EU Insolvenz, Insolvenz England, Insolvenz Frankreich, Insolvenzverfahren England oder Frankreich

Insolvenzverfahren England oder Frankreich: BGH-Urteil

BGH Urteil zum Insolvenzverfahren in England oder Frankreich- Leitsatz des Kommentators:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen.

BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00

Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden

Fundstelle: NZI 2001, 646 – 648

Zum Sachverhalt:

Der Schuldner nahm 1992 einen Kredit bei der Gläubigerin auf. Nachdem er nach Frankreich verzogen war, erwirkte die Gläubigerin gegen ihn am 6.12.1994 beim Tribunal d´instance Haguenau eine Ordonnance d´injonction de payer auf Zahlung von 134.813 FF nebst Zinsen und Kosten. Am 28. 2. 1996 wurde gegen den Schuldner vom Tribunal de Grande Instance de Strasbourg das Konkurs- (Liquidations-) Verfahren eröffnet. Am 18.5.1999 wurde dieses Verfahren mangels Masse beendet und dem Schuldner Schuldbefreiung gewährt. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende Richter einer Zivilkammer des LG Baden-Baden mit Beschluss vom 24.6.1999 die Erteilung der deutschen Klausel zur Zahlungsanordnung des Instanzgerichts Haguenau vom 6.12.1994 angeordnet. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das OLG den Beschluss des LG abgeändert und den Antrag auf Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel zurückgewiesen.

Die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

B. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. 1. Das OLG hat ausgeführt, der Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel stehe die schuldbefreiende Wirkung der Abschlussentscheidung des französischen Liquidationsverfahrens vom 18.5.1999 entgegen:

Nach französischem Recht entfalte diese Entscheidung auch Entschuldungswirkung gegenüber der deutschen Gläubigerin. In den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle sei das französische Insolvenzgesetz von 1985/1994 auf alle natürlichen Personen – nicht nur Kaufleute – anwendbar. Die Entschuldungswirkung nach Art. 169 des Gesetzes sei aber nicht territorial auf diese drei Departements beschränkt. Vielmehr beanspruche das französische Insolvenzverfahren grundsätzlich universelle Geltung auch im Ausland. Das treffe zugleich für die Entschuldungswirkung („suspension des poursuites“) zu. Diese gelte nach französischem Recht auch für ausländische Gläubiger und für Gläubiger von Forderungen fremden Rechts.

Diese Entschuldungswirkung sei – so führt das OLG weiter aus – in Deutschland anzuerkennen. Insoweit könnten keine anderen Maßstäbe gelten als bei der Anerkennung der Wirkung ausländischer Vergleiche, die zu einer Minderung von Forderungen führen könnten (vgl. hierzu BGHZ 134, 79[82 f., 87 ff.] = NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Nach Art. 102 EGInsO, der den früheren anerkennungs-rechtlichen Rechtszustand nur bestätige, müssten vier Voraussetzungen für die Anerkennung von Insolvenzwirkungen gegeben sein: funktionelle Vergleichbarkeit des ausländischen Verfahrens mit dem deutschen; internationale Anerkennungszuständigkeit; Anspruch des fremden Verfahrens auf Auslandswirkung sowie Vereinbarkeit mit dem deutschen Ordre public. Alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das französische Liquidationsverfahren sei dem Verfahren der deutschen InsO voll vergleichbar. Nachdem auch die neue deutsche InsO die Entschuldung als VerfahrensfOLGe der Liquidation kenne, bestehe zur französischen „suspension des poursuites“ nur ein gradueller Unterschied. Das französische Insolvenzgericht sei für die Durchführung des Verfahrens zudem international zuständig gewesen. Nach altem und neuem Insolvenzrecht sei bei fehlender selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands und damit bei natürlichen Personen das Wohnsitzgericht international zuständig (§ 71 I KO, § 3 I InsO, § 13 ZPO). Der Wohnsitz bestimme sich nach §§ 7 f. BGB. Danach seien die ständige Niederlassung und der Lebensmittelpunkt entscheidend. Der Schuldner hier habe den Schwerpunkt seines familiären Lebens in Frankreich, wo er und seine Familie gemeldet seien und sich seine Familienwohnung befinde. Nicht ausschlaggebend könne sein, dass er in Deutschland arbeite und demgemäß in Deutschland auch geschäftliche Aktivitäten entfalte. Auch auf den Grad seiner persönlichen Einbindung in das französische Umfeld könne es nicht entscheidend ankommen. Die Gläubigerin habe den Gerichtsstand in Frankreich selbst ihrem Prozessverhalten zu Grunde gelegt, als sie die „injonction de payer“ beim Instanzgericht Haguenau beantragt habe. Auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 31 I EuGVÜ sei es allein Sache des Vollstreckungsstaats, ob er die Entschuldungswirkung anerkenne (EuGH, Slg. I 1999, 2543 = IPRax 2000, 18 ff.). Grundlage dafür seien in Deutschland die §§ 13 I, 15 AVAG.

