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Glücksspiel Lizenz – Wettlizenz – Sportwetten Lizenz:  Europäischer Gerichtshof kippt Glücksspiel-Monopol

Europäischer Gerichtshof kippt Glücksspiel-Monopol

Quelle: Spiegel online: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,716316,00.html

Überraschende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Das deutsche Glücksspielmonopol verstößt gegen europäisches Recht. Die Regelung begrenze Spielsucht nicht wirksam, weil der Staat zu viel für seine Wettangebote wirbt.

Luxemburg – Das deutsche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg entschieden. Die deutsche Regelung verstoße gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU, hieß es zur Begründung……

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Dienstleistungen „Glücksspiel-Wettlizenz“ international

Mandanten,die Glücksspiele oder Wetten anbieten möchten (in Form des Online-Angebotes und/oder als „Ladengeschäft“), benötigen in aller Regel eine Glücksspiellizenz nach den innerstaatlichen Gesetzen. Grundsätzliche Problemstellung ist, dass in vielen Ländern entweder Online-Glücksspiel verboten oder den staatlichen Organen vorbehalten ist. Ergänzend ist im Glücksspiel-und Wettrecht zu beachten, dass die innerstaatlichen Gesetze des Landes (Betriebsstättenland) und Gesetze „des Anbieterstaates“ zu beachten sind. Lösungen ergeben sich u.a. im Rahmen der europäischen Rechtsprechung, mithin Realisierung einer Lizenz in einem EU-Land (Malta,Gibraltar,England). Unter bestimmten Voraussetzungen kann nun das Glücksspielangebot in der gesamten EU beworben werden. Weitere Vorteile einer EU-Lizenz: Seriosität des Angebotes (die EU-Länder kennen entsprechend hohe Auflagen zur Realisierung eines Glücksspielangebotes), steuerlich die Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, Datensicherheit, Anbindung von Zahlungsprovidern jederzeit möglich. Hingegen sind „Offshore Glücksspiel-Lizenzen“ (z.B. Belize,Costa Rica) eher kritisch zu sehen, wenn unsere Kanzlei auch solche Lizenzen auf Mandantenwunsch entsprechend realisiert. I.d.R. ist bei solchen Lizenzen grundsätzlich davon auszugehen, dass sich das entsprechende Glücksspiel- oder Wettangebot nur an Personen des Sitzstaates der Betriebsstätte (also z.B. Belize, Costa Rica) wenden darf. Natürlich kann man auf dem Standpunkt stehen „Wo kein Kläger, da kein Richter“, da diese Länder I.d.R. keine Rechtshilfeabkommen mit anderen Ländern unterhalten und somit entsprechende Sanktionen nur schwer durchsetzbar sind. Wir gründen für Mandanten Gesellschaften auf Isle of Man,Malta,Gibraltar,England und in anderen Staaten (z.B. Belize,Antigua and Barbuda,Costa-Rica,Kahnawake),mit Glücksspiel-Lizenz,zentral zur Realisierung eines Online-Glücksspielangebotes (online Casino,online Wetten, Lotterie,Sportwetten,eigenes Angebot oder Reseller).

Dabei bieten wir die gesamte Palette der Dienstleistungen aus einer Hand an:

  • -Beratung in der Wahl des Sitzstaates
  • -Glücksspiel- und Wettrecht
  • -Gründung der Gesellschaft, auf Wunsch inkl. ordentlichen Geschäftssitz, Treuhand-Direktor- und/oder -Shareholder, Kontoeröffnung
  • -Erlaubnisantrag (Business Plan, Plan G&V, AGBs usw) bis zur Erteilung der Lizenz
  • -Steuerliche Beratung (steuerliche Gestaltung, Zwischenholding für das Dividendenrouting)
  • -Vermittlung an Softwareprogrammierer für die Glücksspiel- Wettplattform des Onlineangebotes

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Die Kosten nicht unterschätzen!

In manchen Internetforen findet man Ausführungen, dass z.B. eine Lizenz auf Malta für ca. 7.000 Euro pro Jahr zu haben ist. Das ist natürlich kompletter Blödsinn, so leicht kann man nicht „mal eben“ ein sehr lukratives Geschäft aufbauen. Wer unternehmerisch erfolgreich sein will, muss bestimmte Investitionen leisten. Bei einer Glücksspiel-Lizenz müssen folgende Gebühren und Steuern beachtet werden:

-Vorarbeiten zur Einreichung des Genehmigungsverfahrens bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat (übernehmen bei uns die Kooperationsanwälte im Sitzstaat). Hierbei sind zahlreiche Unterlagen/Nachweise beizubringen, je nach Sitzstaat: BusinessPlan und Plan G&V für die ersten Jahre,Software,AGBs des Spielbetriebes,Maßnahmen des Jugendschutzes und Suchtpräv.,gute Bonität des Geschäftsführers, ausreichend Einlagekapital bei Ausschüttungen und vieles mehr.

-Genehmigungsverfahren/Begleitung bis zur Lizenz

-Gründung einer Gesellschaft im Sitzstaat, keine Scheinfirma im Sinne. Dabei schreibt z.B. Gibraltar den in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb zwingend vor.

-Staatliche Gebühren an die zuständige Behörde im Sitzstaat,Glücksspiel-Steuern,Steuern der Gesellschaft

-In vielen Staaten: Gebühren für den vorgeschriebenen Wirtschaftsprüfer , Gebühren für Buchhaltung,UST-Voranmeldung und Jahresabschluss.

Grundlegende Unterscheidungen und Problemstellungen

Im Rahmen eines Glückspiel-oder Wettangebotes im Internet ist zunächst zu unterscheiden, ob der Mandant nur „vermittelt“, also als Reseller bestehender Angebote auftritt oder eine eigene Plattform/Dienstleistung realisiert werden soll. Handelt es sich nur um eine „Resellertätigkeit“, so könnte der Mandant z.B. eine zyprische Limited gründen, die entsprechend anbietet. Zwar ist Online-Glückspiel auf Zypern untersagt, jedoch werden Resellerangebote zugelassen. Handelt es sich um ein „eigenes Angebot“, so sind die Gesetze der Länder zu beachten, an die sich das Angebot richtet, ergänzend natürlich das innerstaatliche Recht es jeweiligen Sitzstaates. Im Rahmen der EU besteht über die Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und der Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeit, eine Lizenz in einem EU Staat zu erwirken (z.B. Malta), die von den anderen EU -Staaten,unter bestimmten Voraussetzungen, entsprechend anerkannt werden muss. Rechtlich problematisch kann die Angelegenheit werden, wenn sich das Angebot an Kunden in unterschiedlichen Ländern, auch außerhalb der EU, richten soll. Wird eine Lizenz in einem EU-Staat realisiert (also z.B. auf Malta), so ist darauf zu achten, das einzig anwendbares Recht das Recht des Sitzstaates ist und in anderen Ländern keine Betriebsstätte im Sinne ausgelöst wird. Dieses könnte dazu führen, dass innerstaatliches Recht Anwendung findet, was i.d.R. ja vermieden werden soll. Mithin darf in „anderen Ländern außerhalb des Sitzstaates“ allenfalls nur eine Repräsentanz (keine Betriebsstätte im Sinne, nur beratende Tätigkeiten) installiert werden. Aufgrund verschiedener rechtlicher Erwägungen neigen wir jedoch zu der Empfehlung, jegliche Anbindung z.B. zu Deutschland oder Österreich (i.d. R. Sitzstaat der Nutznießer) zu vermeiden.

Verlosung/Lotterie von Immobilien

Unter bestimmten Umständen eignet sich hier Zypern als Standort, da jede natürliche oder juristische Person auf Zypern Immobilien „verlosen“ kann. Dieser Bereich ist auf Zypern nicht vom Glücksspiel-Verbot erfasst.

Modellbeispiel Glücksspiel-Lizenz

Gründung einer ausländischen Betriebsstätte, z.B. englische Limited. Gemäss 5 DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) orientiert sich der Betriebsstättenbegriff im Kontext eines Glücksspiel-oder Wettangebotes i.d.R. an dem „Ort der geschäftlichen Oberleitung“: Entweder der Mandant oder ein Beauftragter (Angestellter) verlagert seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Betriebsstättenland, in diesem Beispiel also nach England, und tritt selbst als Direktor der Limited auf ODER unsere Kanzlei im Betriebsstättenland stellt einen treuhänderischen Direktor ODER der z.B. Deutsche Direktor“ weisst nach, dass er sich im Rahmen der erforderlichen Leitungsaufgaben regelmäßig und gewöhnlich im Betriebsstättenland aufhält, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

Alle weiteren Merkmale der Betriebsstätte müssen mithin zusätzlich erfüllt sein: Kein „Briefkasten“, sondern ein ordentlicher Geschäftssitz im Sitzstaat (i.d.R. reicht in diesem Kontext ein Business Center aus, braucht kein Büro sein), Geschäftskonto und USt-ID/Steuernummer. Das Angebot wird auf einem Server im Sitzstaat gehostet.

