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Firmengründung Ausland: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung

Frage der Ausgestaltung einer Auslandsgesellschaft hinsichtlich Direktor und Shareholder, ergänzend Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs

1. Direktor

Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (je nach DBA), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat aus, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.

Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:

  • Entweder der Mandant- oder ein Beauftragter- verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat* der Auslandsgesellschaft und tritt als Direktor der Gesellschaft auf ODER
  • Der z.B. in Deutschland ansässige Mandant weißt nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft aufhält, um diese Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat wahrzunehmen (ORT der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte). Funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen. ODER
  • Unsere Kanzlei im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor (bei Nullsteueroasen ohne Rechtshilfeabkommen auch Nominee Direktor möglich)

*gewöhnlicher Aufenthalt: Mindestens 51% des Jahres im Sitzstaat anwesend, notwendigerweise nicht an einem Stück, Wohnung auf eigenen Namen.

2. Shareholder

Shareholder/Gesellschafter sind quasi die Besitzer der Auslandsgesellschaft. Maßgebliche Beschlüsse können i.d.R. nur mit 50+1 der Stimmen der Shareholder geändert werden. Daher kommt dieser Gestaltung besonderer Bedeutung zu. Je nach Land (innerstaatlichem Recht) kommen folgende Möglichkeiten in Frage:

Der Mandant selbst oder seine juristische Person (Firma) hält die Shares. Hier sind die Gesetze zur Hinzurechnungsbesteuerung in einigen Ländern zu beachten, z.B. in Deutschland das Deutsche Außensteuergesetz, §§ 7-14 AStG. Dazu unten mehr.

-Es wird eine zusätzliche Offshore-Gesellschaft gegründet (z.B. Belize), die Shareholder der aktiven Gesellschaft wird. Beispiel:

Der Mandant gründet eine zyprische Limited. Er soll aber als Shareholder der zyprischen Ltd nach außen nicht offiziell auftreten (Gründe z.B.: Wirkung Deutsches Außensteuerrecht,§8 AStG, da nur passive Einkünfte auf Zypern; Mandant möchte anonym bleiben; Verhinderung der Besteuerung der Dividendenausschüttungen im Sitzstaat des Mandanten). Da einige Länder (z.B. Belize) kein öffentliches Handelsregister, kein Rechtshilfe- oder fiskalisches Auslieferungsabkommen, keine Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten unterhalten, kann der Mandant quasi offiziell Besitzer und Geschäftsführer dieser Auslandsgesellschaft sein und behält über diesen Umweg die Kontrolle über die zyprische Limited.

Die Shares/Gesellschafteranteile werden treuhänderisch gehalten: Die Anwaltskanzlei im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hält die Anteile treuhänderisch

-Ausgestaltung mit Inhaberaktien: Einige Länder bieten nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit der Inhaberaktien. Mithin ist kein Shareholder im öffentlichen Register namentlich bekannt.

3. Ordentlicher Geschäftssitz

Ein reines Registered Office erfüllt nicht die Voraussetzung eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sinne (Verhinderung der Annahme einer Briefkastenfirma). Die Ausgestaltung des Geschäftssitzes hängt mit der „Vergleichbarkeit“ zusammen. Wird für die Ausübung der Tätigkeit auch im Heimatland des Mandanten nur ein kleiner Büroarbeitsplatz benötigt, reicht dieses auch am Sitz der Auslandsgesellschaft. Können die geschäftlichen Tätigkeiten nur mit mehreren Büros und Angestellten realisiert werden, so ist eine solche Infrastruktur auch im Ausland vorzuhalten. Daher bieten wir neben dem Registered Office auch die Möglichkeiten vom virtuell Office (Firmenschild, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme zu den normalen Geschäftszeiten, Fax,Postweiterleitung) bis Büro an.

2.1. Hinzurechnungsbesteuerung im Kontext der Gesellschafteranteile

Viele Länder kennen Regelungen einer „Hinzurechnungsbesteuerung“. Das Deutsche AStG führt dazu in der Zusammenfassung aus:

Hat eine Deutsche Person (unterliegt in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht oder Unternehmen) beherrschenden Einfluss (mehr als 50% der Shares/Gesellschafteranteile) auf eine Auslandsgesellschaft, die in einem Niedrigsteuerland angesiedelt ist (Regelbesteuerung unter 25%) UND erwirtschaftet diese Gesellschaft im Ausland nur passive Einkünfte im Kontext des Aktivkataloges nach 8 AstG, so findet eine fiktive Ausschüttungsbesteuerung der Dividenden beim Deutschen Anteilseigner statt, also auch dann wenn keine Ausschüttung erfolgt ist.

Diese Regelung ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen in der EU Rechtswidrig. Ausführungen zum Deutschen AStG finden Sie unter: http://www.etc-lowtax.net/astg.htm

2.2. Gestaltung der Anteilseigner in der EU und Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Bei verbundenen Unternehmen innerhalb der EU greift die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Mithin vereinnahmen Unternehmen in der EU die Dividenden der Mutter-/Tochtergesellschaften steuerfrei, sofern die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie erfüllt sind. In Deutschland greift allerdings ein 5%tiger Körperschaftssteuervorbehalt, also 95% steuerfreie Vereinnahmung.

Ausführungen zur EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: http://www.etc-lowtax.net/eu_mtr.htm

2.3. Frage der Besteuerung von Dividendenausschüttungen im DBA-Sachverhalt

Die Quellensteuer im „Abfluss-Staat“ wird in dem jeweiligen DBA geregelt. Beispiel: Schweizer Kapitalgesellschaft hält die Anteile an Deutscher GmbH. Es greift das DBA zwischen Schweiz und Deutschland. Abfliessende Dividenden aus Deutschland unterliegen damit einer inländischen (Deutschen) Quellensteuer von 5%.

2.3.1. Frage der Besteuerung von Dividendenausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt

Es greift die jeweilige volle Quellensteuer beim „Abfluss-Staat“. Beispiel: Eine zyprische Ltd hält die Anteile an einer Schweizer AG. Da Zypern und die Schweiz kein DBA unterhalten: 35% Quellensteuer auf Schweizer Seite bei Abfluss der Dividenden nach Zypern.

ODER z.B.: Eine Belize Gesellschaft ist Anteilseigner an einer Deutschen GmbH. Da Belize und Deutschland kein DBA unterhalten, volle Deutsche Quellensteuer bei Dividendenausschüttungen nach Belize.

2.3.2. Verbundene Unternehmen unter Bezug des Deutschen Körperschaftssteuergesetzes (8 KStG)

Gemäß innerstaatlichem Deutschen Steuerrecht, vereinnahmt eine Deutsche Kapitalgesellschaft Dividenden ausländischer, verbundener Unternehmen- unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt-, steuerfrei. Beispiel: Deutsche GmbH hält Anteile an einer BVI-Gesellschaft (Nicht EU, kein DBA mit Deutschland). Mithin vereinnahmt die Deutsche GmbH die Dividenden aus BVI steuerfrei, unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt. Voraussetzung ist allerdings, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, es sich also bei der Gesellschaft ZB auf BVI nicht um eine rechtswidrig zwischengeschaltete Gesellschaft (Briefkastengesellschaft) handelt. Dieses wäre z.B. der Fall, wenn die BVI Gesellschaft keinen ordentlichen Geschäftssitz unterhält oder nur ein sogenannter Nominee Direktor als Geschäftsführer eingesetzt ist.

2.4. Gestaltung mit Zwischenholding zur Verhinderung einer hohen Quellensteuer bei verbundenen Unternehmen

Beispiel: Im Endeffekt soll eine Gesellschaft auf den BVI die Anteile an einer Schweizer AG halten. Die Schweiz und BVI unterhalten kein Doppelbesteuerungsabkommen. Würde die BVI Gesellschaft direkt Anteilseigner der Schweizer AG werden= 35% Quellensteuer in der Schweiz. Lösung: Zwischenschaltung einer spanischen Holding: Spanien und Schweiz unterhalten ein DBA, ergänzend Regelungen der Schweiz bei EU-Mutter-/Tochtergesellschaften. Spanien besteuert im Kontext einer spanischen Holding reine Beteiligungserlöse nicht, ergänzend keine Quellensteuer bei Weiterausschüttungen auch im Nicht-DBA-Sachverhalt. Ergebnis: Keine Quellensteuer in der Schweiz (ggf. in den ersten beiden Jahren 5%), steuerfreie Durchschleusung der Dividenden an die BVI Gesellschaft.