2. Diese Ausführungen treffen auch nach Ansicht des erkennenden Senats zu (vgl. ergänzend BGHZ 122, 373 [375 ff.] = NJW 1993, 2312 = LM H. 12/1993 § 237 KO Nr. 6). a) Die Rechtsbeschwerde wendet dagegen nur ein, französische Gerichte seien für ein Insolvenzverfahren gegen den Schuldner nicht zuständig gewesen. Denn die Verlegung des Wohnsitzes des Schuldners in das Elsass sei rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner habe seinen Wohnsitz nach Begründung der Schuld dorthin verlegt, um in den Genuss der Restschuldbefreiung des französischen Konkursrechts zu gelangen. Ein solches „forum shopping“ könne schon aus Gründen des Gläubigerschutzes nicht anerkannt werden. Jedenfalls enthalte der angefochtene Beschluss keine Ausführungen dazu, wie das französische Recht rechtsmissbräuchliche Wohnortwechsel sanktioniere.

b) Damit wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung des französischen Konkurs-(Liquidations-)Verfahrens seinen Wohnsitz tatsächlich in Frankreich hatte. Die Gläubigerin zieht insbesondere nicht in Frage, dass der Schuldner seine Wohnung ins Elsass verlegt hat, um dort – soweit absehbar – auf Dauer zu bleiben; immerhin wohnt er jetzt seit mehr als sechs Jahren dort. Daran ändert es nichts, dass er jedenfalls einmal innerhalb Frankreichs umgezogen ist und seine Wohnungen jeweils grenznah zu Deutschland liegen. Die Umstände, dass er in Deutschland eine Arbeitsstelle hat und hier teilweise einkauft, sind rechtlich ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass er den Mietzins an eine deutsche Vermieterin zahlen muss. Dass das vom Schuldner genutzte Kraftfahrzeug im Landkreis Rastatt gemeldet ist, hat der Schuldner unwiderlegt damit erklärt, er habe es von seinem Bruder geliehen. Endlich ist es für den Wohnsitz – entgegen der Auffassung der Gläubigerin – bedeutungslos, dass der Schuldner sich zu Erklärungen vor einem französischen Gericht eines Dolmetschers bedient hat. Wenn das französische Konkursgericht sich nach alledem für örtlich zuständig hielt, ist dessen Entscheidung mit dieser Tragweite auch aus deutscher Sicht hinzunehmen. Insbesondere ist im Rahmen der Prüfung allein der Zuständigkeit ausländischer Insolvenzgerichte (vgl. Art. 102 I Nr. 1 EGInsO) grundsätzlich nicht danach zu forschen, ob die ausländische Rechtsordnung Vorkehrungen gegen die rechtsmissbräuchliche Erschleichung eines Gerichtsstands oder gegen die Ausnutzung eines „forum non conveniens“ trifft, sowie aus welchen Gründen das ausländische Gericht im Einzelfall davon keinen Gebrauch gemacht hat. Es genügt in diesem Zusammenhang, dass die Sachlage für den Regelfall die internationale Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts (entsprechend § 71 KO/§ 3 InsO) ergibt. Sofern das Ergebnis im Einzelfall Anstoß erregen sollte, ist dies allein unter dem umfassenderen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die deutsche öffentliche Ordnung zu prüfen (s.u. II).

