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Firmengründung im Ausland: Anwendung der EU Mutter-Tochter-Richtlinie und EU Fusionsrichtlinie
Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten, auch als Konzernrichtlinie bezeichnet. Sie soll der Harmonisierung der Besteuerung von Gewinnausschüttungen, die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft vorgenommen werden, dienen.
Die Mutter-Tochter-Richtlinie ist gemeinsam mit der Fusionsrichtlinie die erste im Rahmen der Harmonisierung der Steuerpolitik verabschiedete Regelung zu den direkten Steuern. Ziel der Richtlinie ist die Vermeidung der Doppel- oder Mehrfachbesteuerung der diesen Dividenden zugrunde liegenden Gewinne.
Ausführliche Erklärung:
Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedsstaaten, auch: Konzernrichtlinie; EG-Richtlinie (ABl EG Nr. L 225 vom 20.8.1990, geändert durch ABl EU L 13 vom Januar 2004) zur Harmonisierung der Besteuerung von Gewinnausschüttungen, die von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft vorgenommen werden.
Die Mutter-Tochter-Richtlinie ist gemeinsam mit der Fusionsrichtlinie die erste im Rahmen der Harmonisierung der Steuerpolitik verabschiedete Regelung zu den direkten Steuern. Ziel der Richtlinie ist die Vermeidung der Doppel- oder Mehrfachbesteuerung der diesen Dividenden zugrunde liegenden Gewinne.
Regelungen:
a) Die von der Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende wird im Staat der Muttergesellschaft entweder gar nicht besteuert (Schachtelprivileg), oder die von der Tochtergesellschaft bei der Erwirtschaftung der Dividende schon bezahlte Körperschaftsteuer wird auf die Steuer angerechnet, sodass im Endeffekt der Gewinn im Konzern wirtschaftlich nur einmal besteuert wird.
b) Auf die ausgeschütteten Gewinne darf keinerlei Quellensteuer erhoben werden (Art. 5 und 6 Mutter-Tochter-Richtlinie).
Voraussetzungen: Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft muss eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent (ab 2009, zuvor galten höhere Schwellenwerte, anfangs sogar 25 Prozent) bestehen, die beiden Gesellschaften müssen Kapitalgesellschaften und in unterschiedlichen EU-Staaten ansässig sein.
Ausnahmen: Bei Ausschüttungen anlässlich einer Liquidation darf der Staat der Muttergesellschaft von den Regeln der Mutter-Tochter-Richtlinie abweichen.
Umsetzung in nationales deutsches Recht:
a) Bei Gewinnausschüttungen einer dt. Tochterkapitalgesellschaft an eine ausländische Muttergesellschaft im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie wird die einzubehaltende Kapitalertragsteuer (§§ 43, 43a EStG) der ausländischen Muttergesellschaft entweder auf Antrag erstattet oder – wenn ein entsprechender Antrag bereits vor einer Ausschüttung gestellt wird – nach Erteilung einer Freistellungsbescheinigung durch das Bundeszentralamt für Steuern gar nicht erst erhoben. Es wird in beiden Fällen allerdings kontrolliert, ob die ausländische EU-Muttergesellschaft nicht möglicherweise lediglich missbräuchlich in die Beteiligungskette eingeschaltet worden ist, um die Kapitalertragsteuer zu sparen und die Mutter-Tochter-Richtlinie zu nutzen.
Nationale Vorschriften, die präzisieren, wann ein Missbrauch vermutet wird, sind in § 50d III niedergelegt, in diesen Fällen besteht nach Ansicht der dt. Finanzverwaltung dann kein Anspruch auf Anwendung der Richtlinie zugunsten der ausländischen Gesellschaft.
b) Beim Erhalt von Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften durch ihre inländischen Mutterkapitalgesellschaften werden die Vorgaben der Mutter-Tochter-Richtlinie im KStG durch § 8b KStG umgesetzt, indem die Dividenden bei der dt. Muttergesellschaft von der Besteuerung freigestellt werden. Dabei werden allerdings 5 Prozent der erhaltenen Dividenden im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen, eine Maßnahme, die die Mutter-Tochter-Richtlinie ausdrücklich erlaubt. Im Rahmen der Gewerbesteuer werden die Vorgaben durch eine Kürzungsvorschrift in § 9 GewStG umgesetzt.
Quelle, Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/mutter-tochter-richtlinie.html
EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und die Schweiz
Die Schweiz hat sich, vereinfacht dargestellt, der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie unterworfen. Allerdings gibt es EU Staaten, die mit der Schweiz kein DBA unterhalten, z.B. Zypern. In einem solchen Fall greift die Regelung erst nach 2 Jahren, bis dahin 35% Quellensteuer in der Schweiz. Allerdings kann nachwirkend ein Steuerrückerstattungsantrag gestellt werden.
Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie im Rahmen der Installation einer Zwischenholding
Eine US Gesellschaft soll über 100%tige Töchter in der EU verfügen,also z.B. in Deutschland. Im Normalfall kann sich eine solche Gestaltung steuerlich nachteilig auswirken, da bei Dividendenausschüttungen der Töchter an die US Mutter gemäss den meisten DBAs eine 15%tige Quellensteuer anfällt. Eine Lösung wäre die Zwischenschaltung einer spanischen oder zyprischen Holding. Mithin Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, die EU Holding (Spanien,Zypern) vereinnahmt die Dividenden der Töchter steuerfrei und auch eine Weiterausschüttung an die USA unterliegt in Spanien oder Zypern keiner Quellenbesteuerung.
Einführung Richtlinie
Am 22 Dezember 2003 hat der Rat die Richtlinie 2003/123/EG zur Änderung der Ratsrichtlinie 90/435/EWG über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten angenommen. Zweck der Änderungen ist Erweiterung des Anwendungsbereichs und ein besseres Funktionieren der Richtlinie.
Die ursprüngliche Richtlinie aus 1990 ist auf die Beseitigung von steuerlichen Hemmnissen bei Gewinnausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen ausgerichtet. Dabei gilt, dass
- Gewinnausschüttungen zwischen verbundenen Gesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten von der Quellensteuer befreit sind und dass
- Eine Doppelbesteuerung von Gewinnen, die eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft auszahlt, vermieden wird.
Die neue Richtlinie basiert auf einem Kommissionsvorschlag vom 8. September 2003 (siehe Pressemitteilung IP/03/1214 ), der im Wesentlichen die folgenden drei Elemente enthält:
- Erweiterung der Liste mit den Gesellschaftsformen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen;
- Absenkung des Beteiligungsschwellenwerts als Voraussetzung für den Wegfall der Quellenbesteuerung von Dividenden; und
- Vermeidung der Doppelbesteuerung im Fall von Enkelgesellschaften.
Eine erweiterte Liste von Gesellschaftsformen, die in den Anwendungsbereich der Mutter- Tochter Richtlinie fallen
Die geänderte Richtlinie hat den Anwendungsbereich der Mutter – Tochter Richtlinie um die folgenden Gesellschaftsformen ergänzt:
- Bestimmte Arten von Genossenschaften,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
- Bestimmte Gesellschaftsformen ohne festes Haftungskapital,
- Sparkassen,
- Fonds, sowie
- Betriebe gewerblicher Art.
Die ergänzte Liste umfasst auch:
- Die Europäische Gesellschaft (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates und Richtlinie 2001/86/EG des Rates), die ab dem 8. Oktober 2004 gegründet werden kann (siehe auch die Presseerklärung IP/01/1376); und
- Die Europäische Genossenschaft (Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates und Richtlinie 2003/72/EG des Rates), die erstmalig in 2006 gegründet werden kann (siehe auch die Presseerklärung IP/03/1071).
Diese Gesellschaftsformen bieten Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, die Möglichkeit, eine Unternehmensverfassung nach dem Gemeinschaftsrecht zu wählen und so ihren Aktivitäten überall in der EU nach einheitlichen Regeln nachzugehen.
Absenkung des Beteiligungsschwellenwerts für die Befreiung von Quellensteuern auf Dividenden
Gegenwärtig sind bestimmte Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft von Quellensteuern befreit. Dies ist auch der Fall, wenn diese Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die neue Richtlinie reduziert die Voraussetzungen für eine solche Quellensteuerbefreiung unter der Mutter – Tochter Richtlinie.
Eine Muttergesellschaft muss nach den jetzigen Regeln zumindest 25% der Anteile an einer Tochtergesellschaft halten, um in den Genuss der Quellensteuerbefreiung zu kommen. Dieser Beteiligungsschwellenwert wird schrittweise auf 10% reduziert.
Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:
- 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
- 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
- 10% vom 1. Januar 2009.
Vermeidung von Doppelbesteuerung im Fall von Enkelgesellschaften
Mit der neuen Richtlinie werden auch die Regeln für die Vermeidung der Doppelbesteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen bei der Muttergesellschaft vervollständigt.
Sofern eine Tochtergesellschaft Dividenden aus versteuertem Einkommen zahlt, muss nach den jetzigen Regeln der Mitgliedstaat, im dem die Muttergesellschaft ansässig ist,
- diese Gewinne entweder von der Besteuerung ausnehmen oder
- falls diese erhaltenen Gewinne in die steuerliche Bemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einfließen, die von der Tochtergesellschaft gezahlten Steuern auf die Steuern der Muttergesellschaft anrechnen.
Die neue Richtlinie betrifft auch die Behandlung der von nachgelagerten Tochtergesellschaften der direkten Tochtergesellschaften gezahlten Steuern. Mitgliedstaaten haben auch die von den Enkelgesellschaften oder noch weiter nachgelagerten Tochtergesellschaften auf ihre Gewinne gezahlten Steuern auf die Steuerschuld der Muttergesellschaft anzurechnen. Diese Regelung zielt ebenfalls auf eine Minderung der Doppelbesteuerung ab.
