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Firmengründung HongKong und Geschäfte mit China – Markteintritt China

Firmengründung Hongkong und Geschäfte mit China

Hong Kong ist ideal für Geschäfte in und mit China, denn es verfügt im Gegensatz zu China über ein international anerkanntes Rechtssystem und eine geringe Steuerbelastung. Eine Firmengründung in China selbst ist zudem mit hohen Auflagen verbunden und mit notwendigen Beteiligungsverhältnissen der Chinesen.  Somit ist Hong Kong der ideale Ausgangspunkt, um in China Geschäfte zu machen.

Die meisten Mandanten wollen entweder in China produzieren lassen oder Waren in China einkaufen. Bei dem reinen Einkauf von Waren in China (Dritter als Produzent) kann man trefflich darüber streiten, ob eine HongKong Ltd wirklich die geeignete Rechtsform ist. Stichworte können sein: Fehlendes DBA, Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft, keine Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit/EU Rechtschutz, Negativwirkungen nationaler Bestimmungen zur Hinzurechnungsbesteuerung. Gerade für EU-Ansässige kann in diesem Kontext eine Firmengründung auf Zypern (10% Ertragssteuern) oder z.B. Liechtenstein (12,5% Ertragssteuern, EWR) sinnvoller sein. Denn natürlich kann z.B. auch eine zyprische Ltd in China einkaufen, Warenlieferung von China direkt an den Endkunden oder über Warenlager der zyprischen Ltd z.B. in Deutschland (ein Warenlager einer HongKong Ltd in Deutschland, würde im Gegensatz eine Betriebsstätte in Deutschland auslösen, §§12/13 AO).

Ist hingegen eine örtliche Nähe zu China erforderlich, mithin die Begründung einer Betriebsstätte, so ist HongKong ein idealer Standort. Dabei wird die Betriebsstätte in HongKong entweder mit 16,5% besteuert oder bleibt steuerfrei. Der für die Besteuerung einer Gesellschaft relevante Sachverhalt ist- wg. Prinzip der territorialen Besteuerung- ob ein geschäftlicher Vorgang innerhalb der Hong Kong Sonderverwaltungsregion stattgefunden hat. Zentral die Frage, wo der Vertrag verhandelt und abgeschlossen wurde. Wenn das außerhalb der Grenzen von Hong Kong war, ist der Vorgang in Hong Kong nicht steuerpflichtig. Detaillierte Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie auf unser englischen Webseite zum Thema oder direkt bei der Steuerverwaltung HongKong.

Aber Vorsicht!: Das Steuerrecht HongKongs für die Bewilligung der Steuerfreiheit ist komplex. Außerdem ist streng darauf zu achten, dass es sich aus Sicht der ausländischen Finanzbehörde (z.B. Deutsches Finanzamt) bei der HongKong Ltd nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt. Zudem drohen Negativwirkungen nationaler Bestimmungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), wenn die HongKong Ltd nur passive Einkünfte realisiert und in HongKong kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird.

Kurzübersicht Firmengründung Hongkong:

  • DBA-Sachverhalt: HongKong hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit  Österreich, Belgien, Brunei, der Tschechischen Republik, Frankreich, Ungarn, Indonesien, Irland, Japan, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Neuseeland, der Volksrepublik China (VR China), Portugal, Spanien, Schweiz, Thailand , Großbritannien und Vietnam. Die CDTAs mit der Tschechischen Republik, Indonesien, Kuwait, Malta, Portugal, Spanien und der Schweiz sind noch nicht in Kraft (Ratifizierungsverfahren laufen).
  • Im Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. Deutschland): Keine Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden. Das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb HongKongs definiert sich demnach nach innerstaatlichem Recht und nicht nach Artikel 5 DBA. Dieses würde z.B. für Deutschland bedeuten: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter löst eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus (§§12/13 AO)
  • Negativwirkungen nationaler Gesetze zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG
  • Rechtsform: Limited
  • Inhaberaktien: Nein, nur Namensaktien (werden veröffentlicht)
  • Öffentlich einsehbares Handelsregister: Ja
  • Steuern:16,5% für Oneshore Gesellschaften
  • Offshore Companies (Gesellschaften, die ausschließlich mit im Ausland Ansässigen Geschäfte tätigen) bleiben steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleiben ausländische Einkünfte.
  • Keine Umsatzsteuer/MWSt

„Exempt Companies“ (Offshore-Gesellschaften): Der für die Besteuerung einer Gesellschaft relevante Sachverhalt ist- wg. Prinzip der territorialen Besteuerung- ob ein geschäftlicher Vorgang innerhalb der Hong Kong Sonderverwaltungsregion stattgefunden hat. Zentral die Frage, wo der Vertrag verhandelt und abgeschlossen wurde. Wenn das außerhalb der Grenzen von Hong Kong war, ist der Vorgang in Hong Kong nicht steuerpflichtig. Detaillierte Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie auf unser englischen Webseite zum Thema oder direkt bei der Steuerverwaltung HongKong.

Abbildung: Aufbau einer Hong Kong Ltd

Detaillierte Ausführungen zur Firmengründung Hongkong in englischer Sprache

Firmengründung Hongkong: Übersicht Hongkong

Hongkong (chin. 香港, Xiānggǎng, kant. Heunggong, engl. Hong Kong Special Administrative Region of the People’s Republic of China „Duftender Hafen“) ist der Name einer Sonderverwaltungszone an der Südküste der Volksrepublik China. Finanz-, Geschäfts- und Kulturzentrum ist Central, im Norden der Insel Hongkong gelegen. Größte Stadt des Gebietes ist die sich im Süden der New Territories befindende Stadt Kowloon. Das an der Mündung des Perlflusses auf einer Halbinsel und 262 Inseln gelegene Territorium war bis 30. Juni 1997 eine britische Kronkolonie und wurde vertragsgemäß am 1. Juli 1997 an China zurückgegeben.

Einleitung zur Firmengründung Hongkong

Angesichts der Leichtigkeit, mit der sich in Hongkong für wenig Geld Firmen gründen lassen, ist es kaum verwunderlich, dass viele Ausländer an dem Kuchen teilhaben wollen. Wer jedoch meint, mit dem  Kauf einer HongKonger Briefkastengesellschaft seien die Voraussetzungen hierfür erfüllt, wird schnell eines Besseren belehrt:

Beiderseits der Grenze haben die Behörden in allen diesbezüglichen Fragen zwar einige Flexibilität. Wesentlich ist jedoch, dass es sich tatsächlich um ein in Hongkong geschäftlich aktives Unternehmen mit eigenem Management handelt, das weder erst am Tag vor Einreichung der Vergünstigungsanträge  gegründet wurde, noch eine, im Vergleich zum angeblichen Geschäftsumfang, lächerlich geringe Kapitalausstattung und/oder seine Adresse (gar noch zusammen mit hundert anderen) unter dem Klingelknopf eines hiesigen Anwalts, Wirtschaftsprüfers usw. hat. 

Mit etwas Augenmaß lassen sich die Anforderungen dagegen meist recht leicht erfüllen: Riesige Büros und Betriebstätten werden nicht erwartet. Eher dagegen ein eigenes Telefon, das bei Anrufen auch abgenommen wird.  Der Geschäftsführer sollte in diesem Fall lokal ansässig sein (ein über Treuhandlösungen erfüllbarer Wunsch) und sich auch in der Gewinn & Verlustrechnung der Firma bei der Position „Gehälter“ glaubhaft niederschlagen.

Von dieser Definition kann  abgewichen werden, wenn in Hong Kong eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in Hong Kong (analog 5 OECD Abkommen), unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.

Wer seine Firma allerdings bei einem der vielen Discounter bezieht, die oft nicht einmal nach dem Verwendungszweck fragen, der muss nachher mit professioneller Hilfe mühsam und teuer reparieren lassen.

Wirkung § 8 AStG (Deutsches Außensteuergesetz)

Im Kern regelt das deutsche Außensteuergesetz in §8 AStG, dass eine Besteuerung beim deutschen Anteilseigner stattfindet (mit Einkommenssteuer und keine Abgeltungssteuer, sofern natürliche Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheits-Eigner, also über 50% Anteile), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Diese „fiktive Ausschüttungsbesteuerung“ deutet, dass auch dann beim deutschen Anteilseigner besteuert wird, wenn nicht ausgeschüttet wird.

Ist der Anteilseigner in diesem Kontext eine deutsche juristische Person, so erfolgt die fiktive Besteuerung mit Körperschaftssteuer beim Anteilseigner.

Firmengründung Hong Kong und Kapitalgesellschaftsstruktur mit Deutschland

Vorbehaltlich der Annahme, dass im Steueroasen-Staat (Kein DBA-Sachverhalt mit Deutschland, hier Hong Kong) ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und am Sitz der Gesellschaft Aktiveinkünfte nach AStG realisiert werden, können die Dividenden der Steueroasengesellschaft gemäß nationalen deutschen Recht (Körperschaftssteuergesetz) unter Abzug der Schachtelstrafe von 5% steuerfrei in einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinnahmt werden. Mithin bleiben 95% steuerfrei. Erst wenn an den Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet wird- sofern natürliche Person- erfolgt die Besteuerung mit 25% Abgeltungssteuer. Werden keine Aktiveinkünfte im Steueroasenland realisiert, darf die deutsche Kapitalgesellschaft maximal nur 50% der Anteile halten. Möglich wäre dann der Einsatz eines Treuhand-Shareholders zu min. 50% oder die Gründung einer weiteren Gesellschaft außerhalb Deutschlands, die min. 50% hält.

Abbildung: Eine Deutsche Kapitalgesellschaft hat beherrschenden Einfluss auf die Hong Kong Ltd. Die Hong Kong Ltd realisiert Aktiveinkünfte nach §8 AStG und ist keine rechtswidrige Zwischengesellschaft. Mithin vereinnahmt die Deutsche Kapitalgesellschaft die Dividenden aus Hong Kong steuerfrei (8 KStG), unter 5% Schachtelstrafe.

Firmengründung HongKong und Dienstleistungen unserer Kanzlei

Wir gründen für Mandanten Gesellschaften in HongKong (i.d.R die Rechtsform der Ltd) und beraten in der steuerlichen Gestaltung:

  • Treuhanddienste (Treuhand-Direktor – und/oder Shareholder) oder angestellter lokaler Direktor in HongKong
  • Installation einer ausländischen Zwischenholding (in bestimmten Fällen kann es sinnvoll oder gar notwendig sein, dass eine Zwischengesellschaft z.B. auf Zypern oder in Liechtenstein gegründet wird: Diese Zwischengesellschaft ist 100% Eigner der HongKong Ltd.)
  • Gestaltung als aktive Gesellschaft im Rahmen §8 AStG. Bei passiven Einkünften: Strategien zur Verhinderung der Deutschen Hinzurechnungsbesteuerung
  • Gestaltungen im Kontext des Lieferweges/Warenlager (z.B. HongKong Ltd mit Warenlager in Österreich, da Österreich ein DBA mit HongKong unterhält)
  • Kontoeröffnung für die HongKong Ltd, einschliesslich Kreditkarte und Online-Banking
  • Registered Office bis ordentlicher Geschäftssitz HongKong (Verhinderung der Annahme einer reinen Briefkastengesellschaft)

Firmengründung HongKong und Rechtsform

DiePrivate Limited Company, also die nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, ist die populärste Gesellschaftsform in Hongkong und wird fast ausnahmslos auch von all den hier angesiedelten ausländischen Firmen gewählt.

Gesetzliche Mindestanforderungen sind:

  • Stammkapital i. H. v. Hongkong Dollars 2,- (ca. 0.20 Euro). Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.
  • Ein Aktionär sowie zwei Direktoren; Aktionäre und Direktoren können identisch sein (sind es bei kleinen Gesellschaften auch oft) und dürfen sowohl juristische als auch natürliche Personen sein, die nicht in Hongkong ansässig sein müssen.
  • Ein Company Secretary (Schriftführer). Er muss in Hongkong ansässig sein und ist u. a. für die Berichterstattung (z.B. Neuernennung von Direktoren usw.) an das Handelsregister zuständig.
  • Ein Firmensitz in Hongkong.
  • Eine Firmensatzung, die meist sehr weit gefasst ist und die Befugnisse der Direktoren sowie den Geschäftszweck der Gesellschaft regelt. Geschäftsgegenstand können Herstellung und Vertrieb, Handel (lokal oder im Import/Export) sowie die diversesten Dienstleistungen sein. Besondere Zulassungsvoraussetzungen bestehen (ähnlich wie in Deutschland) lediglich in einigen Bereichen wie z. B. bei Banken, Börse, Finanzen und Versicherungen.

