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Banklizenz Schweiz: Eigene Bank gründen (Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienste) und Vermögensverwaltungsgesellschaften in der Schweiz

Banklizenz- Eigene Bank gründen: Allgemeines

Wir bzw. unsere Netzwerkpartner gründen für Mandanten Gesellschaften mit Bank- und/ oder Finanzdienstleistungslizenz (Vermögensverwaltungsgesellschaften), vorwiegend in folgenden Ländern:

Darüber hinaus offerieren wir Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im Offshore-Bereich.

Über uns

Wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTaxNet) gründen für Mandanten Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (Vollbank,Bank im Sinne,Offshore Bank) in Deutschland,Schweiz, USA, Neuseeland und Steueroasen-Ländern (Bankgründung Cayman Island,Belize u.a.). Dabei gehen unsere Dienstleistungen von der rechtlichen Beratung (Kreditwesengesetze der Länder,BancActs,Gesellschaftsgründung) über das Genehmigungsverfahren bis zur steuerlichen Beratung (verbundene Unternehmen,Gründung von Holdinggesellschaften usw..). Auch sind wir in der Lage, dem Mandanten ein Online-Bankingsystem für die internetbasierte Zahlungsabwicklung zu installieren. Im Rahmen der Gründung einer Vollbank im Sinne können wir eine anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft für die Bilanzierung,Einhaltung der Regelungen analog Basel II usw. stellen.

Im Rahmen der Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften beraten wir- bzw. die Netzwerkpartner im LowTaxNet- internationale Mandanten über den geeigneten Standort (Sitzstaat) der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Vor-und Nachteilen.

Banklizenz Schweiz

Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:

Anfangskapital

Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio USD/CHF.

Dienstleistungen

  • Gründung der Gesellschaft der Bank (Schweizer AG), auf Wunsch inkl. Stellung des ordentlichen Geschäftssitzes, Buchhaltung, Jahresabschluss und Bilanz
  • Zulassungsverfahren vor den zuständigen Aufsichtsbehörden (Erlaubnisantrag)
  • Business Plan, Plan G&V gemäß den gesetzlichen Richtlinien
  • Steuerliche Gestaltung,verbundene Unternehmen, mithin Holding-Struktur
  • Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond
  • Online-Banking-System,elektronische Schnittstellen, Anbindung an Zentralbank des Landes, Homepage der Bank
  • IBAN,SWIFT-Code oder Korrespondenzbank
  • Installation einer Repräsentanz oder Niederlassung der Schweizer- oder US Bank in anderen Ländern, gemäss innerstaatlichen Bankengesetzen, in Deutschland z.B. analog §§ 53 KWG
  • Installation einer ausländischen Bank als Niederlassung oder Vertretung in der Schweiz

Wirtschaftsprüfgesellschaft

Eine Schweizer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste (Bank im Sinne) unterliegt den Regeln Basel II. Wir unterstützen den Mandanten bei der Auswahl einer zugelassenen Rating-Agentur. Es erfolgt dann eine direkte Vertragsanbinding zwischen Bank und Rating-Agentur, z.B.:

Moodys: http://www.moodys.com/cust/default.asp

  • Bilanzsumme bis 2 Millarden Euro: 31.000,00 Euro pro Jahr
  • Bilanzsumme bis 4 Miillarden Euro: 38.000,00 Euro pro Jahr 

Banken / Finanzintermediäre und Aufsicht

Quelle:

finma

Der Geschäftsbereich Banken / Finanzintermediäre der Finma ist zuständig für die Bewilligung und die Überwachung von Banken und Finanzintermediären. Als Finanzintermediäre gelten dabei Effektenhändler, Pfandbriefinstitute, Vermögensverwalter und Vertriebsträger von kollektiven Kapitalanlagen, Versicherungsvermittler sowie direkt unterstellte Finanzintermediäre (DUFI) nach Geldwäschereigesetz. Banken, Effektenhändler und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen, die zusammen mit anderen im Finanzbereich tätigen Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, werden im Rahmen der Finanzgruppenaufsicht zusätzlich auf konsolidierter Basis überwacht. Die beiden Grossbankenkonzerne UBS und Credit Suisse unterliegen einem separaten, massgeschneiderten Überwachungsregime, für das der Geschäftsbereich Grossbanken zuständig ist.