II. 1. Das OLG hat einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung mit fOLGender Begründung verneint: Die Entschuldungswirkung fremder Insolvenzverfahren verstoße als solche nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung. Die Gläubigerin hätte sich selbst am französischen Verfahren beteiligen können; ob sie dies tatsächlich getan habe, sei unerheblich. Dasselbe gelte für den von ihr geäußerten Verdacht, der Schuldner habe über deutsche Einkünfte unwahre Angaben gemacht. Sogar nach Einstellung des französischen Konkursverfahrens mangels Masse könne entweder eine „ordonnance“ des „président du tribunal“ die individuelle RechtsverfOLGung wieder erlauben (Art. 169 II des französischen Insolvenzgesetzes) oder das französische Verfahren auf Antrag der deutschen Gläubigerin wieder aufgenommen werden, falls deutsches Vermögen nicht erfasst war (Art. 170 des Gesetzes). Diese Möglichkeit müsste die Gläubigerin jedenfalls im Kollektivverfahren der Insolvenz ausnützen, ehe sie sich in Deutschland auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung wegen betrügerischer Manipulationen berufe. Denn die denkbare Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens im Ausland komme gegebenenfalls allen Gläubigern zugute, die Vollstreckung unter Nichtbeachtung der Ent-schuldungswirkung würde hingegen in jedem Falle nur den früher säumigen, vollstreckenden Gläubiger einseitig begünstigen und könne so die gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nachträglich stören.

2. Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde: Eine Restschuldbefreiung verstoße allenfalls dann nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn sie an eine bestimmte Mindestbefriedigungsquote oder an einen längeren Zeitraum geknüpft sei, in dem sich der Schuldner ernsthaft um eine Schuldentilgung bemühen müsse. Im französischen Konkursverfahren dagegen würden die Gläubiger im Verhältnis zum Schuldner bewusst in unvertretbarer Weise zurückgesetzt. Das verleite zu einem „Restschuldbefreiungs-Tourismus“. Es komme hier hinzu, dass die Gläubigerin vorgetragen habe, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Dieser Einwand müsse dem Gläubiger grundsätzlich verbleiben, auch wenn er nicht am französischen Konkursverfahren teilnehme. Er könne nicht darauf verwiesen werden, die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens in Frankreich zu betreiben, weil auch die Regelung des Art. 169 II des französischen Insolvenzgesetzes die individuelle Gläubigerbefriedigung nachträglich ermögliche.

3. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch.

a) Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134, 79 [91 f.] = NJW 1997, 524 = LM H. 4/1997 § 1 VerglO Nr. 1). Hier hat sich inzwischen die Ansicht durchgesetzt, dass in der Verbraucherinsolvenz sogar „Nullpläne“ zulässig sind (vgl. BayObLGZ 1999, 310 = NJW 2000, 220 = NZI 1999, 451 = ZIP 1999, 1926 [1928 f.]; OLG Köln, NJW 2000, 223 = NZI 1999, 494 = ZIP 1999, 1929 [1930 ff.]).

b) Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen ( §§ 286 ff., 304 ff. InsO ) ab 1.1.1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen von Schulden befreit zu werden, rechtsmissbräuchlich ist.

aa) Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung – im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen – ist die siebenjährige Wohlverhaltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§§ 287 I 1, 291 ff. InsO). In welchem Umfange diese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verbessert, ist bisher nicht geklärt. Diese Aussichten werden sich zudem mit einem In-Kraft-Treten des weitgehend vorbereiteten Änderungsgesetzes zur InsO zusätzlich dadurch verringern, dass danach gestundete Kostenforderungen des Staates für das Verfahren den Ansprüchen der Gläubiger vorgehen. Im Übrigen hätte der Schuldner hier eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre gem. Art. 107 EGInsO beantragen können. Danach lässt sich nicht annähernd abschätzen, in welchem Umfange die Forderung der Gläubigerin bei einem in Deutschland durchgeführten Insolvenzverfahren befriedigt worden wäre. Zwar verdient der Schuldner monatlich knapp 4000 DM netto. Er ist jedoch verheiratet und bezieht Kindergeld, so dass wenigstens ein Kind vorhanden sein muss. Über die Ansprüche anderer, mit der Gläubigerin konkurrierender Insolvenzgläubiger ist nichts dargetan. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Schuldners wurde sein in Frankreich belegenes Vermögen, u.a. ein Hausgrundstück, verwertet. Danach lässt sich schon allgemein nicht feststellen, dass die Gläubigerin sich wesentlich besser gestanden hätte, wenn deutsches statt französisches Insolvenzrecht anzuwenden gewesen wäre. bb) Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, dass der Schuldner seinen Wohnsitz – bis zum Jahre 1994 – rechtsmissbräuchlich nach Frankreich verlegt hätte. Die Gläubigerin gibt selbst an, dass eine Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich den Grenzgängern fOLGende Möglichkeiten eröffnet:

  1. Höhere Gehälter in Deutschland als in Frankreich,
  2. wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse,
  3. viel geringere Steuerbelastung sowie
  4. geringere Lebenshaltungskosten.

Dies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die allgemein einen Arbeitnehmer veranlassen können, die sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auf sich zu nehmen. Demgegenüber lässt das weitere Vorbringen der Gläubigerin nicht erkennen, dass der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen, sondern vorwiegend deshalb nach Frankreich verzogen ist, um sich seiner Schulden in Deutschland zu entledigen. Dafür genügen die von der Gläubigerin vorgebrachten Anhaltspunkte nicht (s. o. I 2b). Sie sind sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche ein Grenzgänger auf Grund der eigenen Angaben der Gläubigerin zu erzielen vermag.

c) Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe in dem französischen Konkursverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offen gelegt. Jedoch ergeben schon die Angaben der Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung in Frankreich unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt hat.

Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von fast 4000 DM könne der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein, verkennt sie den Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend auf das Verhältnis der frei verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt fälligen eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das pfändbare Monatseinkommen des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte Forderung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine Stundung gewährt war.

Darüber hinaus ist nicht dargetan, dass der Monatslohn des Schuldners der französischen Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 18. 5. 1999 nicht bekannt gewesen wäre. Der Umstand allein, dass ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren Lohn bezieht, schließt eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem Recht grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwertet ist (vgl. Grub/Smid, DZWir 1999, 1 [2ff.]; Beule, in: Festschr.f. Uhlenbruck, 2000, S. 539 [561]; Haarmeyer, ZInsO 2001, 572f., gegen AG Düsseldorf, ZInsO 2001, 572; AG Duisburg, NZI 2001, 106 = ZInsO 2001, 273 [274]; vgl. künftig § 196 I InsO i.d.F. des Art. 1 Nr. 12 des geplanten ÄndG).

Wenn die Gläubigerin schließlich – wie sie geltend macht – nicht weiß, ob der Schuldner ihre Forderung im französischen Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in Frankreich obliegt es – wie in Deutschland – auch dem Gläubiger selbst, seine Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach der nicht im Einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners soll sogar die Gläubigerin am französischen Konkursverfahren teilgenommen haben.

d) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in Frankreich erteilte Rest-schuldbefreiung anzuerkennen.

Kommentar:

„Vive la France !“ kann man nach diesem BGH-Beschluss nur sagen. Der offenbar deutlich frankophile 9. Senat des BGH hat mit diesem Beschluss eine Lanze für Europa gebrochen und klargestellt, dass in einem vereinten Europa die Restschuldbefreiung nicht mit Überschreitung der Grenzen enden kann. Es ist das Recht jedes EU-Bürgers, Wohnsitz und Arbeitsplatz frei zu wählen und im Einzelfall auch die hohe soziale Sicherheit eines deutschen Arbeitsplatzes mit den Annehmlichkeiten eines Wohnsitzes in Frankreich zu verbinden. Diese Annehmlichkeiten beschränken sich nicht nur auf das bekannt gute Essen im Elsass, sondern beziehen sich in diesem Fall auf ein im Vergleich zur „alten“ deutschen InsO sensationell kurzes ( 3 Jahre und 4 Monate ) Verfahren zur Restschuldbefreiung.

Nachdem im detailverliebten und formularbesessenen Deutschland der Schuldner mindestens bis zum Jahre 2005 auf seine Restschuldbefreiung hätte warten müssen, war er dank Wohnsitz in Frankreich schon am 24.6.1999 am Ziel. Allerdings wurde auch hier vorhandenes Vermögen ( ein Hausgrundstück ) vollständig verwertet.

Das deutsche Kreditinstitut sah hierin einen Rechtsmissbrauch und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Es sah die Gefahr eines „Restschuldbefreiungs-Tourismus“ in Europa. Der BGH hat dem-gegenüber klargestellt, dass diese ( vereinzelten ) Fälle nicht zum Untergang des Abendlandes führen und in einem zusammenwachsenden Europa akzeptiert werden müssen.

Übertragbar ist die rechtliche Situation bezüglich der Restschuldbefreiung auch auf unser Nachbarland Österreich. Gemäss vorstehendem Beschluss müsste auch die einem Deutschen mit Wohnsitz in Österreich erteilte Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt werden, wobei jedoch in Österreich der Schuldner eine Mindestquote von 10 % zu erbringen hat.

Insolvenzverfahren in England oder Frankreich: Eine im Ausland erteilte Restschuldbefreiung ist auch in Deutschland anzuerkennen (BGH-Urteil)

Leitsatz des Kommentators:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: Frankreich ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen.

BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00, Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Baden-Baden, Fundstelle: NZI 2001, 646 – 648

Ergänzend anhängig: EU-Verordnung Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren und EU Niederlassungsfreiheit.

Dienstleistungen unserer Kanzlei „Insolvenzverfahren England“

Vorab in eigener Sache: Warum sollten Sie ausgerechnet unsere Dienstleistungen in Anspruch nehmen?

  • Wir sind englische Steuerberater und Rechtsanwälte, mit fundierten Kenntnissen im deutschen- und englischen Insolvenzrecht
  • Wir haben bereits zahlreiche Mandanten erfolgreich durch das Verfahren begleitet 
  • Wir bieten „Voll-Service“ „aus einer Hand“: Hilfe bei der Wohnungssuche in England (Vorauswahl verschiedener Wohnungen), Begleitung bei der Wohnungsbesichtigung, Hilfe/Begleitung bei der Unterzeichnung des Mietvertrages, Anmeldungsformalitäten Strom/Wasser/Telefon usw.,Begleitung zum Banktermin zur Kontoeröffnung, NI- Nummer (Beantragung der englischen Steuernummer), NHS (Terminabsprache zum Interview „Erteilung der Sozialversicherungsnummer“, Vorbereitung des Termins, Begleitung beim Termin), englische Krankenversicherung, Ablaufbesprechung der engl. Insolvenz, Aufstellung und Bearbeitung der Gläubigerliste, Begründung der Insolvenz, Übersetzung der Begründung der Insolvenz, Bearbeitung des engl. Insolvenzantrages, Einreichung des Insolvenzantrages beim engl. Gericht, Deutsch/ Englischsprachige Begleitung bei Gericht,
    Deutsch/ Englischsprachige Begleitung zum OR (Official Receiver).

Einen solchen „Voll-Service“ können nach unserer Recherche nur sehr wenige Dienstleister und/oder Anwälte anbieten.

Wichtige Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren in England 

-Wieso müssen sich deutsche Gläubiger der Restschuldbefreiung durch englische Gerichte unterwerfen?

Nach englischem Insolvenzrecht erfolgt eine Restschuldbefreiung spätestens nach 12 Monaten. Grundlage für die Restschuldbefreiung nach 12 Monaten, auch für „Deutsche“, bildet die EuGH-Rechtsprechung und das BGH-Urteil vom 18. 9. 2001, mit dem Aktenzeichen: IX ZB 51 / 00. Der Leitsatz des BGH-Beschlusses lautet:

Wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger ins Ausland begibt und sich dort einem Verfahren zur Restschuldbefreiung unterwirft, welches den Regelungen der deutschen InsO, insbesondere in Bezug auf die Vermögensverwertung, grundsätzlich entspricht, so ist eine dort erteilte Restschuldbefreiung auch im Inland anzuerkennen. Die im Ausland ( hier: England ) geltenden Fristen zur Erlangung der Restschuldbefreiung müssen nicht den relativ langen Fristen der deutschen InsO entsprechen. BGH, Beschluß vom 18. 9. 2001 – IX ZB 51 / 00

Die Europäische Insolvenzordnung (EuInsVO) Nr. 1346/2000, gültig seit dem 31.05.2002, regelt:

Art. 3 (1) Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.

Art. 5 (1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen des Schuldners – sowohl an bestimmten Gegenständen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Gegenständen mit wechselnder Zusammensetzung – die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.

Art. 16 (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates wird in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist.

Art. 17 (1,2) Die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 entfaltet in jedem anderen Mitgliedsstaat, ohne daß es hierfür irgendwelcher Förmlichkeiten bedürfte, die Wirkungen, die das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung dem Verfahren beilegt, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt und so lange in diesem anderen Mitgliedsstaat kein Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 eröffnet ist. Die Wirkungen eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 dürfen in den anderen Mitgliedsstaaten nicht in Frage gestellt werden.

Art. 25 (1) Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichtes, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt.

Art. 40 (1) Sobald in einem Mitgliedsstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.

Art. 42 (1) Die Unterrichtung nach Art. 40 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung.

-Kann ich das englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet habe?

Nein, das ist leider nicht möglich

-Kann ich das englische Insolvenzverfahren betreiben, wenn ich in Deutschland eine E.V. (eidesstattliche Versicherung) abgegeben habe?

Ja.

-Wann kann das Verfahren in England eingeleitet werden?

Formal rechtlich müssen Sie bereits 6 Monate und einen Tag Ihre Ansässigkeit in England haben. Allerdings zeigt die Praxis, dass das englische Insolvenzgericht wesentlich früher annimmt, sofern erkennbar ist, dass der Lebensmittelpunkt in den nächsten Jahren in England sein wird (Wohnung in England, Arbeitsvertrag in England oder Selbständigkeit,NI- Nummer und NHS, Konto in England,Schwerpunkt der persönlichen und beruflichen Interessen,“die Zelte sind in Deutschland abgebrochen“)

-Was mache ich in der Zeit bis zur Einleitung des Insolvenzverfahrens in England?

Es gilt das Prinzip der „gerichtlichen Zuständigkeit“. Keine gerichtliche Zuständigkeit gibt es nicht. Wenn Sie in Deutschland keine „Ladefähige“/“zustellbare Postadresse“ mehr haben (Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt!) und nach England umziehen, ist die Zuständigkeit in England. Nach allgemeiner Rechtsauffassung gilt somit englisches Recht. Gehen Sie hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach London umziehen werden. Wenn man Sie nach der neuen Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben können.

-Kann ich meine Wohnung in Deutschland behalten?

Formalrechtlich lässt sich darüber trefflich streiten, sofern diese nicht in einem ständig nutzungsbereiten Zustand ist. Die Rechtspraxis zeigt jedoch, das i.d.R. davon auszugehen ist, dass der Schuldner in Deutschland keine Wohnung mehr innehaben darf. Es darf keine „ladefähige Adresse“ bestehen. Notfalls muss der „Mieter“ im Mietvertrag geändert werden.

-Wie lange und oft muss ich in England anwesend sein, damit das Insolvenzverfahren nicht gefährdet wird?

Hier wird an dem „steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt“ angeknüpft“. Das bedeutet, mindestens 51% des Jahres in England Ansässig sein, notwendigerweise nicht an einem Stück. Das Verfahren dauert ca. 12 Monate, zzgl die besagten 6 Monate, also insgesamt mindestens 18 Monate.

-Kann die Familie in Deutschland bleiben?

Diese Fragestellung ist juristisch etwas komplex. Wenn die Ehefrau/der Ehemann für Verbindlichkeiten nicht haften (z.B. als Bürge für ein Darlehn), kann der Ehepartner in Deutschland bleiben. Allerdings gibt es ein Urteil des französischen Gerichts, wobei die Ehefrau nicht im Elsass ansässig war und die Kinder bei der Großmutter in Deutschland lebten. Das französische Gericht lehnte den Insolvenzantrag ab, da es die maßgeblichen privaten Interessensschwerpunkte nicht in Frankreich/Elsass sah. In England wird allerdings vorwiegend auf den „beruflichen Interessensschwerpunkt“ abgezielt. U.u. kann es auch Probleme wegen der „ladenfähigen Adresse in Deutschland“ geben, wenn die Ehefrau z.B. die alte Wohnung beibehält. Diese Thematik sollte ind. mit einem Anwalt besprochen werden.

-Muss eine bestimmte Reihenfolge eingehalten werden?

Ja. Zunächst müssen Sie Ihren Wohnsitz nach England verlagern,also eine Wohnung anmieten. Zur Untermiete ist erlaubt, sofern Untermietvertrag und zur ständigen Nutzung eingerichtet. Sie müssen eine NI-Nummer (Steuernummer) und NHS (Sozialversicherungsnummer) beantragen. Für die Beantragung der NHS findet ein Interview bei der zuständigen Behörde statt. Parallel muss ein Konto bei einer englischen Bank eröffnet werden und Sie müssen nachweisen, dass Sie einer Beschäftigung in England nachgehen oder Selbständig sind.

-Rückzug nach Deutschland, nachdem das englische Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet hat

Gemäß BGH Urteil und EU-Rechtsprechung bleibt „das“ Insolvenzgericht zuständig, dass das Insolvenzverfahren eröffnet hat, selbst dann, wenn der Schuldner nachfolgend seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes EU-Land verlagert! Mithin können Sie sogar nach Deutschland zurück, sobald das Insolvenzverfahren in England eröffnet wurde! Sie benötigen aber in England weiterhin eine zustellbare Postadresse und müssen für den Insolvenzverwalter telefonisch erreichbar sein bzw. Ihr gesetzlicher Vertreter. Allerdings empfehlen wir eine solche Verfahrensweise nicht. Wir empfehlen den Beibehalt des Lebensmittelpunktes in England bis zur Restschuldbefreiung.

-Gibt es eine Null-Insolvenz?

Ja. Sie müssen aber Ihre Lebenshaltungskosten in England abdecken können. Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung erst ab einem verfügbaren Einkommen von 1.500 Pfund.

-Wieso Limited gründen?

Im Grunde genommen bestehen verschiedene Möglichkeiten: Sie gehen in England einer Beschäftigung nach (Angestelltenvertrag oder Freiberuflich bei einem englischen Unternehmen). Aus dem Einkommen ergibt sich dann ein pfändbarer Betrag für den Insolvenzverwalter. Es bleibt Ihnen also nur der nicht-pfändbare Anteil. Die Alternative wäre die Gründung einer englischen Limited mit Treuhand-Shareholder oder Sie stellen einen Shareholder. Mithin ist das Vermögen der Limited nicht pfändbar, sondern nur Ihr Gehalt als Angestellter der Limited. Ein weiterer Vorteil wäre, dass Ihnen die Limited als juristische Person bestimmte Aufwendungen erstattet oder Z.B. einen Firmenwagen zur Verfügung stellt. Auch kann die englische Limited z.B. eine Repräsentanz oder Niederlassung in Deutschland installieren.

-Was ist mit Deutschen Immobilien, die dem Schuldner gehören?

Bei unbeweglichen Vermögen besteht die Gefahr der Eröffnung eines Sekundär- Insolvenzverfahrens in Deutschland. Mithin kann eine in Deutschland belegende Immobilie verwertet werden. Hier bestehen verschiedene Vermeidungsstrategien, die Sie mit unseren Anwälten besprechen sollten. Es gilt folgender Grundsatz: Der Schuldner sollte im Rahmen des englischen Insolvenzverfahrens in Deutschland vermögenslos sein.

-Wie kann denn das englische Insolvenzgericht oder die deutschen Gläubiger feststellen, dass ich real meine Ansässigkeit in England habe?

Natürlich fördern wir keine illegalen Handlungen. Aber jeder weiss,dass die Grenzen in der EU „offen sind“. Man muss ja nicht von England nach Deutschland fliegen. Es gibt auch „Routen“ per Schiff und Auto oder man fliegt von Deutschland nach Dänemark und dann mit dem Auto nach Deutschland. „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Mehr können und wollen wir an dieser Stelle nicht ausführen. Sie müssen für den Insolvenzverwalter aber immer erreichbar sein. Schon aus diesem- und anderen Gründen- ist es mehr als ratsam, einen Bevollmächtigten (englischer Anwalt) zu benennen, der für Sie Handlungs- und Vertretungsvollmacht besitzt.

-Ich kann kein englisch, kann ich ein englisches Insolvenzverfahren dennoch realisieren?

Ja, aber natürlich nur mit unserer Hilfe. -Warum ist es besser, die EU-Insolvenz über England zu durchlaufen als über Frankreich?

Weil das Verfahren in England einfacher ist und billiger.

Hinzu kommt, dass sich in den letzten Jahren ein regelrechter Insolvenztourismus nach Frankreich entwickelt hat.

Das französische Insolvenzverfahren ist aufgrund Spezialgesetzen nur im Elass und Lothringen möglich, also räumlich stark begrenzt und mit erheblicher sozialer Kontrolle.

Erfahrungsgemäß sind die französischen Gerichtsvollzieher SEHR misstrauisch gegenüber Deutschen mit Schulden.

Das Verfahren in Frankreich ist also grundsätzlich möglich, der Lebensmittelpunkt muss aber hieb- und stichfest sein.

-Wie sicher ist die erfolgreiche Entschuldung mit der EU-Insolvenz in England?

Der Erfolg einer Restschuldbefreiung über das englische Insolvenzverfahren ist genauso sicher wie das deutsche und liegt damit fast bei 100%.

Voraussetzung ist natürlich, dass Sie wissen, wie das Verfahren abläuft und worauf es ankommt, denn als EU-Bürger im englischen Insolvenzverfahren gelten Sie nach wie vor als Exot.

Das heißt, Sie werden nicht einfach durch gewunken, sondern der Insolvenzrichter sieht etwas genauer hin. Insbesondere wird er die Voraussetzung: Lebensmittelpunkt in England“ überprüfen.

Aber wie bereits gesagt: Wenn man weiß, worauf es ankommt, ist die Aussicht auf schnelle Restschuldbefreiung kein Problem.

-Bin ich nach der Abmeldung aus Deutschland staatenlos?