Umsetzung in nationales Recht
Die Mitgliedstaaten haben bis spätestens 1. Januar 2005 diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Die Mutter – Tochter Richtlinie (90/435/EG) gilt für die neuen Mitgliedstaaten seit dem Beitritt (1. Mai 2004). Da für die neuen Mitgliedstaaten in diesem Bereich keine Übergangsfristen verhandelt wurden, ist die neue Richtlinie auch in diesen Staaten zum 1. Januar 2005 gültig.
Die notwendige Liste mit den Gesellschaften und den Bezeichnungen der nationalen Steuern in den neuen Mitgliedstaaten für die Anwendung der Richtlinie sind im Beitrittsvertrag festgelegt und sind seit 1. Mai Bestandteil der Richtlinie. Weitergehende Informationen und eine Analyse der letzten Entwicklungen im Bereich der Quellenbesteuerung sowie eine Liste mit Quellensteuersätzen sind in einem englischsprachigen Arbeitspapier des Europäischen Parlaments enthalten: “ Taxation in Europe: recent developments „.
Schließlich ist zu erwähnen, dass die Mutter – Tochter Richtlinie (90/435/EEG) in einer Reihe von Urteilen durch den Europäischen Gerichtshof ausgelegt worden ist:
- Kommission gegen Frankreich ¿ Avoir fiscal (Rechtssache C-270/83)
- Denkavit International BV, VITIC Amsterdam BV und Voormeer BV gegen Bundesanstalt für Finanzen (Rechtssachen C-283/94, C-291/94 und C-292/94)
- Leur-Bloem gegen Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen Amsterdam 2 (Rechtssache C-28/95)
- Futura Participations SA und Singer gegen Administration des contributions ( Rechtssache C-250/95)
- Imperial Chemical Industries plc (ICI) gegen Colmer ( Rechtssache C-264/96)
- Epson Europe BV (Rechtssache C-375/98)
- Metallgesellschaft Ltd , Hoechst gegen Commissioner of Inland Revenue (Rechtssachen C-397/98 und C-410/98)
- Athinaïki Zythopiïa (Rechtssache C-294/99)
- Lankhorst- Hohorst GmbH gegen Finanzamt Steinfurt (Rechtssache C-324/00)
- Bosal Holding (Rechtssache C-168/01)
- Océ van der Grinten (Rechtssache C-58/01).
RiL 78/855/EWG – Fusionsrichtlinie (Dritte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) (deutsch)
Die Fusionsrichtlinie ist eine EG-Richtlinie. Sie regelt die Besteuerung des grenzüberschreitenden Eigentümerwechsels von Unternehmen und Kapitalbeteiligungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Das übertragende und das übernehmende Unternehmen müssen in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässige Kapitalgesellschaften sein (mittlerweile wird auch die zwischenzeitlich neu eingeführte SE begünstigt). Um einen Aufschub der Besteuerung zu erhalten, muss der Zugriff des Fiskus, dessen Bereich verlassen wird, auf die endgültig aus den stillen Reserven erzielten Erträge, sichergestellt sein. Eine weitere Voraussetzung sind weiterhin gesicherte Rechte im Rahmen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer.
Grundsätzlich soll ein Zwang zur Auflösung stiller Reserven bei grenzüberschreitendem Eigentümerwechsel vermieden werden.[3] Eine Besteuerung soll erst zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem durch eine tatsächliche Veräußerung aus dem Unternehmen heraus eine Gewinnrealisierung erzielt wird.
Ursprüngliche Anwendungsfälle sind Fusionen, Einbringungen, Spaltungen und der Anteilstausch zwischen Unternehmen. Durch Änderungen sind die Regelungen auch auf Abspaltungen, die grenzüberschreitende Sitzverlegung und die Umwandlung von Betriebsstätten in Tochtergesellschaften anwendbar.
Ziel der Richtlinie ist eine Vereinfachung der grenzüberschreitenden Umstrukturierung, vor allem innerhalb von Konzernen und Holdingstrukturen.
Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften, Amtsblatt Nr. L 295 vom 20/10/1978 S. 0036 – 0043
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g),
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Koordinierung, die Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) und das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (4) vorsehen, wurde mit der Richtlinie 68/151/EWG (5) begonnen.
Diese Koordinierung wurde für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals durch die Richtlinie 77/91/EWG (6) und für die Jahresabschlüsse von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen durch die Richtlinie 78/660/EWG (7) fortgesetzt.
Der Schutz der Interessen von Gesellschaftern und Dritten erfordert es, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften zu koordinieren ; gleichzeitig erscheint es zweckmässig, in die nationalen Rechte der Mitgliedstaaten die Institution der Verschmelzung einzuführen.
Im Rahmen der Koordinierung ist es besonders wichtig, die Aktionäre der sich verschmelzenden Gesellschaften angemessen und so objektiv wie möglich zu unterrichten und ihre Rechte in geeigneter Weise zu schützen.
Die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist zur Zeit durch die Richtlinie 77/187/EWG (8) geregelt.
Die Gläubiger einschließlich der Inhaber von Schuldverschreibungen sowie die Inhaber anderer Rechte der sich verschmelzenden Gesellschaften müssen dagegen geschützt werden, daß sie durch die Verschmelzung Schaden erleiden.
Die Offenlegung, wie sie die Richtlinie 68/151/EWG sicherstellt, muß auf die Maßnahmen zur Durchführung der Verschmelzung ausgedehnt werden, damit hierüber auch Dritte ausreichend unterrichtet werden.
Ferner ist es notwendig, daß die Garantien, die Gesellschaftern und Dritten bei der Durchführung der Verschmelzung gewährt werden, auch für bestimmte andere rechtliche Vorgänge gelten, die in wesentlichen Punkten ähnliche Merkmale wie die Verschmelzung aufweisen, um Umgehungen des Schutzes zu vermeiden. (1)ABl. Nr. C 89 vom 14.7.1970, S. 20. (2)ABl. Nr. C 129 vom 11.12.1972, S. 50 ; ABl. Nr. C 95 vom 28.4.1975, S. 12. (3)ABl. Nr. C 88 vom 6.9.1971, S. 18. (4)ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (5)ABl. Nr. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. (6)ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 1. (7)ABl. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. (8)ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 26.
Schließlich müssen, um die Rechtssicherheit in den Beziehungen zwischen den beteiligten Gesellschaften, zwischen diesen und Dritten sowie unter den Aktionären zu gewährleisten, die Fälle der Nichtigkeit der Verschmelzung beschränkt werden ; ausserdem muß einerseits der Grundsatz, daß dem Mangel der Verschmelzung soweit wie möglich abgeholfen werden soll, und andererseits eine kurze Frist zur Geltendmachung der Nichtigkeit festgelegt werden –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Maßnahmen der Koordinierung gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gesellschaften folgender Rechtsformen: – in Deutschland : die Aktiengesellschaft,
- in Belgien : de naamloze vennootschap/la société anonyme,
- in Dänemark : aktieselskaber,
- in Frankreich : la société anonyme,
- in Irland : public companies limited by shares und public companies limited by guarantee having a share capital,
- in Italien : la società per azioni,
- in Luxemburg : la société anonyme,
- in den Niederlanden : de naamloze vennootschap,
- im Vereinigten Königreich : public companies limited by shares und public companies limited by guarantee having a share capital.
(2) Die Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie auf Genossenschaften, die in einer der in Absatz 1 genannten Rechtsformen gegründet worden sind, nicht anzuwenden. Soweit die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, verpflichten sie diese Gesellschaften, die Bezeichnung „Genossenschaft“ auf allen in Artikel 4 der Richtlinie 68/151/EWG genannten Schriftstücken anzugeben.
(3) Die Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie nicht anzuwenden, wenn eine oder mehrere der übertragenden oder untergehenden Gesellschaften Gegenstand eines Konkurs-, Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens ist bzw. sind.
KAPITEL I Regelung der Verschmelzung durch Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere und der Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten regeln für die Gesellschaften, die ihrem Recht unterliegen, die Verschmelzung durch Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere und die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft.
Artikel 3
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist die Verschmelzung durch Aufnahme der Vorgang, durch den eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft an die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die den zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.
(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, daß die Verschmelzung durch Aufnahme auch dann erfolgen kann, wenn sich eine oder mehrere der übertragenden Gesellschaften in Abwicklung befinden, sofern diese Möglichkeit auf Gesellschaften beschränkt wird, die noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Aktionäre begonnen haben.
Artikel 4
(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft der Vorgang, durch den mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine Gesellschaft, die sie gründen, übertragen, und zwar gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft an ihre Aktionäre und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, die den zehnten Teil des Nennbetrags oder, wenn der Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.
(2) Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können vorsehen, daß die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft auch dann erfolgen kann, wenn sich eine oder mehrere der untergehenden Gesellschaften in Abwicklung befinden, sofern diese Möglichkeit auf Gesellschaften beschränkt wird, die noch nicht mit der Verteilung ihres Vermögens an ihre Aktionäre begonnen haben.
KAPITEL II Verschmelzung durch Aufnahme
Artikel 5
- Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen schriftlichen Verschmelzungsplan.