Am Anfang des Aufsichtsprozesses über Banken und Finanzintermediäre steht das Bewilligungsverfahren. Nach Erteilung der Bewilligung folgt die laufende Überwachung der Bewilligungsträger. Diese findet ihr Ende, wenn der Bewilligungsträger freiwillig die Aufhebung der Unterstellung aufgrund einer Fusion, einer Liquidation oder der Aufgabe der bewilligungspflichtigen Tätigkeit beantragt oder wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind und die FINMA in der Folge einen Bewilligungsentzug verfügt.

Das Bewilligungsverfahren zählt zu den wichtigsten präventiven Kontrollinstrumenten der Finanzmarktaufsicht. Unsaubere Geschäftspraktiken, undurchsichtige Eigentümerstrukturen und zweifelhafte Gewährsträger sollen konsequent vom Gütesiegel der Aufsicht ferngehalten werden. Die Aufsichtsgesetze sehen, abgeleitet von der jeweiligen Zweckbestimmung, verschiedene Bewilligungsträger mit je unterschiedlichen Bewilligungsvoraussetzungen vor. Die allgemeinen Bewilligungsvorgaben sind primär organisatorischer, finanzieller und personeller Art. Jedes Bewilligungsverfahren beginnt mit der Abklärung der Bewilligungspflicht. Kernstück bildet sodann die Erteilung von Neubewilligungen. Zudem müssen bestehende Bewilligungsträger die vorgängige Zustimmung der FINMA einholen, wenn sich die Bewilligungsvoraussetzungen verändern, beispielsweise bei Umgestaltungen der Organisation, des Kapitals oder der Reglemente ebenso wie bei wesentlichen Veränderungen in den Besitzverhältnissen. Zudem werden Meldungen über qualifizierte Beteiligungen an Banken und Effektenhändlern, Meldungen von Auslandaktivitäten (Eröffnungen und Schliessungen von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen) sowie Anträge zur freiwilligen Aufgabe der bewilligungspflichtigen Tätigkeit behandelt.

Einmal bewilligt, werden Banken und Finanzintermediäre einer laufenden Überwachung unterzogen. Dabei soll Aufschluss erlangt werden über die dauernde Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und weiterer gesetzlicher und reglementarischer Vorschriften. Bei Mängeln und Verstössen gegen die Vorschriften werden Massnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes angeordnet. Den regulatorischen Rahmen dieser Überwachung bilden insbesondere das Finanzmarktaufsichtsgesetz, die verschiedenen spezifischen Aufsichtsgesetze sowie dazugehörige Ausführungsbestimmungen. Ferner sind zahlreiche Einzelheiten in Rundschreiben geregelt. Ebenfalls eine wichtige Rolle spielt die Selbstregulierung. Beispielsweise werden die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung meist durch die FINMA zum Mindeststandard für Banken und Effektenhändler erklärt. Bei Finanzintermediären nach Geldwäschereigesetz, die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, führt die jeweilige SRO die Verfahren zur Bewilligung und Überwachung durch, während die übrigen Finanzintermediäre (DUFI) direkt der FINMA unterstellt und von ihr bewilligt und überwacht werden.

Aufgrund des dualistischen Aufsichtssystems stützt sich die FINMA bei der Überwachung weitgehend auf die Arbeiten von anerkannten Prüfgesellschaften ab. Als verlängerter Arm der FINMA führen diese regelmässig Prüfungen bei Banken und Finanzintermediären durch und nehmen so die unmittelbare Überwachung wahr. Sie erstatten der FINMA Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen. Einzig bei den Versicherungsvermittlern erfolgt die Überwachung unmittelbar durch die FINMA. Der Geschäftsbereich Banken/Finanzintermediäre verfügt als Konsequenz des dualistischen Aufsichtssystems, im Verhältnis zur Anzahl der überwachten Institute, über knappe personelle Ressourcen. Diese werden prioritär für Institute eingesetzt, die aufgrund ihres Risikoprofils erhöhte Aufmerksamkeit verlangen. Die Umsetzung dieses risikoorientierten Überwachungsansatzes erfolgt bei Banken und Effektenhändlern mit Hilfe eines Frühwarn-/Ratingsystems. Die überwachten Institute werden dabei verschiedenen Überwachungsklassen zugeteilt. Je nach Überwachungsklasse ist die Überwachungsintensität unterschiedlich ausgeprägt.

Prüfung und Berichterstattung sowie Überwachung erfolgen bei Banken, Effektenhändlern und Vermögensverwaltern von kollektiven Kapitalanlagen auf Stufe des Einzelinstituts und – wo zutreffend – zusätzlich auf Stufe Finanzgruppe (Konzern). Angesichts der grossen Anzahl ausländisch beherrschter Banken und Finanzintermediäre sowie der bedeutsamen Aktivitäten schweizerischer Institute im Ausland, arbeitet der Geschäftsbereich Banken/Finanzintermediäre eng mit ausländischen Aufsichtsbehörden zusammen. Die ausgetauschten Informationen werden in den laufenden Bewilligungs- und Überwachungsprozess einbezogen und dienen dazu, ein gesamtheitliches Bild der im In- und Ausland tätigen Institute und Finanzgruppen zu gewinnen.

Wegleitung für Bewilligungsgesuche von Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Banken und Effektenhändler in der Schweiz

Ausländische Banken haben in der Schweiz die Möglichkeit als Zweigniederlassung oder Vertretung aufzutreten. Auf Wunsch übernehmen die Anwälte der ETC das entsprechende Bewilligungsverfahren.

Quelle:

finma

1. Allgemeine Angaben

1.1. Zweck der Geschäftseröffnung der Zweigniederlassung oder der Vertretung / oder des ausländischen Effektenhändlers

1.2. Vorgesehene Geschäftsaktivitäten in der Schweiz

1.3. Wohnsitz / Domizil in der Schweiz (inkl. genaue Adresse)

1.4. Geschichte, Tätigkeit, heutige Struktur und Organisation der ausländischen Bank oder des ausländischen Effektenhändlers, eventuell der Gruppe

2. Direkte und indirekte Beteiligungen

2.1. Liste aller direkten oder indirekten Beteiligungen am Kapital der ausländischen Bank oder des ausländischen Effektenhändlers, welche 5% oder mehr betragen

2.2. Organigramm des Aktionariates (direkt und indirekt), aufgeteilt nach Stimm-rechts- und Kapitalanteilen

2.3. Angaben und Unterlagen über die Inhaber von qualifizierten oder massgebenden Beteiligungen (vgl. Art. 6 Abs. 1 BankV / Art. 23 Abs. 1 BEHV)

2.4. Angaben über allfällige Abmachungen (Bsp. Aktionärsbindungsverträge) sowie über andere Möglichkeiten einer Beherrschung oder eines massgebenden Ein-flusses auf andere Weise (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. cbis BankG / Art. 23 Abs. 4 BEHV)

2.5. Folgende unterzeichnete Erklärungen / Verpflichtungen (entsprechende Formu- lare sind beim Sekretariat der EBK erhältlich):

  • vom Gesuchsteller über die an der Bank oder am Effektenhändler qualifiziert oder massgebend Beteiligten (vgl. Art. 3 Abs. 6 BankG / Art. 28 Abs. 3 BEHV)
  • von den qualifiziert Beteiligten mit folgenden zusätzlichen Angaben: Beteili-gung auf eigene Rechnung oder treuhänderisch für Dritte, Einräumung von Optionen oder ähnlichen Rechten an diesen Beteiligungen (vgl. Art. 6 Abs. 3 BankV / Art. 28 Abs. 2 BEHV)

3. Informationen über die für die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung oder der Vertretung verantwortlichen Personen

