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Firmengründung Ausland: EU Niederlassungsfreiheit

Firmengründung Ausland, EU: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Innerhalb der EU besteht „Wahlfreiheit“ in der Rechtsform. Es ist legal, wenn man die Bestimmung über die Errichtung von Gesellschaften in einem Land der Union dadurch umgeht, indem man die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat errichtet, dessen gesellschaftsrechtliche Vorschriften die größten Freiheiten gewähren. Anschließend kann man in jedem beliebigen Mitgliedstaat der Union, auch im eigenen Land, über Zweigniederlassungen und Repräsentanzen tätig werden. Dafür ist es ausdrücklich nicht erforderlich, am „Hauptsitz“ irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Mithin und/oder/ergänzend: Anzuwenden ist das Recht des Sitzstaates.

Gesellschaften in der EU, gegründet durch Ansässige in der EU:

Beim Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des Sitzstaates liegt keine Scheinfirma vor, egal welchen Unternehmensgegenstand die Gesellschaft hat und egal, ob sie diesen (gesetzlich zulässigen oder gesetzlich nicht zulässigen) Unternehmensgegenstand auch tatsächlich ausübt. In jedem Falle findet eine pauschale Nichtanerkennung nicht statt. Entsprechend wird das Vorliegen einer Scheingesellschaft von der Rechtsprechung des BFH daher nur in Ausnahmefällen angenommen (Prof. Dr. Thomas Reith, Internationales Steuerrecht,Verlag Vahlen, Seite 71; BFH Urteil vom 23.06.1992,BStBl 1992 II S. 972).

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten.

Firmengründung Ausland, EU: Deutschland und Rechtsprechung des EUGHs

Der deutsche Steuergesetzgeber ist teilweise noch nicht in Europa angekommen. Eine Kette jüngerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat offen gelegt, dass die deutsche Rechtsordnung auch in der Steuergesetzgebung Vorschriften enthält, die mit dem europäischen Binnenmarkt und dessen Grundfreiheiten nicht vereinbar sind.

Deutschland nimmt es mit den europäischen Grundfreiheiten vor allem in seinem nationalen Steuerrecht nicht allzu genau. Dieser Befund wirkt auch auf die unternehmerische Praxis ein; bestimmte grenzüberschreitende Aktivitäten deutscher Unternehmen auf dem europaweiten Binnenmarkt, aber auch Investitionen oder sonstiges erwerbswirtschaftliches Engagement europäischer Marktbürger in Deutschland können unattraktiv sein, weil vom Europarecht nicht gedeckte steuerliche Hemmnisse ihnen entgegenstehen.
In einer jetzt erschienenen Studie des Instituts Finanzen und Steuern, Bonn (Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung auf deutsche Steuervorschriften, IFSt-Schrift Nr. 407) weist Prof. Dr. Laule nach, dass steuerliche Beschränkungen grenzüberschreitender Tätigkeiten mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags (EGV) nicht zu vereinbaren sind.

Beispielhaft sei auf folgendes hingewiesen:

  • Seit dem Urteil des EuGH vom 12.12.2002 „Lankhorst-Hohorst“ steht fest, dass die inländische Besteuerung der Gesellschafter-Fremdfinanzierung, die eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft von ihrer Muttergesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat der EU in Anspruch nimmt, mit der Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EGV nicht vereinbar ist.
  • Deutsche Unternehmen können ihren registrierten Sitz und/oder ihre Geschäftsleitung nicht in das europäische Ausland verlegen, ohne dass der Grenzübertritt die Besteuerung der sogenannten „stillen Reserven“ des Betriebsvermögens bewirkt, obwohl der Abgabenlast keine entsprechenden Veräußerungserlöse gegenüberstehen. Die Sperrwirkung des deutschen Abgabensystems verletzt sowohl die Niederlassungs- als auch die Kapitalverkehrsfreiheit.
  • Mit deutschen Obergesellschaften verbundene Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EU, die in die Wertschöpfungskette über die staatlichen Grenzen hinaus ihren Beitrag leisten, bewertet das Außensteuergesetz in vielen Fällen pauschal als missbräuchlich, auch wenn es sich um Erwerbstätigkeiten im Schutz der Grundfreiheiten des EGV handelt.
  • Geschäftsbeziehungen deutscher Unternehmen zu Tochtergesellschaften im europäischen Ausland prüft die deutsche Finanzverwaltung sehr kritisch daraufhin, ob sie einem sogenannten Drittvergleich standhalten. Dasselbe gilt für Geschäftsbeziehungen deutscher Tochtergesellschaften gegenüber ihren ausländischen Muttergesellschaften. Werden die Verrechnungspreise zulasten des deutschen Unternehmens korrigiert, so erhöht sich die Steuerlast wegen des Auslandsbezuges, was mit den Grundsätzen des freien europäischen Marktes nicht zu vereinbaren ist. Die in Deutschland ansässigen Gesellschaften müssen darüber hinaus wegen des Auslandsbezuges umfangreiche Dokumentationen anfertigen, was die Grundfreiheiten des EGV ebenfalls beeinträchtigt.
  • Deutschland beruft sich auf Rechtfertigungsgründe für Eingriffe in die Grundfreiheiten; allerdings folgt der EuGH einer solchen Einlassung nur in wenigen Ausnahmefällen. Die fehlende Steuerharmonisierung, eine möglicherweise fehlende Gegenseitigkeit der internationalen Steuerbeziehungen unter EG-Mitgliedstaaten, den Schutz des nationalen Steueraufkommens (Verteidigung des Haushalts) sowie die Sorge einer Steuerumgehung oder Steuerflucht rechtfertigen derartige Eingriffe nach Ansicht des EuGH nicht.