Als ersten Schritt müssen Sie sich aus Deutschland abmelden. Gehen Sie hierzu bitte zum Einwohnermeldeamt und teilen Sie mit, dass Sie dauerhaft nach London umziehen werden.

Wenn man Sie nach der neuen Adresse fragt, geben Sie an, dass Sie diese nicht kennen, Sie werden zunächst einmal in Hotels und Pensionen unterkommen. Die Behörde muss Sie auf jeden Fall abmelden, auch wenn Sie keine neue konkrete Adresse angeben können.

Staatenlos werden Sie nicht, Sie bleiben Deutscher Staatsbürger mit allen bekannten Rechten.

-Kann ich während der EU-Insolvenz in England meine Krankenversicherung behalten?

Ja, Sie können Ihre private Krankenversicherung behalten und das empfehlen wir Ihnen auch.

Während Ihres Aufenthaltes in England können Sie sich allerdings auch dort versichern, zu äußerst günstigen Tarifen.

Das für Sie als angestellter Arbeitnehmer unentgeltlich soziale Krankenversicherungssystem wollen wir Ihnen aufgrund der bedenklichen Qualität allerdings nicht empfehlen.

-Wie wird das Insolvenzverfahren in England in Gang gesetzt?

Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren gegen eine Privatperson aufgrund eines Insolvenzantrages. Antragsberechtigt ist:

  • die verschuldete Person selbst
  • oder jeder Gläubiger mit einer Forderung über £750.

Bei einem Eigenantrag sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter zu verwenden. Dieser beinhaltet insbesondere einen umfangreichen Fragebogen zur Vermögenssituation und den privaten Verhältnissen.

-Wie hoch sind die Verfahrensgebühren des Insolvenzgerichts?

Sie müssen eine Gerichtsgebühr in Höhe von 140,00 GBP einzahlen sowie einen Betrag von 310 Pfund als Vorschuss für die Kosten des Insolvenzverwalters.

Die Gerichtskosten sind bei der Gerichtskasse vor Abgabe des Insolvenzantrages einzuzahlen.

-Was geschieht, nachdem der Insolvenzantrag bei der Antragsstelle in England eingereicht worden ist?

Nachdem Sie den Insolvenzantrag abgegeben haben, kommt es zu einem Anhörungstermin mit dem Insolvenzrichter. Dieser überprüft neben den üblichen Voraussetzungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens insbesondere, ob Sie Ihren Lebensmittelpunkt in der Zuständigkeit des englischen Gerichts haben. Üblicherweise dürfte das Interview in wenigen Minuten erledigt sein. Eine gründliche Vorbereitung wird dennoch dringend empfohlen.

Der zweite Anhörungstermin findet wenige Wochen später mit dem staatlichen Insolvenzverwalter statt. Der staatliche Insolvenzverwalter ist Justizbeamter gleich einem deutschen Rechtspfleger.

In diesem Anhörungstermin wird Ihr Antrag durchgegangen und gegebenenfalls ergänzt. Möglicherweise werden Sie zusätzlich zu Ihren Schulden und Vermögenswerten fragen und warum es zur Zahlungsunfähigkeit gekommen ist.

Auch für diesen Termin gilt es, gut vorbereitet zu sein. Fehlen Unterlagen oder lassen Sie Fragen unbeantwortet, riskieren Sie einen Folgetermin.

-Was geschieht mit meinem Gehalt während der Insolvenz in England?

Ab einem gewissen Einkommen müssen Sie Zahlungen an die Gläubiger leisten. Pfändungsgrenzen wie in Deutschland gibt es in England nicht. Vielmehr werden diese mit dem Insolvenzverwalter ausgehandelt und individuell festgelegt.

Aufgrund der hohen Lebenshaltungskosten in London beginnt die Gehaltspfändung frühestens ab 1.500 Pfund.

Werden Sie zu Zahlungen an die Gläubiger veranlasst, weil Ihr Einkommen die Grenzen übersteigt, gilt die Zahlungspflicht über die Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus insgesamt drei Jahre.

-Welche Forderungen sind bei der Insolvenz in England von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen?

Genauso wie im deutschen Recht alle Forderungen aus unerlaubter Handlung wie zum Beispiel: Schadensersatz aufgrund Körperverletzung, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Ordnungswidrigkeiten wegen Falschparkens.

Bei Unterhaltsrückständen steht die Erteilung der Restschuldbefreiung im Ermessen des Gerichts. Es ist eine ausdrückliche Zustimmung erforderlich.