Banklizenz, eigene Bank gründen, Bankrecht, internationales Bankrecht
Bankrecht- internationales Bankrecht
- Index Bank- Gründen einer Bank im EWR,Schweiz,USA,Belize,Cayman Islands
- „Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank“
- Regelungen Basel II
- Bankrecht/Kreditwesengesetz: Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland,§ 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
Das Bankrecht beschäftigt sich u.a. mit der Fragestellung der Gründung einer Bank in den einzelnen Staaten (EU,EWR,Drittländer im Sinne), also mit Fragestellungen:
- -Geeigneter Sitzstaat der Bank
- -Innerstaatliche Gesetze und/oder Verordnungen für die Gründung einer Bank, Voraussetzungen (Anfangskapital, Rechtsform,persönliche Eignung usw)
- -Innerstaatliche Gesetze und/oder Verordnungen im Rahmen der Eigenkapitalquote, Rating der Bank (Basel II), Ratingagenturen, Bilanzrechtliche Voraussetzungen
und mit Vertragsrechtlichen Voraussetzungen und/oder Bankenvertraglichen Grundlagen:
- -Grundlagen der Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde
- -Verhaltenspflichten (Bankgeheimnis, Datenschutz u.a.)
- -Bankenvertragliche Distanzgeschäfte
- -Elektronischer Geschäftsverkehr
- -Kredit und Kreditsicherheiten (Darlehensvertrag, Zinsbesteuerung, orfälligkeitsentschädigung usw.)
- -Kreditsicherheiten, Abwicklung, Kreditrating
- -Konto und Zahlungsverkehr
- -Kapitalmarkt und Auslandsgeschäfte
Weitere Fragestellungen können sein:
- -Auftritt einer Bank in einem anderen Land, z.B. als Repräsentanz oder Niederlassung und die damit verbundenen gesetzlichen Voraussetzungen
- -Banken im EWR und gegenseitige Anerkennung
- -Europäische Finanzdienstleistungsrichtlinie
Wir -bzw. unsere Netzwerkpartner- beraten Mandanten in dieser hoch komplexen juristischen Materie des internationalen Bankrechts.
Dienstleistung Bankgründung
–Lesen Sie hier zum Thema „Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank“
Wir bzw. unsere Netzwerkpartner gründen für Mandanten Gesellschaften mit Bank- und/ oder Finanzdienstleistungslizenz (Vermögensverwaltungsgesellschaften), vorwiegend in folgenden Ländern:
- Schweden (Schwedische Creditunion und/oder Finanzgruppe)
- Panama (Panama AG mit Finanzdienstleistungslizenz)
- Liechtenstein, Vermögensverwaltung
- Neuseeland Onlinebank
- Schweiz und USA: Vollbank
- Deutschland: Wertpapierhandelsbank, Investmentbank, Vollbank
- Offshore Bank Belize, Cayman Islands
- Vermögensverwaltungsgesellschaft Belize
Darüber hinaus offerieren wir Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im Offshore-Bereich.
Über uns
Wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTaxNet) gründen für Mandanten Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (Vollbank,Bank im Sinne,Offshore Bank) in Deutschland,Schweiz, USA, Neuseeland und Steueroasen-Ländern (Bankgründung Cayman Island,Belize u.a.). Dabei gehen unsere Dienstleistungen von der rechtlichen Beratung (Kreditwesengesetze der Länder,BancActs,Gesellschaftsgründung) über das Genehmigungsverfahren bis zur steuerlichen Beratung (verbundene Unternehmen,Gründung von Holdinggesellschaften usw..). Auch sind wir in der Lage, dem Mandanten ein Online-Bankingsystem für die internetbasierte Zahlungsabwicklung zu installieren. Im Rahmen der Gründung einer Vollbank im Sinne können wir eine anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft für die Bilanzierung,Einhaltung der Regelungen analog Basel II usw. stellen.
Im Rahmen der Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften beraten wir- bzw. die Netzwerkpartner im LowTaxNet- internationale Mandanten über den geeigneten Standort (Sitzstaat) der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Vor-und Nachteilen.
In beiden Fällen (Gründung von Banken- Einlagenkreditinstitute-, Vermögensverwaltungsgesellschaften) hängt die Wahl des Sitzstaates von vielen Fragestellungen ab:
- -an welchen Personenkreis soll sich die Dienstleistung richten: Dritte im Sinne, geschlossener Benutzerkreis
- -soll das Angebot öffentlich beworben werden?
- -Soll sich das Angebot auch an Kunden außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft richten? (wo haben diese Kunden Ihren gewöhnlichen Aufenthalt,Fragen der gegenseitigen Anerkennung von Finanzdienstleistungsinstituten z.B. im EWR)
- -Auftritt der Bank/Vermögensverwaltungsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates, z.B. in Form der Repräsentanz oder Niederlassung? (Gesetzgebung der Länder, zB in Deutschland § 53 KWG)
- -Welche wesentlichen Zielsetzungen verfolgt der Mandant (Bankgeheimnis, Frage der Auskunftsabkommen in Steuerangelegenheiten/Geldwäsche usw, steuerliche Aspekte, Seriosität steht im Vordergrund usw..)
Allgemeines zum Thema Banklizenz, eigene Bank gründen
Die Zulassungsvoraussetzungen sind dabei sehr unterschiedlich, insbesondere das erforderliche Stamm- bzw. Anfangskapital der Bank bzw. Vermögensverwaltung. Grundlage ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft der Bank. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Online Bank sein. Eine Neuseeland Online Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.
Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Zulassung als Finanzdienstleister richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Nachfolgend eine Übersicht:
-Banklizenz USA und Schweiz:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 150.000,00 Euro/ USD
Stamm-Einlagekapital: ca. 5 Mio Euro/USD/CHF, je nach Sitzstaat
Erforderlich ist die Gründung einer US INC bzw. Schweizer AG, mit Stamm-/Einlagekapital der Bank.
Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen und Erfahrung im Management einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor einstellen.
-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank Deutschland:
Grundlage ist das deutsche Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren richten sich nach der „Art der Finanzdienstleistungen“ und erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen wir die Gründung „der Gesellschaft der Bank“, i.d.R. eine deutsche AG, die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen „der steuerlichen Optimierung“.
-Finanzdienstleistungslizenz Panama:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 29.000,00 Euro, ggf. zzgl. Sonderdienste (Treuhand-Geschäftsführung, Domizilierung)
Stamm-Einlagekapital: Stammkapital der Panama AG.
-Schwedische Creditunion:
Eine Schwedische Credit Union kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B. Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert: Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein.
-Neuseeland Onlinebank
Eine Neuseeland Onlinebank kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Die Neuseeland Onlinebank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer anerkannten Bank angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
- Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
- Debitkarten- und Kreditkartenservice
- Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
- Service im Bereich des Cash Managements
- Girokonten
- Scheckkonten
- Sparkonten
- Termingeld
- Herausgabe von CDs
- Banküberweisungen
- Zahlungsabwicklung
- Fondsmanagement
- Investitionsmarketing
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden.