Finanztransaktionssteuer vermeiden, Finanzakteure und Finanztransaktionssteuer,  Finanztransaktionssteuer umgehen

Finanztransaktionssteuer vermeiden: Verlagerung der Betriebsstätte ins Ausland

Finanztransaktionssteuer vermeiden: Gestaltungsansätze

Die Steuer ist dort zu entrichten, wo der Finanzakteuer ansässig ist. Der richtige Gestaltungsansatz ist also die Verlagerung der Betriebsstätte ins Ausland, z.B. nach England (EU) oder besser in Drittstaaten (Singapur).

Bei der Ausgestaltung mit Treuhand-Diensten (natürliche Person verlagert seine unbeschränkte Steuerpflicht/ Lebensmittelpunkt nicht in den neuen Sitzstaat) ist darauf zu achten, dass keine rechtswidrige Zwischengesellschaft im Ausland installiert wird.

Eine rechtswidrige Zwischengesellschaft liegt bei einer reinen Briefkasten-Gesellschaft- ohne Substanz Escape – vor und/oder wenn die Annahme getroffenen werden kann, dass die Gesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird.

-Bei Treuhand-Direktor (5 DBA: Ort der geschäftlichen Oberleitung als Ort der Betriebsstätte): Kein Nominee- oder „Frühstücks-Direktor“, sondern natürliche Person im Sitzstaat der Gesellschaft, die als Direktor „aktiv tätig ist“ und Verträge unterzeichnet. Alternativ: Angestellter Direktor im Sitzstaat, mit Angestelltenvertrag zur Gesellschaft, Abführung von Lohnsteuer- und Sozialabgaben (kann unsere Kanzlei auf Wunsch stellen).

-Geschäftssitz im Sitzstaat: Ein reines Registered Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Rahmen der Missbrauchsregeln (Verdacht der Briefkasten-Firma). Es sollte zumindest ein Headoffice (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft, kein Anrufbeantworter, Faxdienst, Postweiterleitung) im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft installiert werden. Den Vertrag sollte der Direktor (Treuhand-Direktor) der Auslandsgesellschaft zeichnen. Ergänzend bieten wir komplette Bürolösungen an bzw. virtuell Office  inkl. Anmietung eines voll eingerichteten Büros im jeweiligen Business Center.

-Finanzamt im Sitzstaat sollte Ansässigkeitsbescheinigung ausstellen. Dem folgt das Finanzamt natürlich nur, wenn keine Scheinfirma im Ausland installiert ist. Genau diese Ansässigkeitsbescheinigung fordert das Finanzamt im Sitzstaat des Mandanten an, wenn eine rechtswidrige Zwischengesellschaft angenommen wird.

– Zwei-Konten-System:  Es muss eine Lösung gefunden werden, bei der unsere Mandanten alleinigen Zugriff auf das Vermögen/Konto der Auslandsgesellschaft haben. Auf der anderen Seite muss bei Einsatz eines Treuhand- oder angestellten Direktors dieser einen eingeschränkten Zugriff auf das Konto haben, um laufende Verbindlichkeiten (staatliche Gebühren, Headoffice usw..) bedienen zu können. Wir bieten hier als ideale Lösung unser Zwei-Konten-System an: 1. Haupt-Gesellschaftskonto: Hier gehen alle Einnahmen ein. Kontovollmacht hat gemäß Gesellschafterbeschluss allein der Mandant. 2. Konto: Direktor-Konto: Hier hat der Direktor und der Mandant Kontovollmacht. Der Mandant sorgt dafür, dass durch Überweisung vom Haupt-Gesellschafter- an das Direktor-Konto ausreichend Guthaben auf dem Direktor-Konto verbleibt, um laufende Ausgaben vom Direktor tilgen zu können.

Finanztransaktionssteuer: Grundsätzliches

Eine Finanztransaktionssteuer (englisch financial transaction tax, FTT) ist eine Steuer auf börsliche und außerbörsliche Finanztransaktionen. Sie gehört zu den Kapitalverkehrsteuern.

Am 28. September 2011 stellte der Präsident der Europäischen Kommission José Manuel Barroso einen Gesetzentwurf der EU-Kommission zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer in der EU vor „damit auch der Finanzsektor seinen fairen Beitrag leistet“. Die EU-Kommission wies in ihrer Begründung darauf hin, dass der gering besteuerte Finanzsektor im Zuge der Finanzkrise mit 4600 Milliarden Euro unterstützt wurde.

Der Steuersatz soll laut internen Berechnungen der Europäischen Kommission 0,1 Prozent auf den Handel von Aktien und Anleihen und 0,01 Prozent für Derivate von Aktien und Anleihen betragen. Devisengeschäfte am Spotmarkt sowie andere Derivate sollen von der Steuer befreit sein. In Summe ließen sich dadurch rund 50 Milliarden Euro einnehmen,die Großteils den Mitgliedsländern zugute kommen sollen. Im Frühjahr 2012 starteten neun EU-Länder einen neuen Vorstoß eine Finanztransaktionssteuer auf EU-Ebene einzuführen, scheiterten aber am Widerstand von Großbritannien und Schweden. Die Alternative, die Steuer nur in der Eurozone einzuführen scheiterte wiederum am Widerstand von Luxemburg und den Niederlanden. Im Juni 2012 wurde die Zielsetzung einer Einführung in der gesamten Eurozone aufgegeben. Die verbleibenden EU-Ländern einigten sich darauf die Finanztransaktionssteuer nunmehr nur in den befürwortenden Ländern einzuführen.

Finanztransaktionssteuer: Begriffsbestimmung nach dem Vorschlag der EU-Richtlinie

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. „Finanztransaktionen“ sind die folgenden Transaktionen:
    1. Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments vor der Aufrechnung (Netting) und Abrechnung, einschließlich Pensionsgeschäfte und umgekehrter Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte;
    2. zwischen den Unternehmen einer Gruppe vorgenommene Übertragung des Rechts, wie ein Eigentümer über Finanzinstrumente zu verfügen, sowie alle gleichwertigen Operationen, bei denen das mit dem Finanzinstrument verbundene Risiko übertragen wird, sofern diese Fälle nicht unter Buchstabe a fallen;
    3. Abschluss oder Änderung von Derivatkontrakten;
  2. „Finanzinstrumente“ sind Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 sowie strukturierte Produkte;
  3. „Derivatkontrakte“ sind Finanzinstrumente im Sinne von Anhang I Abschnitt C Ziffern 4 bis 10 der Richtlinie 2004/39/EG;
  4. „Pensionsgeschäfte“ und „umgekehrte Pensionsgeschäfte“ sind Vereinbarungen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25; 23 ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. 24  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. 25 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
  5. „Wertpapierverleihgeschäfte“ und „Wertpapierleihgeschäfte“ sind Geschäfte im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2006/49/EG;
  6. „Strukturierte Produkte“ sind handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente, die auf dem Wege einer Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates26 angeboten werden, oder gleichwertige Transaktionen, die mit einer Übertragung anderer Risiken als Kreditrisiken verbunden sind;
  7. „Finanzinstitute“ sind die folgenden Institute:
    1. eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG;
    2. ein geregelter Markt im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2004/39/EG und sämtliche andere organisierte Handelsplätze oder -plattformen;
    3. ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG;
    4. ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates27;
    5. ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2009/65/EG und eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/65/EG;
    6. ein Pensionsfonds oder eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28, ein Anlageverwalter eines solchen Fonds oder einer solchen Einrichtung;
    7. ein alternativer Investmentfonds (AIF) und ein Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2011/61/EU;
    8. eine Zweckgesellschaft, auf die die verbrieften Forderungen übertragen werden, im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2006/48/EG;
    9. eine Zweckgesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG;
    10. jedes andere Unternehmen, dass eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübt, sofern diese Tätigkeiten in Bezug auf Umfang oder Wert der Finanztransaktionen einen wesentlichen Teil seiner Gesamttätigkeit ausmachen: …(VGL hier: Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Änderung der Richtlinie 2008/7/EG , Artikel 2 -Begriffsbestimmungen – Seite 17 /FF)

Finanztransaktionssteuer: Anwendung, Struktur und Höhe der Steuersätze

  1. Die Mitgliedstaaten wenden die zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs geltenden Finanztransaktionssteuersätze an.
  2. Jeder Mitgliedstaat legt die Steuersätze durch Angabe eines prozentualen Anteils der Steuerbemessungsgrundlage fest. Diese Steuersätze dürfen nicht niedriger sein als:
    1. 0,1 % in Bezug auf die in Artikel 5 genannten Finanztransaktionen;
    2. 0,01 % in Bezug auf die in Artikel 6 genannten Finanztransaktionen.
  3.  Die Mitgliedstaaten wenden auf alle Finanztransaktionen, die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b unter dieselbe Kategorie fallen, dieselben Steuersätze an.