Bei der Frage der Eignerverhältnisse (Shareholder der Gesellschaft) muss geprüft werden, ob ggf. eine Offshore-Gesellschaft zwischengeschaltet wird oder ein Treuhand-Shareholder eingesetzt wird. Dieses unter Berücksichtigung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG (bei Deutschen Mandanten und sofern anwendbar) und unter dem Aspekt das ein beherrschender Einfluss im Sinne, maßgeblichen geschäftlichen Einfluss dokumentieren kann.

Offshore-Staat (Nullsteuer-Oase, Nicht-DBA-Sachverhalt)

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, eine Lizenz in einem „Offshore-Staat“ (z.B. Belize ) zu realisieren. Da diese Länder i.d.R. kein Rechtshilfeabkommen, kein fiskalisches Auslieferungsabkommen usw.. mit anderen Ländern unterhalten, kann man auf dem Standpunkt stehen, das Rechtshilfeersuchen/Klagen auf Unterlassung nicht „durchgreifen“, sofern das Angebot sich eigentlich rechtswidrig an andere User richtet. Außerdem haben diese Länder kein öffentliches Handelsregister, so dass der eigentliche Nutznießer/Direktor der Gesellschaft nicht erkennbar ist. Dabei erlauben es die meisten dieser Staaten, dass ein Ausländer Direktor im Sinne sein kann. Ergänzend sind in vielen dieser Null-Steueroasen Inhaber-Aktien erlaubt.

Problemfelder

Bei der Installation eines „Glückspiel-Wettangebotes“ bestehen immer mehrere „Problemfelder“, die zu lösen sind,u.a.:

Anwendbares Glückspielrecht in den „Anbieterländern“- und im „Betriebsstättenland“ und die „steuerliche Ausgestaltung“, mithin Verhinderung des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs und/oder/mithin die Wirkung §§12/13 Deutsche AO bzw. die Wirkung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §8 AStG, bei beherrschenden Einfluss eines Deutschen im Sinne. Mandanten aus anderen Ländern (Österreich,Schweiz) haben ähnliche gesetzliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, allerdings kennen Österreich und Schweiz keine Hinzurechnungsbesteuerung.

Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise

1. Beratung und Gesellschaftsgründung

Zunächst wird mit dem Mandanten diskutiert, welches Land als Sitz der Betriebsstätte geeignet und welche Lizenz erforderlich ist (Machbarkeits-Studie). Im zweiten Schritt wird die Gesellschaftsgründung im jeweiligen Land über unsere Kooperationskanzlei vor Ort durchgeführt. Dabei muss man zwischen „realer Betriebsstättenverlagerung ins Ausland“ und Konstellation mit Treuhand-Diensten unterscheiden. Mithin, ob im Sitzstaat ein „Ladengeschäft“ (Casino) oder eine Internetplattform (Online Spielcasino/ Glückspiel- oder Wettportal) installiert werden soll.

Dienstleistungen:

  • Gründung der Gesellschaft, Eintrag ins örtliche Handelsregister
  • Erfüllung der Betriebsstättenmerkmale analog der Legaldefinition der steuerlichen Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen:

-GGF. Stellung eines Treuhand-Direktor und Treuhand-Shareholder: Ein im Sitzstaat der Gesellschaft Ansässiger im Sinne muss- zumindest nach außen- als Direktor der Gesellschaft auftreten (vgl. auch: 5 DBA, Ort der geschäftlichen Oberleitung als Sitz der steuerlichen Betriebsstätte), eine im Sitzstaat ansässige juristische Person tritt- zumindest nach außen- als Gesellschafter/Shareholder der Gesellschaft auf, sofern z.B. aus steuerrechtlichen Erwägungen sinnvoll oder zwingend (vgl. z.B. Hinzurechnungsbesteuerung nach deutschem AStG). Im Rahmen der Gesellschafterstruktur kann auch eine Offshore-Gesellschaft, Liechtensteiner Anstalt oder -Stiftung oder eine Schweizer AG mit Inhaberaktien „zwischengeschaltet“ werden.

Alternativen im Rahmen der „geschäftlichen Oberleitung“: Sie- oder ein Beauftrager/Angestellter- verlagern Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Gesellschaft und treten als Direktor der Gesellschaft auf oder stellen einen Einheimischen als Direktor ein.

-Ordnungsgemäßer Geschäftssitz im Sitzstaat (keine Scheinfirma im Sinne): Kein „Briefkasten“ oder eine C.O.-Adresse, postalische und telefonische Erreichbarkeit in den normalen Geschäftszeiten. Bei manchen Konstellation ist u.U. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich (voll eingerichtetes Büro und mindestens ein Mitarbeiter).

-Bankkonto im Sitzstaat inkl. Onlinebanking und VisaCard

Die wasserdichte Gestaltung einer ausländischen Betriebsstätte ist nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht von extremer Wichtigkeit, ergänzend wird eine Lizenz im jeweiligen Land nur erteilt, wenn eine Betriebsstätte im Sinne vorliegt. Mithin ist es für unsere Mandanten von entscheidender Bedeutung , das „anwendbares Recht“ das Recht es Sitzstaates ist und nicht etwa deutsches Recht. Daher kommt der Ausgestaltung der Betriebsstätte im Sitzstaat zentraler Bedeutung zu, auch und/oder/mithin, um die Annahme von Gestaltungsmissbrauch zu verhindern.

Natürlich gibt es auch Mandanten, die eine reale Betriebsstättenverlagerung vornehmen, also im Sitzstaat ein für die Öffentlichkeit zugängiges Spielcasino mit eigenen Räumlichkeiten installieren. Hierbei werden keine Treuhand-Dienste installiert, vielmehr wird im Sitzstaat ein Einheimischer als Geschäftsführer angestellt und der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb ist vorhanden. Wir helfen hier- neben der Gründung der Gesellschaft und Lizenzbeantragung- bei der Suche nach einer geeigneten Immobilie und Mitarbeiter. 

2. Beantragung der Lizenz bei der zuständigen Behörde im Sitzstaat

Unsere Partner im Gründungsland beantragen nun die jeweilige Lizenz bei der zuständigen Behörde. I.d.R. sind hierfür bestimmte Unterlagen erforderlich, z.B. Business-Plan und  Ertragsvorschau. Das Genehmigungsverfahren dauert unterschiedlich lange, zwischen 1- 6 Monaten. Nach Erteilung der Lizenz kann Ihre Gesellschaft die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die Lizenzen beziehen sich rechtlich auf den Sitzstaat der Gesellschaft. Wenn Sie also z.B. ein Online-Spielcasino oder Sportwetten im Internet anbieten, muss die Dienstleistung auf einem heimischen Server im Sitzstaat gehostet werden, mithin erfolgt die Vertragsanbindung der -auch weltweiten Kunden- an die Gesellschaft im Sitzstaat und der Geldfluss auf das Konto der Gesellschaft im Sitzstaat.

Unterschied zwischen EU-Gesellschaft und Nicht-EU-Gesellschaft

Im Rahmen einer EU-Gesellschaft (z.B. England, Malta) ist die EU-Niederlassungsfreiheit (Dienstleistungsfreiheit) und/oder die Urteile des EuGHs anwendbar. Dieses kann- muss aber nicht- von Vorteil sein. Es kommt bei der Betrachtung immer darauf an, welche Dienstleistungen angeboten werden sollen und an welchen Personenkreis, in welchen Ländern. Dabei ist das Glückspielrecht eine rechtlich hoch komplexe Materie. „Mal eben eine Lizenz erwirken“ ist daher ein Widerspruch in sich. Billiganbieter (sogenannte Agenturen, die keine Rechtsanwälte sind und sich im internationalen Glücksspielrecht i.d.R überhaupt nicht auskennen) bieten hier für wenig Geld Lizenzen an, die für die meisten Anbieter völlig nutzlos sind.