Banklizenz, eigene Bank gründen Schweiz und USA, Bankrecht, internationales Bankrecht

Banklizenz- eigene Bank gründen: Schweiz und USA

Die ETC gründet in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kanzlei im Sitzstaat der neuen Bank, Finanzdienstleistungsunternehmen mit Genehmigung für Bankdienste. Im Kontext einer Bankgründung wird i.d.R. zunächst eine Machbarkeitsstudie erstellt, um herauszufinden, welcher Sitzstaat (Z.B. England,Deutschland, Liechtenstein, Schweiz, Belize,Cayman Islands,Neuseeland usw.)  in Frage kommt. Dabei kommt es auf viele Sachverhalte an, Z.B: -Soll/muss das Finanzdienstleistungsunternehmen der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank des Landes unterliegen, z.B. wenn günstige Kredite der jeweiligen Zentralbank bzw. von der Europäischen Zentralbank generiert werden sollen. -Soll die Bank im Raum des EWR eine Niederlassung oder Repräsentanz installieren?- Wo sollen die Bankdienstleistungen angeboten werden? (Im Kontext des Bankrechts greift mithin das Recht des „Anbieterstaates“). Sind die relevanten Fragen geklärt, kommen i.d.R. nur noch bestimmte Länder für das jeweilige Vorhaben einer Bankgründung in Frage.

Bankgründung Schweiz und USA

Die Gesellschaft der Bank ist in der Schweiz i.d.R. die Rechtsform der Schweizer AG, in den USA die US Corporation (US Aktiengesellschaft). Das notwendige Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio USD/CHF, bei der US Bank außerdem eine Sicherheitsrücklage von 10 Mio. USD bei der FED. Wir offerieren unseren Mandanten die gesamte Palette der notwendigen Dienstleistungen:

  • Gründung der Gesellschaft der Bank (Schweizer AG oder US INC), auf Wunsch inkl. Stellung des ordentlichen Geschäftssitzes, Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz
  • Zulassungsverfahren vor den zuständigen Aufsichtsbehörden (Erlaubnisantrag)
  • Business Plan, Plan G&V gemäß den gesetzlichen Richtlinien
  • Steuerliche Gestaltung,verbundene Unternehmen, mithin Holding-Struktur
  • Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond
  • Online-Banking-System,elektronische Schnittstellen, Anbindung an Zentralbank des Landes, Homepage der Bank
  • IBAN,SWIFT-Code oder Korrespondenzbank
  • Installation einer Repräsentanz oder Niederlassung der Schweizer- oder US Bank in anderen Ländern, gemäss innerstaatlichen Bankengesetzen, in Deutschland z.B. analog §§ 53 KWG

Die notwendigen Dokumentationen im Rahmen des Erlaubnisantrages in der Schweiz und USA sind in etwa mit den Deutschen Anforderungen vergleichbar. Entscheidend sind neben dem erforderlichen Anfangskapital, die Voraussetzungen an das Management der Bank: Ausbildung im Bankwesen,berufliche Erfahrungen als Bänker und in der Führungsebene einer Bank. Selbstverständlich können im Rahmen einer Bankgründung keine Treuhand-Direktoren gestellt werden. Der Mandant muss entweder entsprechende Personen in den Sitzstaat entsenden oder entsprechend qualifiziertes Personal im Sitzstaat anstellen. Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Aufwand, betragen aber mindestens 50.000,00 Euro. Die behördlichen Gebühren betragen zwischen 15.000 bis 30.000 CHF/USD. I.d.R. ist die Beteiligung am Einlagensicherungsfond erforderlich. Weitere Gebühren entstehen i.d.R aufgrund folgender Dienstleistungen:

  • -AGBs der Bank gemäß den gesetzlichen Richtlinien
  • -Gründung der Gesellschaft der Bank,CH AG oder US INC, Aktienstruktur (Vorzugsaktien,Inhaberaktien usw.)
  • -Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond
  • -Onlinebanking-System, elektronische Schnittstellen, Homepage der Bank
  • -IBAN,SWIFT oder Anbindung an Korrespondenzbank

Eine Schweizer-oder US- Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste (Bank im Sinne) unterliegt den Regeln Basel II. Wir unterstützen den Mandanten bei der Auswahl einer zugelassenen Rating-Agentur. Es erfolgt dann eine direkte Vertragsanbinding zwischen Bank und Rating-Agentur, z.B.:

