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Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung: Societas Europaea – Europa AG
- EU Fusionsrichtlinie
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Societas Europaea (SE)- Europa AG
In der EU beziehungsweise dem EWR ansässige Unternehmen haben seit dem Ende des Jahres 2004 mit der Societas Europaea eine weitere Option bei der Wahl der Rechtsform.
Mit der Societas Europaea (SE), auch europäische Gesellschaft oder Europa AG genannt, wurde eine europaweit einheitliche Rechtsform für grenzüberschreitende Unternehmen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von mindestens 120.000 Euro.
Eine SE ist allerdings nicht „eine für alle“, das bedeutet ihre Ausgestaltung ist nicht für alle Staaten gleich. Vielmehr gilt in vielen Bereichen für die Europa AG weiterhin nationales Recht. Nur in wenigen Bereichen der Gesellschaftsform kommt eine europäische Vereinheitlichung tatsächlich zum Tragen.
Die Verordnung zur Einführung ist nach mehreren Jahrzehnten der Planung und Diskussion im Jahr 2001 verabschiedet worden und trat im Oktober 2004 in Kraft. Als große Schwierigkeit beim langen Ringen um eine Einigung erwies sich das Beharren der deutschen Regierung auf dem Schutz des deutschen Mitbestimmungsrechts.
Rechtsgrundlage für die Societas Europaea ist die EG-Verordnung 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE). Ende Dezember 2004 wurde die Verordnung in Deutschland mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SE-Einführungsgesetz SEEG) umgesetzt.
Es bestehen vier verschiedene Möglichkeiten zur Gründung einer „Europa-AG“:
- Zusammenschluss (Verschmelzung/Fusion) von bestehenden Gesellschaften,
- Gründung einer Holding-Gesellschaft,
- Gründung einer gemeinsamen Tochtergesellschaft durch mehrere Gesellschaften oder durch eine bereits bestehende SE,
- Umwandlung einer nationalen Aktiengesellschaft.
Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt sein:
- Grundsätzlich können sich nur Gesellschaften aus EU- und EWR-Mitgliedstaaten an der Gründung beteiligen. Die Einbeziehung der EWR-Gesellschaften ergibt sich aus dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2002 vom 25. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens, ABl L 266 vom 3. Oktober 2002, S. 69.
- Eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung einer SE ist ein grenzüberschreitendes Element, abhängig von der jeweiligen Gründungsform (Vgl. zu den folgenden Ausführungen Art. 2 SE-VO).
- Verschmelzung: Die beteiligten Aktiengesellschaften müssen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten stammen (sog. Mehrstaatenbezug)
- Holding-SE: Entweder sind wie bei der Verschmelzung mindestens zwei der beteiligten Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, es besteht aber auch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Gesellschaften aus demselben Mitgliedstaat, sofern mindestens zwei dieser Gesellschaften seit mindestens zwei Jahren über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
- Tochter-SE: gleich wie Holding-SE
- Umwandlungs-SE: Die umzuwandelnde Aktiengesellschaft muss seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Zweigniederlassung genügt nicht.
- Tochter-SE einer bestehenden SE: kein grenzüberschreitendes Element notwendig, weil dieses bereits bei der Gründung der ursprünglichen SE erfüllt war.
- Das Kapital muss mindestens 120.000 Euro betragen.
- Welche Rechtsträger zur Gründung einer Societas Europaea berechtigt sind, hängt von der jeweiligen Gründungsform ab. Zur Gründung einer SE durch Verschmelzung sind ausschließlich Aktiengesellschaften berechtigt, eine Holding-SE kann von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegründet werden, eine gemeinsame Tochter-SE kann von allen Gesellschaften nach Art. 48 Abs. 2 EGV gegründet werden (darunter fallen die Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sowie andere juristische Personen), die Umwandlung in eine SE steht wiederum nur Aktiengesellschaften zur Verfügung. Als fünfte Gründungsvariante sieht die SE-VO die Gründung einer Tochter-SE durch eine bestehende SE vor. Eine bereits gegründete SE kann sich an allen Gründungsformen beteiligen.
Wann kann es sinnvoll sein, eine Europa AG zu gründen?
Eine SE zu gründen, kann sinnvoll sein, wenn man in Optionalitätskategorien denkt:
– für die SE besteht ein EU-rechtliches Recht auf Sitzverlegung (statutarischer + Verwaltungssitz); zwar haben wir mittlerweile in einigen EU-Staaten auch unilateral ein Recht auf Verlegung des Verwaltungssitzes (so wird es übrigens auch seit Änderung des GmbHG und AktG hinsichtlich Deutschlands gesehen). Aber wenn man sich die gesellschaftsrechtliche Möglichkeit aufrecht erhalten möchte, immer wieder weiter zu ziehen, hat insofern die SE einen echten Vorteil. Nur muss man dazu gleich sagen, dass dieses gesellschaftsrechtliche Recht auf Sitzverlegung nicht steuerrechtlich in vollem Umfang besteht. Weniger Probleme hat man dabei mit der Anteilseignerebene, für die man die Steuerneutralität regelmäßig bewirken kann, als für die Ebene des Betriebsvermögens der SE selbst. Dies liegt daran, dass viele EU-Staaten die Sichtweise eingenommen haben, dass beim Wezug einer SE Steuerneutralität nur insoweit greift, wie die stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der SE in einer Betriebsstätte im Wegzugsstaat verbleiben. Ob das europarechtlich richtig ist, kann erst ein EuGH-Urteil klären, aber vorher kreiert man sich ja ein massives Risiko. Besonders relevant ist diese Thematik bei Wirtschaftsgütern mit massiven stillen Reserven (immaterielle Wirtschaftsgüter wie Patente, Marken, know-how und goodwill). Aus deutscher (Finanzverwaltungs-)Sicht werden anlässlich eines Wegzugs einer SE aus Deutschland diese Wirtschaftsgüter mitgenommen und daher die stillen Reserven besteuert.
D.h., die Gründung einer SE in Deutschland bringt in Sachen exit weniger als die von vornherein vorgenommen Installation einer Gesellschaft mit den intangibles in einem Niedrigsteuerstandort. Dabei kann es sich dann um eine SE handeln; aber man kann ja auch die meisten Kapitalgesellschaften, die eine Tochter in einem anderen EU-Staat über zwei Jahre gehalten hat, später in eine SE formwechseln (ggf. über den Umweg einer AKtG oder vergleichbaren Rechtsform eines anderen Staats). D.h., wenn gewollt, kann man später immer noch in die SE.
Gegen eine SE spricht das hohe Regulierungsniveau, ähnlich wie bei einer AktG. Das gilt vor allem, wenn die SE in Deutschland ansässig sein soll. In anderen deregulierten REchtsordnungen (wie z.b. NL) sieht es viel entspannter in dieser Hinsicht aus.
Ein echter Benefit einer SE aus deutscher Sicht liegt m.E. im Wesentlichen darin, dass man eine etwaige Mitbestimmung aushandeln kann; bei vorhandener Parität bleibt man allerdings praktisch stets bei der Parität, aber man kann wenigstens die Zahl der Board-Mitglieder deutlich reduzieren. Aber das sieht hier so mittelständisch aus, dass wir wohl nicht mitbestimmungsrechtliche Zielsetzungen verfolgen.