Es ist das besondere Verdienst des EuGH in Luxemburg, Beschränkungen der Grundfreiheiten konsequent entgegenzutreten und damit wesentlich zu einer Harmonisierung des europäischen Steuerrechts beizutragen. Seit seinem Urteil zu den direkten Steuern im Jahre 1986 (Rechtssache avoir fiscal) hat der EuGH verlässliche Koordinaten für das nationale Steuerrecht gesetzt. Dies ermöglicht belastbare Prognosen über die Vereinbarkeit einzelner Normen mit dem europäischen Recht.

Dem EGV liegt das Konzept eines Binnenmarktes mit ungehinderten Leistungs- und Kapitalströmen zugrunde, was nationale Grenzziehungen grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Ausnahmen sind lediglich zur Abwehr eines konkreten Missbrauchs der Grundfreiheiten anzuerkennen. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis deutsche Steuergerichte dem EuGH weitere Vorschriften des Steuerrechts zur Entscheidung vorlegen werden. Von besonderer Bedeutung wird die Beurteilung der steuerlichen Wegzugsbeschränkungen sein. Sollte der EuGH erwartungsgemäß bestätigen, dass diese Regelungen gegen Europarecht verstoßen, werden zahlreiche deutsche Unternehmen ihr Niederlassungsrecht in anderen europäischen Staaten in Anspruch nehmen, um strukturellen Nachteilen des deutschen Rechtssystems zu entgehen, z.B. den deutschen Mitbestimmungsregelungen oder überzogenen bürokratischen Vorschriften im Arbeits- oder Umweltrecht.

Die Grundfreiheiten wirken nicht nur innerhalb der Europäischen Union. Auch Drittstaaten können sich auf das europäische Recht berufen, wenn völkerrechtliche Verträge die gegenseitige Diskriminierung verbieten. Einem in den USA ansässigen Unternehmen hat der Bundesfinanzhof diese Rechtslage bereits zuerkannt. Es ist damit zu rechnen, dass sich auch in Drittstaaten ansässige Unternehmen in Zukunft vermehrt auf die europäischen Grundfreiheiten berufen.

Firmengründung Ausland: EU-Rechtsprechung: Haftung der Mitgliedsländer

Das Urteil Cadbury Schweppes  zur deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zeigt, dass Deutschland seine Hausaufgaben nicht erledigt und geltendes EU-Recht nicht umsetzt.

Zum Vortrag:

Das zentrale EuGH Urteil bezüglich der Sanktionsmöglichkeit von supranationalen Organisationen gegenüber Mitgliedsstaatlichen Organen ist das im Jahre 1991 erlassene „Francovich Urteil“[1]. In Pfadabhängigkeit zu diesem Urteil liegen die Urteile „Brasserie du pecheur / Factortame III“[2], sowie als entscheidende neuere Urteile das Urteil „Köbler“[3] und das Urteil „Kommission / Italien“[4].

Vor diesen Urteilen stellte sich die Sanktionsmöglichkeit der EU Organe gegenüber wie folgt dar: Allgemein herrschte eher ein Sanktionsdefizit vor. Denn das Klagesystem des EG Vertrages enthielt gegenüber den Organen der Mitgliedsstaaten keine effektiven Sanktionsmittel um vertragsbrüchiges Verhalten konsequent zu sanktionieren.

Art. 228 (ex 171) des EG Vertrages  ermöglicht es zwar dem EuGH die Mitgliedsstaaten zur Zahlung eines Zwangsgeldes oder Pauschalbetrages zu zwingen, nämlich unter der Vorraussetzung, dass  ein Mitgliedsstaat nach der Aufforderung und Fristsetzung der Kommission Maßnahmen eines EuGH Urteiles nicht erfüllt hat und der EuGH diesen Zustand erneut festgestellt hat.  Die Durchsetzung dieser Sanktion ist aber höchst uneffizient im EG Vertrag gelöst. So sind nach Artikel 256 (ex 192) EGV Mitgliedsstaaten von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen.

Wie dieses Beispiel zeigt, war auf Grund der unvollständigen Rechtslage eine effektive Sanktionierung kaum möglich.

In dem Francovich Urteil entwickelte nun der EuGH erstmals eine Staatshaftung der Mitgliedsstaaten in Bezug auf eine nicht fristgerechte oder falsche Umsetzung von EU Richtlinien durch die Mitgliedsstaaten.

Auch wenn in diesem Kapitel die Sanktionsmöglichkeit des EuGH gegenüber den nationalen Gerichten im Mittelpunkt steht, so muss das Francovich Urteil hier doch Erwähnung finden, da die nachfolgenden Urteile, welche sich auch auf Nationalstaatliche Gerichte beziehen sich in einem unmittelbaren Kontext zu diesem befinden.

Im Mittelpunkt dieses Urteiles stehen somit die Staatshaftung und das Individualschutzrecht der Unionsbürger. Ausgelöst wurde dieses Urteil durch die Klage einer italienischen Bürgerin Namens Andrea Francovich, welche vor einem italienischen Nationalstaatlichen Gericht beklagte, dass sie nicht in den Genuss von Lohnzahlungen ihres Konkurs gegangenen Arbeitnehmers käme, da der italienische Staat die EU Richtlinie 80/987 nicht fristgerecht umgesetzt hätte, welche einen Schutz von Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers garantiere.[5]

Dieser Fall gelangte über Art. 234 EGV an den EuGH, welcher aus der Rechtsdoktrin des „effet utile“ ableitete, dass es zu einer Minderung des europäischen Rechtsschutzes käme, wenn es den Bürgern der EU nicht möglich wäre bei einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedsstaaten eine Entschädigung durch diese zu erhalten. Der EuGH gelangte somit zu der Auffassung, der Gedanke der Staatshaftung dem Wesen der EG Verträge immanent seien.[6]

Jedoch sei erwähnt, dass sich diese Staatshaftung nur rechtfertige, wenn die Sanktion unmittelbar im Kontext des Vertragsverstoßes steht.[7]

Inwieweit lässt sich nun der im Francovich aufgestellte Staatshaftungsanspruch nicht nur gegen Mitgliedsstaaten, sondern auch gegen EU Recht unkonforme Urteile nationaler Gerichte begründen. Diese Frage blieb lange offen. Denn im Mittelpunkt dieser Frage steht der Kernpunkt der richterlichen Unabhängigkeit. So hat sich die Kommission lange Zeit dagegen verwehrt, als Reaktion auf das Fehlverhalten Mitgliedsstaatlicher Gerichte ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.[8]

Erst im Jahr 2003 haben zwei Urteile des EuGH die Möglichkeit der Staatshaftung bei EU Recht unkonformen Urteilen von nationalen Gerichten konkretisiert.  In dem EuGH Urteil „Köbler“ klagte ein österreichischer Professor Namens Köbler dagegen, dass ihm eine nach 15 jähriger Dienstzeit zustehende Alterszulage von den österreichischen Behörden mir dem Argument verwehrt wurde, dass diese Dienstzeit nicht ausschließlich in Österreich, sondern auch in anderen EU Mitgliedsstaaten geleistet wurden sei. Die Beschränkung auf österreichische Hochschulen sah Herr Köbler als Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit an. Der Fall ging durch mehrere Instanzen und endete in letzter Instanz vor dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof nutze den Artikel 234 EGV und gab den Fall zur Vorlage an den EuGH. Der EuGH verwies wiederum auf einen ähnlich gelagerten Fall, in dem er bereits entschieden hatte, und fragte, ob  eine Vorlage im Lichte dieses Urteils noch relevant sei. Der Verwaltungsgerichtshof nahm daraufhin das Vorlagersuchen zurück und legte nach der Kenntnisnahme des bereits bestehenden EuGH Urteils  das Urteil zu Ungunsten des Herrn Köbler aus. Dieser zog erneut vor ein zuständiges Landesgericht und  stellte Klage gegen die Republik Österreich. Dieses stellte erneut eine Vorlage an den EuGH, in dem es wissen wollte, ob die EuGH Rechtsprechung zur Staatshaftung auch auf Fälle höchstrichterlichen Unrechts anwendbar sei. [9]