Das Stammkapital, der Firmensitz, die o. g. Personen, sowie die Satzung sind im Handelsregister Hongkongs vermerkt, das von jedermann eingesehen werden kann. Für die jährlich zu erstellende (und zu testierende) Bilanz sowie Gewinn- & Verlustrechnung der Firma besteht dagegen keine Publizierungspflicht.

Firmengründung HongKong und was Deutsche bzw. Europäer zu beachten haben

1. Ort der geschäftlichen Oberleitung

Verlagert der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Hong Kong, so können wir einen Ansässigen (Rechtsanwalt HongKong) treuhänderisch als Direktor stellen. Gemäß Artikel 5 OECD_MA ist der „Ort der geschäftlichen Oberleitung“ der Ort der steuerlichen Betriebsstätte.

Von dieser Definition kann abgewichen werden, wenn in HongKong eine Produktionsstätte installiert wird, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate Dauer. Dann immer Betriebsstätte in HongKong, unabhängig vom „Ort der geschäftlichen Oberleitung“.

2. Wirkung §§ 12/13 Deutsche AO (Abgabenordung) bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts

Da Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit HongKong unterhält, greift hinsichtlich der Betriebsstättendefinition §§12/13 AO:

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  2. Zweigniederlassungen,
  3. Geschäftsstellen,
  4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  5. Warenlager,
  6. Ein- oder Verkaufsstellen,
  7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
    1. die einzelne Bauausführung oder Montage oder
    2. eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
    3. mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.

Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 DBA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:

Artikel XX DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere:
    • einen Ort der Leitung,
    • eine Zweigniederlassung,
    • eine Geschäftsstelle,
    • eine Fabrikationsstätte,
    • eine Werkstätte,
    • ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    • eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen

Soll also die steuerliche Betriebsstätte ausschließlich in HongKong belegen sein, ist in Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager oder die Installation eines unabhängigen Vertreters zu vermeiden.

3. Shareholder der Hong Kong- Limited und Wirkung §§ 7- 14 AStG

Da Hongkong ein Niedrigsteuerland im Sinne § 8/2 AStG ist und nicht der EU angehört, greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert werden:

Lösungen:

-Gesellschaft realisiert aktive Einkünfte nach § 8AStG ODER:

  • Die Shares werden treuhänderisch gehalten (Steuerberater Hong Kong)
  • Der Deutsche (natürliche oder juristische Person) hält maximal 50% der Anteile (kein beherrschender Einfluss) , die anderen 50% werden treuhänderisch gehalten
  • Der Mandant gründet eine EU-Gesellschaft (z.B. zyprische oder englische Limited), die als Shareholder fungiert
  • Gründung einer ausländischen Zwischenholding, die Anteilseigner an der HongKong Ltd wird

Steuern

Der Steuersatz auf Firmengewinne beträgt 16,5 % bei Oneshore-Gesellschaften. In der Praxis ist er jedoch oft erheblich niedriger, da jegliche Zinserträge aus Bankguthaben sowie im Ausland oder in der Volksrepublik China erwirtschaftete Gewinne in Hongkong steuerfrei sind. Überdies sind die Regelungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Kosten sehr großzügig. Allein hierdurch schon fällt das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Hongkong und Deutschland nach unserer Erfahrung in der Praxis meist nicht ins Gewicht. Umsatz- oder Mehrwertsteuern gibt es in Hongkong nicht. Importzölle fallen i. w. nur auf Spirituosen, Tabakwaren, Benzin und Diesel sowie Kraftfahrzeuge an.

Status aus Sicht der deutschen Finanzbehörde

EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar, kein DBA-Sachverhalt.

Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontext zu bejahen, dann unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit.

Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs.

Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig:

  • Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden von einer inländischen Tochter-Kapital-Gesellschaft an ausländische Gesellschafter
  • Besteuerung der Zahlung von Zinsen an einen ausländischen Empfangsberechtigten
  • Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten

Vermeidung der Doppelbesteuerung für Körperschaften, § 26 KStG:

26 KStG, Besteuerung ausländischer Einkunftsteile

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.

(2) bis 5 (weggefallen)

(6) 1 Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.2 Bei der Anwendung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt.3 Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien oder der Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen.4 § 34c Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden können.5 Eine Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteuert werden können.6 Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann.7 Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte anzusehen.8 Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten Sätzen.9 Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 30), entsprechend anzuwenden.