3.1. Angaben über die Zusammensetzung , die Organisation und die Kompetenzen der Geschäftsleitung

3.2. Personalien: Name und Vorname, Nationalität, Wohnsitz und Geburtsdatum

3.3. Unterzeichneter Lebenslauf (Mindestinhalt: persönliche Daten, schulische und berufsbezogene Aus- und Weiterbildung, Mandate, Aufzeichnung der bisherigen beruflichen Tätigkeiten, Angaben über den / die Vorgesetzten bzw. Anzahl der Unterstellten beim letzten Arbeitgeber, allenfalls bei weiter zurückliegenden Ar-beitsverhältnissen, Arbeitszeugnisse, Grund des Stellenwechsels)

3.4. Leumundszeugnis; Auszug aus dem Strafregister; Referenzen

4. Reglemente und innere Organisation (nur für Zweigniederlassungen)

4.1. Statuten der Bank (Hauptsitz) oder des ausländischen Effektenhändlers

4.2. Reglement, das den sachlichen und geographischen Geschäftsbereich um-schreibt und eine der Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorgani-sation vorsieht (vgl. Art. 4 Abs. 1 ABV / Art. 41 Abs. 1 lit. f BEHV)

4.3. Organigramm, organisatorische und personelle Verbindung zum Hauptsitz

4.4. Weitere Angaben zur Organisation (Personal, Logistik, EDV etc.)

4.5. Angaben zum internen Inspektorat (Funktion, Pflichtenheft, Kompetenzen etc.)

5. Geschäftsplan (nur für Zweigniederlassungen)

5.1. Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre (Entwicklung der Geschäftstä-tigkeit, der Kundschaft, des Personals sowie der Organisation etc.)

5.2. (Grob-) Budgets für die ersten drei Geschäftsjahre (Bilanz, Erfolgsrechnung)

6. Aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft

6.1. Generelle Informationen über die aufsichtsrechtliche Prüfgesellschaft

6.2. Für Zweigniederlassungen: schriftliche Annahmeerklärung des Mandates

6.3. Für Zweigniederlassungen: Stellungnahme der Prüfgesellschaft zum Reglement und zur vorgesehenen Organisation und Geschäftstätigkeit (Infrastruktur, Perso-nal, EDV, Logistik etc.)

7. Gegenrecht und (konsolidierte) Aufsicht

7.1. Nachweis des Gegenrechts oder des Vorhandenseins einer anderslautenden internationalen Verpflichtung (vgl. Art. 3bis Abs. 1 lit. a BankG / Art. 37 BEHG)

7.2. Bezeichnung der Vertretung / Firma der Zweigniederlassung und Stand der ent-sprechenden Abklärung beim Handelsregisteramt (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. h ABV / Art. 41 Abs. 1 lit. h BEHV)

7.3. Nachweis der angemessenen Aufsicht der ausländischen Bank oder Effekten-händlers (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 14 lit. a ABV / Art. 41 Abs. 1 lit. b, Art. 49 Abs. 1 lit. a BEHV)

7.4. Für Zweigniederlassungen von ausländischen Banken oder ausländischen Ef-fektenhändlern, die Teil einer im Finanzbereich tätigen Gruppe bilden: Nachweis der angemessenen konsolidierten Aufsicht durch ausländische Aufsichtsbehör-den (vgl. Art. 4 Abs. 2 ABV / Art. 41 Abs. 3 BEHV)

7.5. Schriftliche Bestätigung der ausländischen Aufsichtsbehörden, wonach diese keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigniederlassung oder der Vertre-tung erheben (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ABV, Art. 14 lit. b ABV / Art. 41 Abs. 1 lit. c BEHV, Art. 49 Abs. 1 lit. b BEHV)

8. Allgemeine Beilagen

8.1. Vollmacht im Original (sofern der Gesuchsteller sich vertreten lässt)

8.2. Geschäftsberichte der letzten drei Geschäftsjahre des Hauptsitzes oder der zu vertretenden ausländischen Organisationseinheit sowie der Hauptaktionäre