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Firmengründung Ausland: Cadbury-Schweppes-Entscheidung
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand – Die steuerliche Expertise
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Cadbury-Schweppes-Entscheidung
Mit der Entscheidung in der Rechtssache Cadbury Schweppes hat der EuGH am 12. September 2006 festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Mitgliedstaat Gewinne von Tochtergesellschaften in niedrig besteuernden ausländischen Staaten bei der Bemessung der Körperschaftsteuer hinzurechnen darf.
Nach britischem Außensteuerrecht werden die Gewinne einer Tochtergesellschaft den Gewinnen einer britischen Gesellschaft, die mehr als 50 % der Anteile der Tochtergesellschaft hält, hinzugerechnet und bei der Mutter besteuert, wenn der ausländische Steuersatz weniger als 75 % des in Großbritannien geltenden Steuersatzes beträgt. Dabei wird die von der Tochter im Ausland entrichtete Steuer angerechnet. Von der Hinzurechnung wird abgesehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Hauptziel dieser Gestaltung nicht die Vermeidung der britischen Besteuerung ist (sogenannter Motivtest). Die britische Muttergesellschaft des Cadbury-Schweppes-Konzerns errichtete zwei Tochtergesellschaften in Irland, deren Aufgabe darin bestand, für den gesamten Konzern Finanzmittel zu beschaffen. Da beide Gesellschaften im besonders niedrig besteuerten International Financial Services Centre (IFSC) in Dublin ansässig sind, wurden ihre Gewinne mit lediglich 10 % besteuert. Die britischen Steuerbehörden sahen die dargestellten Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung als erfüllt an und erhöhten die von der Konzernmutter zu zahlende Körperschaftsteuer entsprechend.
Cadbury Schweppes klagte hiergegen und machte geltend, die britischen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung verstießen gegen das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Niederlassungsfreiheit. Das zuständige britische Gericht legte dem EuGH diese Frage zur Entscheidung vor.
Mit Urteil vom 12. September 2006 (Rs. C-196/04) entschied der EuGH, dass die Niederlassungsfreiheit beschränkt ist, wenn bei der Hinzurechnung ausländischer Gewinne nach dem Steuersatz im Sitzstaat der Tochter unterschieden wird. Dies könne Unternehmen davon abhalten, Tochtergesellschaften in Ländern mit einem niedrigen Besteuerungsniveau zu gründen. Die Beschränkung ist allerdings gerechtfertigt, wenn „das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird“ (Randziffer 55 des Urteils).
Allein das Ziel des Unternehmens, seine Steuerlast zu minimieren und dazu die in den Mitgliedstaaten bestehenden unterschiedlichen Körperschaftsteuersätze auszunutzen, begründet noch nicht die Annahme einer solchen missbräuchlichen Gestaltung. Neben diesem subjektiven Element müssen objektiv überprüfbare Kriterien hinzutreten (Randziffer 67 des Urteils).
Nur wenn „die beherrschte ausländische Gesellschaft nur mit einer fiktiven Ansiedlung zusammenhängt, die keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats entfaltet, so ist die Gründung dieser beherrschten ausländischen Gesellschaft als eine rein künstliche Gestaltung anzusehen. Dergleichen könnte insbesondere bei einer Tochtergesellschaft der Fall sein, die eine „Briefkastenfirma“ oder eine „Strohfirma“ ist.“ (Randziffer 68 des Urteils).
Der EuGH überlässt es dem vorlegenden Gericht zu entscheiden, ob die im britischen Außensteuerrecht vorgesehene Ausnahme des „Motivtests“ so ausgelegt werden kann, dass sie diesen Anforderungen genügt. Die für die Prüfung der objektiven Kriterien notwendigen Auskünfte der irischen Behörden müssten nötigenfalls über die Vorschriften der Amtshilferichtlinie erzwungen werden. Das Urteil stellt strenge Voraussetzungen für die auch in §§ 7 – 14 des deutschen Außensteuergesetzes vorgesehene Hinzurechnungsbesteuerung. Insbesondere muss ein qualifizierter Nachweis einer missbräuchlichen Gestaltung geführt werden, der sich auch auf objektive Kriterien stützen muss. Ob die deutschen steuerlichen Regelungen dem genügen, ist umstritten.
Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben hierzu mittlerweile klargestellt, dass die §§ 7 – 14 des deutschen Außensteuergesetzes nur noch anzuwenden sind, wenn die Auslandsinvestition im EU/EWR-Raum auf rein künstlichen Gestaltungen beruhen, mit dem Ziel Steuervergünstigungen zu erlangen. Die Anpassung des Außensteuergesetzes an die EuGH-Entscheidung ist 2007 erfolgt. Der neue § 8 Abs. 2 AStG schließt nunmehr die Hinzurechnungsbesteuerung für inländisch beherrschte Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU aus, wenn die Gesellschaft eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und der Steuerpflichtige dies nachweist. Die Finanzbehörde muss hierfür eine Nachprüfungsmöglichkeit durch zwischenstaatliche Amtshilfe haben.
Global Business- Firmengründungen im Ausland: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung
Kanzlei Video:
Wir sind eine englische Steuer- und Anwaltskanzlei im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTax-Network International) mit dem Interessensschwerpunkt „Internationale Steuergestaltung für natürliche und juristische Personen“. Dabei betreuen wir Mandanten aus unterschiedlichen Ländern. Unsere Verwaltung (Headoffice) befindet sich in London, ergänzend unterhalten wir Niederlassungen/Repräsentanzen und/oder Honorar-Steuerberater- und Anwälte in vielen Ländern. Firmengründungen im Ausland werden von den Kooperationskanzleien im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft realisiert. Durch diese Organisationsform wird die optimale Beratung der Mandanten in den unterschiedlichen Ländern gewährleistet sowie die rechtlich einwandfreie Gründung der Gesellschaften in den Sitzstaaten. Unsere Tätigkeit umfasst natürlich auch die Erstellung von steuerlichen Expertisen/Gutachten im Rahmen der grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von Unternehmen.
Schwerpunkte unserer Tätigkeiten sind:
- Holdinggesellschaften: Standortwahl,Gründung
- Dividendenrouting
- Grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen, steuerliche Expertisen
- Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
- Internationale CFC-Regelungen
- Europa AG, Verschmelzung von Gesellschaften, EU-Fusionsrichtlinie, Umwandlungssteuergesetz
Steuerberatung für natürliche Personen und Unternehmer
- Wegzug ins Ausland,Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
- Internationale Erbschaftsteuer- und Vermögensnachfolgeplanung
- Entsendung von Mitarbeitern
Umsatzsteuerrecht- Zollrecht
- Grenzüberschreitende Sachverhalte und internationale Optimierung der Gestaltung
- Umsatzsteuer-Rückerstattung,internationale Sachverhalte
Vermögenssicherung- Erbrecht- Unternehmensnachfolge
Gründung von Trusts und Stiftungen im englischsprachigen Rechtsraum (Belize, Jersey, Panama, Zypern), Übertragung von inländischem- z.B. Deutschen- Vermögen in Auslandsgesellschaften, Trust im englischsprachigen Rechtsraum als Obergesellschaft (Familien-Trust, Unternehmenstrust).
Warum immer mehr Deutsche Unternehmer und Privatpersonen ausflaggen
Unsere Einlassungen geben einen Überblick, warum gerade Deutsche Unternehmer und Privatpersonen ausflaggen.
Englische Mandanten
Neben der Steuergestaltung übernehmen wir für englische Mandanten (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften) Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchhaltung und Jahresabschluss. Dieser Service richtet sich insbesondere an deutschsprachige Mandanten, die in England Ansässig sind im Sinne und/oder in England eine Gesellschaft unterhalten. Mandanten aus Deutschland und Österreich unterstützen wir darüber hinaus in der Zuteilung der englischen NHS und NI-Nummer sowie der Anmeldung Ihrer Gesellschaft als Arbeitgeber, englisches Arbeitsvertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht. Diese Aufgaben übernehmen die Kollegen am Headoffice in London.
Weitere Interessensschwerpunkte
- Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Banken (Deutschland, EU, EWR, Liechtenstein, USA, CH, Neuseeland und Offshore)
- Gründung von Kapitalanlagegesellschaften / Vermögensverwaltungsgesellschaften, Auflegen eines Investmentfonds
- Internationaler Börsengang,Emissionsprospekt und Vertretung vor den Aufsichtsbehörden für Finanzdienstleistungen in den jeweiligen Ländern
- Glücksspiel-/Wett-Lizenzen international
- Rechtliche und steuerliche Beratung von Franchisegebern
- Kapital für Unternehmen: Fördermittel (EU,Land und Gemeinden), Investorensuche, die bankenunabhängige Unternehmensfinanzierung
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Was wir NICHT sind
Wir sind keine „reine Gründungsagentur“, die Ihren Kunden schnelle und billige Lösungen ohne Risiken versprechen. Offerten derartiger Gründungsagenturen, die i.d.R. keine Steuerkanzleien für internationales Steuerrecht sind und daher „eigentlich“ keine steuerliche- und/oder rechtliche Beratung durchführen dürfen, sind häufig extrem riskante Gestaltungen, die schnell zur Steuerfalle werden. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier.

Beratung Mittelstand und Konzernebene
Zu dieser Thematik gehört i.d.R:
- Steuerliche Gestaltung durch Holding-Gesellschaften
- Europa AG – Einbringung in die Europäische Union
- steuerliche Expertisen/Gutachten
Mittelständische Unternehmen und/oder Konzerne legen bei der Steuergestaltung Wert auf völlig legale Konstellationen, die einer Nachprüfung in Jedem Falle standhalten. Aufgrund vorhandener Strukturen werden selten Treuhand-Lösungen in Anspruch genommen. Vielmehr werden bei Betriebsstätten-(Teil)-Verlagerungen und/oder im Rahmen von Zwischenholdings, qualifizierte Geschäftsbetriebe im Ausland installiert, mit Stellung eines Geschäftsführers und Anmietung von entsprechenden Büroräumen. Häufig spielen bei aktiven Gesellschaften neben der steuerlichen Frage, Faktoren wie Produktions- und/oder Lohnkosten eine entscheidende Rolle. Dieses erfordert im Rahmen der Beratung eine andere Herangehensweise, auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen im In-und Ausland. Gerade bei mittelständischen Unternehmen oder Konzernen kommen steuerliche Gestaltungen im Rahmen von Zwischenholdings besonderer Bedeutung zu, um u.a. die Dividenden der aktiven Betriebsstätten möglichst steuerfrei oder steuerminimiert innerhalb der Konzernebenen zu vereinnahmen. Auch haben wir es in diesem Kontext häufig mit aktiven Betriebstätten in mehreren Ländern zu tun, die eine steuerliche Optimierung im Gesamtkonzern benötigen. Gerade diese Mandantengruppe profitiert vom LowTax-Network, da im Rahmen derartiger Gestaltungen verschiedene Steuerspezialisten aus den verschiedenen Ländern zusammenarbeiten müssen und es dennoch eine übergeordnete „Organisations-Beratung“ z.B. über die ETC geben muss. Ebenfalls muss die übergeordnete Organisation-Beratung über Spezialisten im internationalen Steuerrecht verfügen. So bringt es dem Mandanten z.B. Deutschen Mandanten in diesem Kontext wenig, einen Deutschen Steuerberater zu bemühen, der sich im internationalen Steuerrecht wenig auskennt und ausländische Berater in die Gestaltung einbezieht.
Andererseits sind große internationale Steuerkanzleien nicht immer der geeignete Partner für diese Zielgruppe: Zu teuer,zu bürokratisch, wenig flexibel.