Moodys: http://www.moodys.com/cust/default.asp

  • Bilanzsumme bis 2 Millarden Euro: 31.000,00 Euro pro Jahr
  • Bilanzsumme bis 4 Miillarden Euro: 38.000,00 Euro pro Jahr 

Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:

Über uns

Wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTaxNet) gründen für Mandanten Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (Vollbank,Bank im Sinne,Offshore Bank) in Deutschland,Schweiz, USA, Neuseeland und Steueroasen-Ländern (Bankgründung Cayman Island,Belize u.a.). Dabei gehen unsere Dienstleistungen von der rechtlichen Beratung (Kreditwesengesetze der Länder,BancActs,Gesellschaftsgründung) über das Genehmigungsverfahren bis zur steuerlichen Beratung (verbundene Unternehmen,Gründung von Holdinggesellschaften usw..). Auch sind wir in der Lage, dem Mandanten ein Online-Bankingsystem für die internetbasierte Zahlungsabwicklung zu installieren. Im Rahmen der Gründung einer Vollbank im Sinne können wir eine anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft für die Bilanzierung,Einhaltung der Regelungen analog Basel II usw. stellen.

Im Rahmen der Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften beraten wir- bzw. die Netzwerkpartner im LowTaxNet- internationale Mandanten über den geeigneten Standort (Sitzstaat) der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Vor-und Nachteilen.

In beiden Fällen (Gründung von Banken- Einlagenkreditinstitute-, Vermögensverwaltungsgesellschaften) hängt die Wahl des Sitzstaates von vielen Fragestellungen ab:

  • -an welchen Personenkreis soll sich die Dienstleistung richten: Dritte im Sinne, geschlossener Benutzerkreis
  • -soll das Angebot öffentlich beworben werden?
  • -Soll sich das Angebot auch an Kunden außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft richten? (wo haben diese Kunden Ihren gewöhnlichen Aufenthalt,Fragen der gegenseitigen Anerkennung von Finanzdienstleistungsinstituten z.B. im EWR)
  • -Auftritt der Bank/Vermögensverwaltungsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates, z.B. in Form der Repräsentanz oder Niederlassung? (Gesetzgebung der Länder, zB in Deutschland § 53 KWG)
  • -Welche wesentlichen Zielsetzungen verfolgt der Mandant (Bankgeheimnis, Frage der Auskunftsabkommen in Steuerangelegenheiten/Geldwäsche usw, steuerliche Aspekte, Seriosität steht im Vordergrund usw..)

Allgemeines zum Thema Banklizenz, eigene Bank gründen

Die Zulassungsvoraussetzungen sind dabei sehr unterschiedlich, insbesondere das erforderliche Stamm- bzw. Anfangskapital der Bank bzw. Vermögensverwaltung. Grundlage ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft der Bank. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Online Bank sein. Eine Neuseeland Online Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.

Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Zulassung als Finanzdienstleister richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Nachfolgend eine Übersicht:

-Banklizenz USA und Schweiz:

Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 150.000,00 Euro/ USD

Stamm-Einlagekapital: ca. 5 Mio Euro/USD/CHF, je nach Sitzstaat

Erforderlich ist die Gründung einer US INC bzw. Schweizer AG, mit Stamm-/Einlagekapital der Bank.

Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen und Erfahrung im Management einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor einstellen.

-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank Deutschland:

Grundlage ist das deutsche Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren richten sich nach der „Art der Finanzdienstleistungen“ und erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen wir die Gründung „der Gesellschaft der Bank“, i.d.R. eine deutsche AG, die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen „der steuerlichen Optimierung“.

-Finanzdienstleistungslizenz Panama:

Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 29.000,00 Euro, ggf. zzgl. Sonderdienste (Treuhand-Geschäftsführung, Domizilierung) 

Stamm-Einlagekapital: Stammkapital der Panama AG.

-Schwedische Creditunion:

Eine Schwedische Credit Union kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B. Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert: Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein.

-Neuseeland Onlinebank

Eine Neuseeland Onlinebank kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.

Die Neuseeland Onlinebank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer anerkannten Bank angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:

  • Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
  • Debitkarten- und Kreditkartenservice
  • Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
  • Service im Bereich des Cash Managements
  • Girokonten
  • Scheckkonten
  • Sparkonten
  • Termingeld
  • Herausgabe von CDs
  • Banküberweisungen
  • Zahlungsabwicklung
  • Fondsmanagement
  • Investitionsmarketing

Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden.