist nur die gesetzlichen Mindesterfordernisse aufgenommen. Weitere Einzelheiten werden üblicherweise in einer internen Geschäftsordnung festgelegt. Das Mindeststammkapital für eine GmbH beträgt derzeit BGN 5.000,-, das sind umgerechnet rund EUR 2.500,-. Mindestens 70% des Stammkapitals muss bei der Gründung eingezahlt sein. Nach neuem Gesellschaftsrecht ist auch die Gründung einer OOD mit nur einem Euro Stammkapital möglich.
Die Bewertung von Sacheinlagen erfolgt durch drei gerichtlich bestellte Sachverständige. Der Gründungsvertrag ist nicht notariatspflichtig, die Schriftform allein genügt. Die Musterzeichnung des Geschäftsführers muss jedoch notariell beglaubigt werden. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe ihrer Anteile am Stammkapital beschränkt.
Es besteht auch die Möglichkeit der Gründung einer so genannten Einmann(Einpersonen)-GmbH, wobei hundert Prozent des Stammkapitals im Eigentum des ausländischen Firmengründers bleiben können. In diesem Fall wird der bulgarischen Bezeichnung für GmbH, „OOD“ (= Druschestvo ogranitschena otgovornost), ein „E“ (= Ednolitschno – für „Einmann“) vorangestellt. Der Gründungsvertrag wird bei einer EOOD durch einen Gründungsakt ersetzt. Auch dieser ist nicht notariatspflichtig. Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung können bei der EOOD in einem „geschäftsführenden Gesellschafter“ vereinigt sein.
Gebühren Firmengründung Bulgarien (GmbH=OOD=Druschestvo ogranitschena otgovornost)
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Firmengründung Bulgarien und Alternativen
Wir können in folgenden EU Staaten einen lokal ansässigen als Direktor stellen:
Zypern und Irland (12,5% Steuern), Malta (5% Steuern mit dem Malta Holding Modell), Madeira (5% Steuern, jedoch mit Auflagen), England (20% Steuern).