- Der Verschmelzungsplan muß mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Rechtsform, die Firma und den Sitz der sich verschmelzenden Gesellschaften;
- das Umtauschverhältnis der Aktien und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung;
- die Einzelheiten hinsichtlich der Übertragung der Aktien der übernehmenden Gesellschaft;
- den Zeitpunkt, von dem an diese Aktien das Recht auf Teilnahme am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf dieses Recht;
- den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Rechnungslegung als für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft vorgenommen gelten;
- die Rechte, welche die übernehmende Gesellschaft den Aktionären mit Sonderrechten und den Inhabern anderer Wertpapiere als Aktien gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen;
- jeden besonderen Vorteil, der den Sachverständigen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 sowie den Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften gewährt wird.
Artikel 6
Der Verschmelzungsplan ist mindestens einen Monat vor dem Tage der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat, für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG vorgesehenen Verfahren offenzulegen.
Artikel 7
- Die Verschmelzung bedarf zumindest der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten schreiben vor, daß dieser Beschluß mindestens eine Mehrheit von nicht weniger als zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Wertpapiere oder des vertretenen gezeichneten Kapitals erfordert.
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß die einfache Mehrheit der in Unterabsatz 1 bezeichneten Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist. Ferner sind gegebenenfalls die Vorschriften über die Satzungsänderung anzuwenden. - Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so ist der Beschluß über die Verschmelzung von einer gesonderten Abstimmung zumindest jeder Gattung derjenigen Aktionäre abhängig, deren Rechte durch die Maßnahme beeinträchtigt werden.
- Der zu fassende Beschluß erstreckt sich auf die Genehmigung des Verschmelzungsplans und gegebenenfalls auf die zu seiner Durchführung erforderlichen Satzungsänderungen.
Artikel 8
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats brauchen die Zustimmung der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht vorzuschreiben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die in Artikel 6 vorgeschriebene Offenlegung ist für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor dem Tage derjenigen Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat, zu bewirken;
- jeder Aktionär der übernehmenden Gesellschaft hat mindestens einen Monat vor dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt das Recht, am Sitz der übernehmenden Gesellschaft von den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Unterlagen Kenntnis zu nehmen;
- ein oder mehrere Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, die über Aktien in einem Mindestprozentsatz des gezeichneten Kapitals verfügen, müssen das Recht haben, die Einberufung einer Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, zu verlangen. Dieser Mindestprozentsatz darf nicht auf mehr als 5 % festgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß die Aktien ohne Stimmrecht von der Berechnung dieses Prozentsatzes ausgenommen sind.
Artikel 9
Die Verwaltungs- oder Leitungsorgane jeder der sich verschmelzenden Gesellschaften erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, in dem der Verschmelzungsplan und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
In dem Bericht ist ausserdem auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung, soweit solche aufgetreten sind, hinzuweisen.
Artikel 10
- Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften prüfen ein oder mehrere von diesen unabhängige Sachverständige, welche durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bestellt oder zugelassen sind, den Verschmelzungsplan und erstellen einen schriftlichen Bericht für die Aktionäre. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können jedoch die Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Sachverständiger für alle sich verschmelzenden Gesellschaften vorsehen, wenn die Bestellung auf gemeinsamen Antrag dieser Gesellschaften durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde erfolgt. Diese Sachverständigen können entsprechend den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats sowohl natürliche oder juristische Personen als auch Gesellschaften sein.
- In dem Bericht nach Absatz 1 müssen die Sachverständigen in jedem Fall erklären, ob das Umtauschverhältnis ihrer Ansicht nach angemessen ist. In dieser Erklärung ist zumindest anzugeben,
- nach welcher oder welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis bestimmt worden ist;
- ob diese Methode oder Methoden im vorliegenden Fall angemessen sind und welche Werte sich bei jeder dieser Methoden ergeben ; zugleich ist dazu Stellung zu nehmen, welche relative Bedeutung diesen Methoden bei der Bestimmung des zugrunde gelegten Wertes beigemessen wurde.
In dem Bericht ist ausserdem auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung, soweit solche aufgetreten sind, hinzuweisen.
- Jeder Sachverständige hat das Recht, bei den sich verschmelzenden Gesellschaften alle zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen zu erhalten und alle erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen.
Artikel 11
- Mindestens einen Monat vor dem Tag der Hauptversammlung, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat, hat jeder Aktionär das Recht, am Sitz der Gesellschaft zumindest von folgenden Unterlagen Kenntnis zu nehmen:
- dem Verschmelzungsplan;
- den Jahresabschlüssen und den Geschäftsberichten der sich verschmelzenden Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
- einer Zwischenbilanz, die für einen Zeitpunkt erstellt ist, der nicht vor dem ersten Tag des dritten der Aufstellung des Verschmelzungsplans vorausgehenden Monats liegen darf, sofern der letzte Jahresabschluß sich auf ein mehr als sechs Monate vor der Aufstellung des Verschmelzungsplans abgelaufenes Geschäftsjahr bezieht;
- den in Artikel 9 genannten Berichten der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der sich verschmelzenden Gesellschaften;
- den in Artikel 10 genannten Berichten.
- (2) Die Zwischenbilanz nach Absatz 1 Buchstabe c) ist nach denselben Methoden und in derselben Gliederung zu erstellen wie die letzte Jahresbilanz.
Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats können jedoch vorsehen, daß a) es nicht erforderlich ist, eine neue körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen;
b) die Bewertungen der letzten Bilanz nur nach Maßgabe der Bewegungen in den Büchern verändert zu werden brauchen, wobei jedoch zu berücksichtigen sind: – Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen für die Zwischenzeit,
– wesentliche, aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der wirklichen Werte. - Vollständige oder, falls gewünscht, auszugsweise Abschriften der in Absatz 1 genannten Unterlagen sind jedem Aktionär auf formlosen Antrag kostenlos zu erteilen.
Artikel 12
Die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer der sich verschmelzenden Gesellschaften wird gemäß der Richtlinie 77/187/EWG geregelt.
Artikel 13
(1) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten müssen ein angemessenes Schutzsystem für die Interessen der Gläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften vorsehen, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Verschmelzungsplans entstanden und zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht erloschen sind.
(2) Zu diesem Zweck sehen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zumindest vor, daß diese Gläubiger Anspruch auf angemessene Garantien haben, wenn die finanzielle Lage der sich verschmelzenden Gesellschaften einen solchen Schutz erforderlich macht und die Gläubiger nicht schon derartige Garantien haben.
(3) Der Schutz kann für die Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft und für die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft unterschiedlich sein.
Artikel 14
Unbeschadet der Vorschriften über die gemeinsame Ausübung der Rechte der Anleihegläubiger der sich verschmelzenden Gesellschaften ist Artikel 13 auf diese Gläubiger anzuwenden, es sei denn, eine Versammlung der Anleihegläubiger – sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen – oder jeder einzelne Anleihegläubiger hat der Verschmelzung zugestimmt.
Artikel 15
Die Inhaber anderer Wertpapiere, die mit Sonderrechten verbunden, jedoch keine Aktien sind, müssen in der übernehmenden Gesellschaft Rechte erhalten, die mindestens denen gleichwertig sind, die sie in der übertragenden Gesellschaft hatten, es sei denn, daß eine Versammlung der Inhaber – sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine solche Versammlung vorsehen – der Änderung dieser Rechte oder daß jeder einzelne Inhaber der Änderung seines Rechts zugestimmt hat oder daß diese Inhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer Wertpapiere durch die übernehmende Gesellschaft haben.
Artikel 16
(1) Falls die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für Verschmelzungen eine vorbeugende gerichtliche oder Verwaltungskontrolle der Rechtmässigkeit nicht vorsehen oder sich diese Kontrolle nicht auf alle für die Verschmelzung erforderlichen Rechtshandlungen erstreckt, sind die Niederschriften der Hauptversammlungen, die über die Verschmelzung beschließen, und gegebenenfalls der nach diesen Hauptversammlungen geschlossene Verschmelzungsvertrag öffentlich zu beurkunden. Falls die Verschmelzung nicht von den Hauptversammlungen aller sich verschmelzenden Gesellschaften gebilligt werden muß, ist der Verschmelzungsplan öffentlich zu beurkunden.
(2) Der Notar oder die für die öffentliche Beurkundung zuständige Stelle hat das Vorliegen und die Rechtmässigkeit der Rechtshandlungen und Förmlichkeiten, die der Gesellschaft obliegen, bei der er tätig wird, sowie das Vorliegen und die Rechtmässigkeit des Verschmelzungsplans zu prüfen und zu bestätigen.
Artikel 17
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmen den Zeitpunkt, zu dem die Verschmelzung wirksam wird.
Artikel 18
(1) Für jede der sich verschmelzenden Gesellschaften muß die Verschmelzung nach den in den Rechtsvorschriften eines jeden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG offengelegt werden.
(2) Die übernehmende Gesellschaft kann die für die übertragende Gesellschaft oder die übertragenden Gesellschaften vorzunehmenden Förmlichkeiten der Offenlegung selbst veranlassen.
Artikel 19
(1) Die Verschmelzung bewirkt ipso jure gleichzeitig folgendes: a) Sowohl zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft als auch gegenüber Dritten geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über;
b) die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft;
c) die übertragende Gesellschaft erlischt.
(2) Es werden keine Aktien der übernehmenden Gesellschaft im Austausch für Aktien der übertragenden Gesellschaft begeben, die sich a) im Besitz der übernehmenden Gesellschaft selbst oder einer Person befinden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt;
b) im Besitz der übertragenden Gesellschaft selbst oder einer Person befinden, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt.
(3) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die Wirksamkeit der Übertragung bestimmter, von der übertragenden Gesellschaft eingebrachter Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten gegenüber Dritten besondere Förmlichkeiten erfordern. Die übernehmende Gesellschaft kann diese Förmlichkeiten selbst veranlassen ; die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können jedoch der übertragenden Gesellschaft gestatten, während eines begrenzten Zeitraums diese Förmlichkeiten weiter zu vollziehen ; dieser Zeitraum kann nur in Ausnahmefällen auf mehr als sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem die Verschmelzung wirksam wird, festgesetzt werden.
Artikel 20
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans der übertragenden Gesellschaft gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft für schuldhaftes Verhalten von Mitgliedern dieses Organs bei der Vorbereitung und dem Vollzug der Verschmelzung.
Artikel 21
Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten regeln zumindest die zivilrechtliche Haftung der Sachverständigen, die den in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Bericht für die übertragende Gesellschaft erstellen, gegenüber den Aktionären dieser Gesellschaft für schuldhaftes Verhalten dieser Sachverständigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 22
(1) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können die Nichtigkeit der Verschmelzung von Gesellschaften nur nach Maßgabe folgender Bestimmungen regeln: a) Die Nichtigkeit muß durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden;
b) für nichtig erklärt werden kann eine im Sinne von Artikel 17 wirksam gewordene Verschmelzung nur wegen Fehlens einer vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmässigen Kontrolle der Rechtmässigkeit oder einer öffentlichen Beurkundung oder wenn festgestellt wird, daß der Beschluß der Hauptversammlung nach innerstaatlichem Recht nichtig oder anfechtbar ist;
c) die Nichtigkeitsklage kann nicht mehr erhoben werden, wenn eine Frist von sechs Monaten verstrichen ist, nachdem die Verschmelzung demjenigen gegenüber wirksam geworden ist, der sich auf die Nichtigkeit beruft, oder wenn der Mangel behoben worden ist;
d) kann der Mangel, dessentwegen die Verschmelzung für nichtig erklärt werden kann, behoben werden, so räumt das zuständige Gericht den beteiligten Gesellschaften dazu eine Frist ein;
e) die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Nichtigkeit der Verschmelzung ausgesprochen wird, wird in Übereinstimmung mit Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG nach den in den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahren offengelegt;
f) falls die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gegen die gerichtliche Entscheidung einen Einspruch Dritter vorsehen, so kann dieser nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten seit Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung gemäß der Richtlinie 68/151/EWG nicht mehr erhoben werden;
g) die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Nichtigkeit der Verschmelzung ausgesprochen wird, berührt für sich allein nicht die Wirksamkeit der Verpflichtungen, die vor der Offenlegung der gerichtlichen Entscheidung, jedoch nach dem in Artikel 17 bezeichneten Zeitpunkt, zu Lasten oder zugunsten der übernehmenden Gesellschaft entstanden sind;
h) die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haften als Gesamtschuldner für die in Buchstabe g) genannten Verpflichtungen der übernehmenden Gesellschaft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) können die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch gestatten, daß die Nichtigkeit der Verschmelzung durch eine Verwaltungsbehörde ausgesprochen wird, wenn gegen eine solche Entscheidung ein Rechtsbehelf bei einem Gericht eingelegt werden kann. Die Buchstaben b), d), e), f), g) und h) gelten entsprechend für die Verwaltungsbehörde. Dieses Nichtigkeitsverfahren kann nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach dem in Artikel 17 genannten Zeitpunkt nicht mehr eingeleitet werden.
(3) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Nichtigkeit einer Verschmelzung, die im Wege einer anderen Kontrolle der Verschmelzung als der vorbeugenden gerichtlichen oder verwaltungsmässigen Kontrolle der Rechtmässigkeit ausgesprochen wird.
KAPITEL III Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft
Artikel 23
(1) Die Artikel 5, 6 und 7 sowie die Artikel 9 bis 22 sind unbeschadet der Artikel 11 und 12 der Richtlinie 68/151/EWG auf die Verschmelzung durch Gründung einer neuen Gesellschaft anwendbar. Hierbei sind unter „sich verschmelzenden Gesellschaften“ oder „übertragender Gesellschaft“ die untergehenden Gesellschaften und unter „übernehmender Gesellschaft“ die neue Gesellschaft zu verstehen.
(2) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) ist auch auf die neue Gesellschaft anzuwenden.
(3) Der Verschmelzungsplan und, falls sie Gegenstand eines getrennten Aktes sind, der Errichtungsakt oder der Entwurf des Errichtungsaktes und die Satzung oder der Entwurf der Satzung der neuen Gesellschaft bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung jeder der untergehenden Gesellschaften.
(4) Die Mitgliedstaaten brauchen bei der Gründung der neuen Gesellschaft die in Artikel 10 der Richtlinie 77/91/EWG vorgesehenen Vorschriften für die Prüfung von Einlagen, die nicht Bareinlagen sind, nicht anzuwenden.
KAPITEL IV Verschmelzung einer Gesellschaft mit einer anderen, der mindestens 90 % der Aktien der ersteren gehören
Artikel 24
Die Mitgliedstaaten regeln für die Gesellschaften, die ihrem Recht unterliegen, den Vorgang, durch den eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, der alle Aktien sowie alle sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften gehören, die in der Hauptversammlung ein Stimmrecht gewähren. Auf diesen Vorgang sind die Bestimmungen des Kapitels II anzuwenden mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b), c) und d), der Artikel 9 und 10, des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben d) und e), des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b) sowie der Artikel 20 und 21.
Artikel 25
Die Mitgliedstaaten brauchen Artikel 7 auf den in Artikel 24 bezeichneten Vorgang nicht anzuwenden, wenn mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 6 vorgeschriebene Offenlegung ist für die an dem Vorgang beteiligten Gesellschaften mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam wird, zu bewirken;
b) alle Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem Zeitpunkt, zu dem der Vorgang wirksam wird, am Sitz dieser Gesellschaft von den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Unterlagen Kenntnis zu nehmen. Artikel 11 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden;
c) Artikel 8 Buchstabe c) ist anzuwenden.
Artikel 26
Die Mitgliedstaaten können die Artikel 24 und 25 auf Vorgänge anwenden, durch die eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, wenn alle in Artikel 24 genannten Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften der übernehmenden Gesellschaft und/oder Personen gehören, welche diese Aktien und Anteile im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft besitzen.
Artikel 27
Im Falle der Verschmelzung durch Aufnahme einer oder mehrerer Gesellschaften durch eine andere Gesellschaft, der 90 % oder mehr, jedoch nicht alle Aktien sowie alle sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften gehören, die in der Hauptversammlung ein Stimmrecht gewähren, brauchen die Mitgliedstaaten die Genehmigung der Verschmelzung durch die Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft nicht vorzuschreiben, wenn mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 6 vorgeschriebene Offenlegung ist für die übernehmende Gesellschaft mindestens einen Monat vor dem Tage derjenigen Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften, die über den Verschmelzungsplan zu beschließen hat bzw. haben, zu bewirken;
b) alle Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft haben das Recht, mindestens einen Monat vor dem unter Buchstabe a) angegebenen Zeitpunkt am Sitz dieser Gesellschaft von den in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Unterlagen Kenntnis zu nehmen Artikel 11 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden;
c) Artikel 8 Buchstabe c) ist anzuwenden.
Artikel 28
Die Mitgliedstaaten brauchen die Artikel 9, 10 und 11 auf eine Verschmelzung im Sinne des Artikels 27 nicht anzuwenden, wenn mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft können ihre Aktien von der übernehmenden Gesellschaft aufkaufen lassen;
b) in diesem Fall haben sie Anspruch auf ein dem Wert ihrer Aktien entsprechendes Entgelt;
c) sofern hierüber keine Einigung erzielt wird, muß das Entgelt durch das Gericht festgesetzt werden können.
Artikel 29
Die Mitgliedstaaten können die Artikel 27 und 28 auf Vorgänge anwenden, durch die eine oder mehrere Gesellschaften ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf eine andere Gesellschaft übertragen, wenn 90 % oder mehr, jedoch nicht alle der in Artikel 27 genannten Aktien und sonstigen Anteile der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften der übernehmenden Gesellschaft und/oder Personen gehören, welche diese Aktien und Anteile im eigenen Namen, aber für Rechnung der übernehmenden Gesellschaft besitzen.
KAPITEL V Andere der Verschmelzung gleichgestellte Vorgänge
Artikel 30
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für einen der in Artikel 2 vorgesehenen Vorgänge, daß die bare Zuzahlung den Satz von 10 % übersteigt, so sind die Kapitel II und III sowie die Artikel 27, 28 und 29 anzuwenden.
Artikel 31
Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen der in den Artikeln 2, 24 oder 30 vorgesehenen Vorgänge, ohne daß alle übertragenden Gesellschaften aufhören zu bestehen, so sind das Kapitel II mit Ausnahme des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c) und die Kapitel III und IV anzuwenden.
KAPITEL VI Schlußbestimmungen
Artikel 32
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften auf die „unregistered companies“ im Vereinigten Königreich und in Irland kann jedoch eine Frist von fünf Jahren vorgesehen werden, die mit Inkrafttreten dieser Vorschriften beginnt.
(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die Artikel 13, 14 und 15 auf Inhaber von Wandelschuldverschreibungen und anderen Wertpapieren, die in Aktien umgewandelt werden können, nicht anzuwenden, wenn bei Inkrafttreten der Vorschriften nach Absatz 1 in den Ausgabebedingungen die Stellung dieser Inhaber bei einer Verschmelzung vorab festgelegt worden ist.
(4) Die Mitgliedstaaten brauchen diese Richtlinie nicht auf Verschmelzungen oder diesen gleichgestellte Vorgänge anzuwenden, für deren Vorbereitung oder Durchführung eine durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Handlung oder Formalität bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 1 genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.
Artikel 33
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 1978.
Im Namen des Rates
Der Präsident