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Excellent Tax & Corporation Management: Beratungshonorare der Kanzlei ETC

1. Honorarsätze pro Stunde

Sekretariat bzw. Steuerfachangestellte75,00 Euro
Berater (Steuerberater, LL.M. Taxation, Rechtsanwalt)225,00 Euro
Steuerliche Gutachten/Expertise 350,00 Euro
Kapitalmarktrecht350,00 Euro

Die Abrechnung erfolgt im Halbstunden-Takt auf der Basis des Mandanten-Zeitkontos. Die Gebührensätze verstehen sich netto, zzgl. der gesetzlichen MwSt. sofern anwendbar.

2. Sonderregelung im Rahmen der Erstberatung  

Eine Erstberatung bis zu zwei Stunden wird mit Regelsatz zu € 225,00 netto/Stunde in Rechnung gestellt. Bei nachfolgender Beauftragung (Firmengründung und/oder andere Dienstleistungen außerhalb der steuerlichen-/rechtlichen Beratung mit einem Gegenstandswert über 4.000,00 Euro netto) wird die Erstberatungsgebühr in Abzug gebracht, wäre dann also kostenfrei.

3. Kosten-Vorschuss  

Die ETC ist berechtigt, dem Auftraggeber vor Mandatsübernahme einen angemessenen Vorschuss in Rechnung zu stellen. Bei einer vorzeitigen Auflösung des Mandats wird dem Auftraggeber nur die tatsächlich in Anspruch genommene Zeit berechnet und die Differenz erstattet.

Weitere Einzelheiten sind im Honorarvertrag der ETC geregelt.

Damit eine internationale Steuergestaltung nicht zur Steuerfalle wird!

Bei der Gründung einer Auslandsgesellschaft/Internationale Steuergestaltung ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Mandant von versierten Spezialisten (Steuerberater für internationales Steuerrecht bzw. vergleichbare Qualifikationen) beraten wird. Allerdings handelt es sich bei ca. 98% der Anbieter im Internet um reine Gründungsagenturen, die keine hinreichenden Qualifikationen im Kontext des internationalen Steuerrechts besitzen.

Dabei kann eine Firmengründung im Ausland schnell zur Falle werden, wenn die heimischen Steuergesetze, internationales Steuerrecht und/oder innerstaatliches Recht im Land der Firmengründung nicht beachtet wird, z.B.:

  • Innerstaatliche Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch

    Entsprechende Gesetze/Regelungen kennen fast alle Länder, insbesondere Deutschland, Österreich, Spanien, die USA und sogar die Schweiz. Zielsetzung ist stets, dass Besteuerungsrecht im Inland zu definieren. Naturgemäß haben die Länder kein Interesse daran, dass das Besteuerungsrecht in ein anderes Land ganz oder teilweise verlagert wird.
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen,

    zentral DBA-Missbrauchsklauseln (Aktivitätsvorbehalte, Subject-to-tax-Klauseln, Remittance-base-Klauseln, Anti-treaty-shopping-Klauseln usw.).

Andere Länder kennen z.T. ähnliche oder analoge Gesetze/Regelungen.

  • Innerstaatliche Regelungen des Auslösens einer Betriebsstätte im DBA-und vor allem im Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. in Deutschland §§12/13 AO, in Österreich § 29 BAO usw).
  • G20 Abkommen (Auskunftsvereinbarungen zwischen den Staaten)
  • Bei Anwendung der EU-Rechtsprechung z.B.: Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU-Niederlassungsfreiheit, EU-Fusionsrichtlinie.
  • Verrechnungspreise in der EU: Verrechnungspreisvorschriften und Durchsetzungsmaßnahmen

Im LowTax-Networkkann sich der Mandant sicher sein, dass er auf beiden Seiten (Ansässigkeitsstaat des Mandanten und Sitzstaat der Auslandsgesellschaft) von versierten Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten wird. Dieses sind durchgehend Steuerberater für internationales Steuerrecht oder vergleichbare Qualifikationen.

Dabei arbeiten die „Beratungs-Kanzleien“ und die Gründungs-Kanzleien Hand in Hand zusammen, um für den Mandanten das optimale Ergebnis zu erzielen.

Es versteht sich- hoffentlich- von selbst, dass die ETC für fundierte Beratungen ein entsprechendes Honorar verlangt. Dabei sind die Beratungshonorare der ETC im Verhältnis zu großen internationalen Steuerberatungsgesellschaften (z.B. KPMG) sehr moderat.

Eine rechtssichere Gestaltung ist nicht zum Nulltarif zu haben!

Natürlich wissen wir, dass viele „Gründungsagenturen“ Auslandsgestaltungen für weniger Geld anbieten. Das ist aber auch keine Kunst. Zentrale Fragestellung ist vielmehr, ob solche Gestaltungen einer Nachprüfung standhalten oder zur „Steuerfalle“ werden. Wenn Sie also Angebote vergleichen, sind folgende Fragestellungen entscheidend:

  • Werden Sie von Spezialisten im internationalen Steuerrecht beraten? Sind dem Berater die einschlägigen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, DBA-Missbrauchsklauseln, Auswirkungen der Auskunftsvereinbarungen in Steuerangelegenheiten, G20-Abkommen usw.. bekannt?
  • Wer realisiert die Firmengründung im Ausland? Eine reine Gründungsagentur oder eine Steuer-bzw. Anwaltskanzlei? (Frage des „Mandantenverhältnisses“, Berufsgeheimnisträger, Frage der Haftung usw.)
  • Wird als Geschäftssitz der Auslandsgesellschaft nur ein Registered Office und/oder ein „Briefkasten“ angeboten? (Frage des Substanz Escapes, steuerlicher Durchgriff bei reinen Briefkastengesellschaften)
  • Fragestellungen des Gestaltungsmissbrauchs (Firmengründung dient nur der rechtswidrigen Zwischenschaltung zur Verhinderung der inländischen Steuer). Hierzu ergänzend: Ein reines Registered-Office ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne: Sitzstaat selbst verweigert i.d.R. Zuteilung einer Umsatzsteuer-ID-Nummer, offensichtliche „Briefkastengestaltung“ ohne „Substanz“. Bei reiner „Briefkastenfirma“ ergänzend: Steuervorteile z.B. im Rahmen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Nicht-Anwendung §8 Deutsches AStG usw. können versagt werden, da keine Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt vorgelegt werden kann. Ausländische Rechnungsstellungen werden nicht anerkannt.
  • Bei Treuhand-Gestaltungen: Handelt es sich bei dem eingesetzten Treuhand-Direktor um eine lokal ansässige natürliche Person, die „erkennbar“ die Geschicke der Gesellschaft lenkt? Das Gehalt darf nicht lächerlich gering sein, so dass man schon aufgrund des Gehaltes auf eine Treuhand schließen kann. Der Treuhand Direktor sollte Verträge zeichnen, kein „Massen-Treuhand-Direktor“, der bei hunderten von Gesellschaften als Direktor eingesetzt wird.
  • Im Rahmen der Kontoeröffnung der Auslandsgesellschaft: Wird die Kontoeröffnung garantiert oder nur „Hilfe bei der Kontoeröffnung“ (was i.d.R. bedeutet, dass kein Konto eröffnet wird). Hat der Treuhand-Direktor keinen Zugriff auf das Konto, wird also ein entsprechender Gesellschafterbeschluss getätigt und wird dieser Beschluss der Bank entsprechend vorgelegt?

Ergänzend: Viele Gründungsagenturen geben an, dass der wirtschaftlich Berechtigte für die Kontoeröffnung nicht bei der Bank im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft anwesend sein muss. I.d.R. funktioniert eine solche Vorgehensweise jedoch nur, wenn der „Gründer/Antragssteller“ der Bank bekannt und ein Anwalt ist.

  • Wer übernimmt im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft die Buchführung, VAT Meldungen und Jahresabschluss? Bestehen mithin entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit Steuerkanzleien im Sitzstaat usw..
  • Bei Anmeldung/Realisierung einer Repräsentanz/Niederlassung/Zweigniederlassung außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft: Ist gewährleistet, dass die Geschäftsführung der Auslandsgesellschaft (Treuhand-Direktor) die Repräsentanz anmeldet? Im anderen Fall liegt der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs nahe, da nur die ausländische Betriebsstätte entsprechend veranlassen kann.
  • Bei verbundenen Unternehmen, Wirkung EU-Mutter-Tochter-Richtlinie bzw. im DBA-Sachverhalt: Ist bekannt, dass z.B. die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nur positiv anwendbar ist, wenn die beteiligten Unternehmen aktiv im Sinne sind und über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen? Im DBA-Sachverhalt und verbundene Unternehmen: Sind die DBA-Missbrauchsklauseln bekannt, insbesondere der Aktivitätsvorbehalt in vielen Doppelbesteuerungsabkommen?
  • Bei verbundenen Unternehmen „DBA-Sachverhalt und exempted Company“: Ist bekannt, dass die meisten DBAs nicht anwendbar sind, sofern es sich bei dem Mutter/Tochterunternehmen um eine exempted Company handelt? Beispiel: Zwar unterhält z.B. Singapur ein DBA mit Deutschland. Handelt es sich aber bei der Singapur Gesellschaft um eine exempted Company (Offshore Company), ist das DBA nicht anwendbar. Vgl. auch: VAE Offshore-Gesellschaft oder Unternehmen in Österreich und Belize Gesellschaft im Status der Offshore Company.

In den meisten Fällen werden Sie auf diese Fragen keine oder unzureichende Antworten erhalten. Eine Auslandsgesellschaft gründen und damit dominant steuern zu sparen, ist zwar machbar, aber nicht so einfach wie viele Gründungsagenturen glaubhaft machen wollen. Wenn dem so wäre, wären alle Hochsteuerländer bereits „pleite“. Entscheidend ist die richtige Planung und Beratung durch versierte Spezialisten für internationales Steuerrecht. Dabei ist es (hoffentlich) selbstverständlich, dass eine fundierte Beratung Geld kostet. Entscheidend ist weiterhin die richtige Umsetzung der Auslandsfirmengründung im Kontext der oben beschriebenen Sachverhalte.

Wieso können einige Gründungsagenturen Auslandsfirmen so günstig gründen?

Das ist im Prinzip sehr einfach, nach dem Prinzip „des minimalen Aufwands“ und der Vermeidung von dominanten Kosten:

  • Kein qualifiziertes Personal: Qualifiziertes Personal kostet naturgemäß viel Geld. Ein Steuerberater für internationales Steuerrecht oder z.B. ein Betriebswirt mit Zusatzqualifikationen im internationalen Steuerrecht, wird ein ordentliches Gehalt verlangen. Diese Gehälter müssen erwirtschaftet werden.
  • Keine Inhouse oder-externe Fortbildung des Personals: Fortbildungen kosten naturgemäß viel Geld und sind gerade im Fachbereich des internationalen Steuerrechts von entscheidender Bedeutung: Es gibt kaum Bereiche, bei denen so viele Änderungen/Ergänzungen in so kurzer Zeit erfolgen, z.B.: Rechtsprechung des EuGHs mit direkter Auswirkung auf das jeweilige nationale- und internationale Steuerrecht, neue Gesetze und/oder Verordnungen der Länder (z.B. Deutsches Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz), Änderung der Steuergesetze-und/oder Gesellschaftsrecht im Ausland u.v.m.. Mithin kann eine effektive Beratung der Mandanten nur gewährleistet werden, wenn die Mitarbeiter/innen- Berater einer ständigen Fortbildung unterzogen werden. Auch diese Kosten müssen selbstverständlich erwirtschaftet werden.
  • Gründungsagenturen ohne persönliche Beratung: Viele Billigagenturen agieren im „Verborgenen“, ein persönlicher Beratungstermin ist nicht möglich. Wir kennen Agenturen, die z.B. in England nur ein virtuelles Office haben, aber in Wahrheit in Spanien sitzen. Oder Agenturen, die z.B. auf Belize ihren Sitz haben. Bei diesen Agenturen ist naturgemäß nie ein persönlicher Beratungstermin realisierbar, alles funktioniert ausschließlich über E-Mail oder telefonisch. Es ist aber gerade bei internationalen Steuergestaltungen i.d.R. notwendig, ein persönliches Beratungsgespräch zu führen. Müßig zu erwähnen, dass die Vorhaltung von Beratern und die notwendige Infrastruktur Geld kostet.
  • Komplexe Steuerliche Beratungen: Nach unseren Erfahrungen kann keine der Billigagenturen komplexe steuerliche Beratungen realisieren und stoßen schnell an Ihre Grenzen. Dieses liegt schlicht an unzureichenden Kenntnissen im internationalen Steuerrecht.
  • Reduzierung auf ein oder wenige Länder: Viele Gründungsagenturen bieten nur wenige Länder als Alternativen an. Dieses reduziert den Aufwand, insbesondere im Kontext der erforderlichen Aus-und Fortbildung.
  • Keine Rechtsanwalts-und/oder Steuerkanzlei im Ausland: Viele Gründungsagenturen realisieren die Gründungen nicht über Rechtsanwalts-oder Steuerkanzleien im Ausland. Dieses kann insbesondere bei Treuhand-Lösungen negative Auswirkungen haben, da nur bei einer Gründung über eine Anwalts-oder Steuerkanzlei das Mandantengeheimnis gewahrt bleibt.
  • Bei Treuhand-Gründungen: Billigagenturen bieten entweder nur einen Nominee-Direktor an oder der Treuhand-Direktor ist kein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft. Naturgemäß wird ein Anwalt für eine solche Dienstleistung wesentlich mehr Geld verlangen als eine „andere Person“ (Thematik „Mandantengeheimnis“ bleibt gewahrt, keine Offenlegung des Treuhandverhältnisses usw). Gleiches in Bezug auf einen Treuhand-Shareholder (sollte Anwalts-oder Steuerkanzlei sein). Ergänzend bieten Billigagenturen i.d.R. keinen Treuhand-Direktor an, der Verträge zeichnet oder einen angestellten Direktor.
  • Ordentlicher Geschäftssitz: Ein reines Registered Office, ein „Briefkasten“ und/oder ein Anrufbeantworter ist für wenig Geld zu haben. Wie oben beschrieben, kann eine solche Scheinfirma jedoch verehrende Auswirkungen haben.
  • „Hilfe bei der Kontoeröffnung“: Wir wissen von Gründungsagenturen, die Ihren Kunden lediglich die Antragsformulare zur Firmengründung übersenden. I.d.R. bedeutet dieses natürlich, das kein Konto eröffnet wird oder der Gestaltungsmissbrauch sofort offensichtlich wird.