Das Urteil des EuGH konkretisierte nun einen Punkt in seiner ständigen Rechtssprechung zum Thema Staatshaftung, der lange ungeklärt blieb, und in der wissenschaftlichen Literatur lange umstritten war. So deklarierte er in seinem ersten Leitsatz des Urteils:

„Der Grundsatz, dass die Mitgliedsstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht. Dieser aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgende Grundsatz gilt nämlich für jeden Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß begangen hat.“[10]

Die Haftung für letztinstanzliche Gerichte ist jedoch nur durchsetzbar, sofern das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, die Vorsätzlichkeit des Verstoßes, die Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums und gegebenenfalls die Stellungnahme eines Gemeinschaftsorgans berücksichtigt werden.

Interessant in diesem Zusammenhang ist die Parallelität der EuGH Rechtsprechung mit der Argumentationsweise des Völkerrechtes, von dem sich der EuGH ja im Falle der Doktrin vom Vorrang des Gemeinschaftsrechtes distanzierte, denn genau wie im Köbler Urteil so wird auch im Völkerrecht der Staat als Einheit bezeichnet, unter die neben der Exekutive und der Legislative auch die Judikative fällt und somit der Schadensverursachende Verstoß auch auf die Judikative fallen kann.[11]

So argumentiert der Generalanwalt Lèger in seinen Schlussanträgen zum Kögler Urteil, dass die Unabhängigkeit der Justiz noch die Rechtskraft von Urteilen oder die Unparteilichkeit nationaler Gerichte der Einbindung letztinstanzlicher Gerichte in die Staatshaftung wiedersprechen.[12]

Während die Köbler Entscheidung sich letztendlich auf den Prozess des Vorabentscheidungsverfahrens bezieht, stand beim Urteil „Kommission / Italien das Vertragsverletzungsverfahren im Mittelpunkt, welches sich jedoch ebenfalls auf Nationalstaatliche Gerichte auswirken kann.

Die Ausgangslage dieses Rechtsstreites lag darin, dass nach italienischem Recht Unternehmen die Erstattung von Zollabgeben nur dann erhalten konnten, wenn sie nachwiesen, diese Zollabgaben nicht auf den Verbraucher umgelegt zu haben. Der EuGH rügte in einem früheren Urteil diese Handhabe mit der Begründung der komplizierten Darstellbarkeit  einer solchen Umlegbarkeit auf den Verbraucher. Zwar änderte das italienische Parlament daraufhin teilweise die gesetzlichen Rahmenbedingungen, allerdings legten die italienischen Gerichte bis hin zum Corte suprema di cassazione die rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin so aus, dass die betroffenen Unternehmen benachteiligt wurden. Somit leitet die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EGV ein.

Das Urteil des EuGH kommt daraufhin zu folgender Aussage:

„Eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats kann grundsätzlich gemäß Artikel 226 EG unabhängig davon festgestellt werden, welches Staatsorgan durch sein Handeln oder Unterlassen den Verstoß verursacht hat, selbst wenn es sich um ein verfassungsmäßig unabhängiges Organ handelt.“[13]

Somit können  nationale Gerichte nach diesem Urteil also auch im Zuge des Vertragsverletzungsverfahren in eine Staatshaftung bei Missachtung des EU Rechts eingebunden werden.


[1] Vgl.: EuGH, RS. C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, Francovich.

[2] Vgl.: EuGH, RS. C-46/93 und C-48/93, Slg. 1996, Brasserie du pecheur / Factortame III.

[3] Vgl.: EuGH, RS. C-224/01, Slg. 2003, Köbler.

[4] Vgl.: EuGH, RS. C-129/00, Slg. 2003, Kommission / Italien.

[5] Vgl.: EuGH, RS. C-6/90 und C-9/90, a.a.O.

[6] Vgl.: ebda.

[7] Vgl.: ebda.

[8] Siehe: Cornelia M. Binia, Das Francovich-Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Kontext des deutschen Staatshaftungsrecht, Frankfurt am Main 1998, S. 168.

[9]Vgl.: Ulrich Haltern, Verschiebung im europäischen Rechtsschutzsystem, http://www.lehrstuhl-haltern.de/upload/Haltern/Verwaltungsarchiv/2005.pdf. S. 317.

[10] EuGH: RS. C-224/01, a.a.O.

[11] Vgl.: Ulrich Haltern, Verschiebung im europäischen Rechtsschutzsystem, a.a.O. S. 337.

[12] Siehe.: ebda, S.317.

[13] EuGH: RS. C-129/00, a.a.O.