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Bank gründen in Schweden: Einlagen Kreditinstitut und Schwedische Credit Union

Banklizenz in Schweden, Bank gründen in schweden

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (Einlagenkreditinstitute,Banken) in Schweden.

Das Mindestanfangskapital beträgt 5 Mio. Euro. Gesetzliche Grundlagen sind das Bankenrecht Schweden (Bank Act Sweden) sowie die europäische Finanzdienstleistungsrichtlinie. Die Gesellschaft der Bank trägt die Rechtsform der AG. Es sind zwei Geschäftsführer erforderlich, wobei mindestens ein Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben muss. Beide Geschäftsführer müssen die persönliche und fachliche Eignung gemäss Bank Act nachweisen. Hier können wir im Rahmen der Personalsuche-und Auswahl unterstützend tätig werden. Unsere Dienstleistungen sind: Gründung der Gesellschaft der Bank, ordentlicher Geschäftssitz in Schweden, Hilfe bei der Suche nach geeigneten Geschäftsführern, Erlaubnisantrag bis Lizenz, Bankenvertragsrecht, Business Plan, Anbindung Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys), Einlagensicherungsfonds, SWIFT.

Schwedische Credit Union  

Bei der schwedischen Credit Union handelt es sich um eine Genossenschaftsbank in Schweden, die nicht der Aufsicht und Regulierung der staatlichen Behörden unterliegt.

Eine schwedische Credit Union muss mindestens drei- aber höchstens sechs- Direktoren haben, wobei mindestens ein Direktor eine ladungsfähige Adresse in Schweden haben muss.

Die maximale Mitgliederzahl beträgt 1000 Mitglieder (natürliche Personen aus aller Welt, aber mindestens 50% in der EU ansässig).  

Die maximale Einlagensumme der Credit Union beträgt pro Person 5.787 Euro, mal 1.000 Mitglieder also maximal rund 5,8 Millionen Euro. Unter den Mitgliedern sind alle Bankgeschäfte erlaubt.  

Da eine Schwedische Credit Union nicht der Aufsicht und Regulierung der staatlichen Stellen und/oder der Zentralbank unterliegt, erhält eine Schwedische Credit Union keine Darlehn von der Zentralbank, keinen IBAN-SWIFT-Code und darf Bankgeschäfte – wie bereits geschrieben- nur unter den Mitgliedern tätigen.  

Auf der anderen Seite beträgt das Mindest-Einlagekapital nur symbolische 12 Cent.   Schwedische Credit Unions sind nach dem schwedischen The Banking and Finance Business Act (2004:297) von einer Banklizenz befreit und werden auch nicht staatlich kontrolliert.  

Unsere Kanzlei übernimmt für Mandanten alle notwendigen Dienstleistungen zur Gründung einer Schwedischen Credit Union.

Banklizenz- Bank gründen: Allgemeine Informationen

Wir bzw. unsere Netzwerkpartner gründen für Mandanten Gesellschaften mit Bank- und/ oder Finanzdienstleistungslizenz (Vermögensverwaltungsgesellschaften), vorwiegend in folgenden Ländern:

Darüber hinaus offerieren wir Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im Offshore-Bereich.

Über uns

Wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTaxNet) gründen für Mandanten Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (Vollbank,Bank im Sinne,Offshore Bank) in Deutschland,Schweiz, USA, Neuseeland und Steueroasen-Ländern (Bankgründung Cayman Island,Belize u.a.). Dabei gehen unsere Dienstleistungen von der rechtlichen Beratung (Kreditwesengesetze der Länder,BancActs,Gesellschaftsgründung) über das Genehmigungsverfahren bis zur steuerlichen Beratung (verbundene Unternehmen,Gründung von Holdinggesellschaften usw..). Auch sind wir in der Lage, dem Mandanten ein Online-Bankingsystem für die internetbasierte Zahlungsabwicklung zu installieren. Im Rahmen der Gründung einer Vollbank im Sinne können wir eine anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft für die Bilanzierung,Einhaltung der Regelungen analog Basel II usw. stellen.

Im Rahmen der Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften beraten wir- bzw. die Netzwerkpartner im LowTaxNet- internationale Mandanten über den geeigneten Standort (Sitzstaat) der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Vor-und Nachteilen.

In beiden Fällen (Gründung von Banken- Einlagenkreditinstitute-, Vermögensverwaltungsgesellschaften) hängt die Wahl des Sitzstaates von vielen Fragestellungen ab:

  • an welchen Personenkreis soll sich die Dienstleistung richten: Dritte im Sinne, geschlossener Benutzerkreis
  • soll das Angebot öffentlich beworben werden?
  • Soll sich das Angebot auch an Kunden außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft richten? (wo haben diese Kunden Ihren gewöhnlichen Aufenthalt,Fragen der gegenseitigen Anerkennung von Finanzdienstleistungsinstituten z.B. im EWR)
  • Auftritt der Bank/Vermögensverwaltungsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates, z.B. in Form der Repräsentanz oder Niederlassung? (Gesetzgebung der Länder, zB in Deutschland § 53 KWG)
  • Welche wesentlichen Zielsetzungen verfolgt der Mandant (Bankgeheimnis, Frage der Auskunftsabkommen in Steuerangelegenheiten/Geldwäsche usw, steuerliche Aspekte, Seriosität steht im Vordergrund usw..)

Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank 

Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben,die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als „Bank“ im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an „Personen“ außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der „anderen Staaten“ Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte „fachliche Eignung“- (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.

Gründung einer Bank in der EU/EWR

Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die EU Richtlinie für Finanzinstitute.  Demnach beträgt das Mindeststammkapital einer EU Bank 5 Mio. Euro.

Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.

Die Bank muss ferner über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.

Bankinstitute im EWR können in einem anderen Land des EWR (europäischer Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B. § 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums).

In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft (Rating/Basel II) erforderlich, z.B. Moodys. Die Gebühren betragen ca. 38.000 Euro pro Jahr.

Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond vor.

Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank. Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin begleiten.

Anwaltliche Gebühren, staatliche Gebühren, Gebühren der Organisationseinheiten

Für die Realisierung einer Bankgründung in der EU/EWR fallen an anwaltlichen Gebühren zwischen 49.000 bis ca. 80.000 Euro an,je nach Dienstleistungen. Die staatlichen Gebühren betragen, je nach Land, ca. 25.000 bis 45.000 Euro. Die Wirtschaftsprüfgesellschaft (Z.B: Moodys) verlangt ca. 38.000 Euro pro Jahr.

Einlagen- Sicherungsfonds

In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Deutschland:

Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig. Entscheidet sich eine Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom Verband der Deutschen Banken in Köln. Bei positiver Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten der beitretenden Bank ergeben sich aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6: Bei Eintritt sind 2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€,  zu zahlen. Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit 1,8 Promille der Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese Summe über 25 T€, muss nachgezahlt werden. Jedes Jahr zum 30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6 Promille der Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.

Statuten des Deutschen Einlagensicherungsfonds können Sie hier downloaden.

Bankgründung Liechtenstein (EWR)

Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds – Zentralbank u.a.

Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds: 1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF. Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren 30.000 CHF.

Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.

Bankgründung Schweiz

Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:

Anfangskapital

Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio USD/CHF.

Erfordernisse- Gebühren

Ähnlich wie Banken im EWR in Bezug auf die Geschäftsführung, ordentlicher Geschäftssitz,Einlagen-Sicherungsfond und unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei. Die anwaltlichen und staatlichen Gebühren liegen bei 80.000 Euro.

Bankgründungen in „Offshore-Staaten“ (z.B. Cayman Islands, Belize)

Die grundlegenden Daten finden Sie auf unseren Internetseiten zur Bankgründung Cayman Islands oder z.B. Belize. Soll es sich um eine A-Bank-Lizenz handeln (die Bank bietet Ihre Dienstleistungen auch an Drittstaaten, außerhalb des Sitzstaates an und/oder an Dritte im Sinne an), so sind die Voraussetzungen denen der EWR-Staaten sehr ähnlich. Dieses in Bezug auf die Geschäftsführung der Bank (Ausbildung im Bankenwesen, Führungserfahrung usw.), dem ordentlichen Geschäftssitz und der Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei. Allerdings ist das Mindeststammkapital abweichend:

Belize:

-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.

-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können

In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein.

Cayman Islands:

Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb Cayman Islands betreibt, verursacht allerdings nur jährliche Gebühren von 130.000 KYD, im ersten Jahr 160.000 KYD. (160.000 KYD = 133.700 EUR (gerundet), 400.000 KYD = 334.200 EUR (gerundet)).

Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich 40.000 KYD

Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren 500.000 KYD (A-Bank) bzw. 70.000 KYD (B-Bank) betragen. Auf der anderen Seite wird immer „Steuerfreiheit“ garantiert sowie 100%tiger Kapitalschutz und Anonymität der wirtschaftlich Berechtigten.

Das notwendige Stammkapital beträgt mindestens 400.000 KYD (A-Bank) bzw. 20.000 KYD (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000 KYD und ist mit Einreichung des Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.

Auftritt einer Offshore-Bank in der EU/EWR

Regelt wird dieses in den nationalen Bankengesetzen in Deutschland in § 53 KWG : Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Andere EU Länder haben fast analoge Gesetzgebungen. Die Schweiz behandelt derartige Sachstände liberaler.

Anwaltliche Gebühren, staatliche Gebühren und Organisationsgebühren

Auch hier kommt es sehr auf die Dienstleistungen und das Land an. Die anwaltlichen Gebühren betragen i.d.R. mindestens 49.000 Euro. Die staatlichen Gebühren Cayman Islands sehen Sie oben im Text, hier sind insbesondere die Jahresgebühren zu beachten.

Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen

Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, z.B. das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.

Es handelt sich bei der Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht um ein Finanzinstitut das der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörden oder Zentralbank des Landes unterliegt. Mithin sind nur Korrespondenzbank-Konten realisierbar, kein eigener SWIFT/IBAN, keine Kreditnahme bei der Zentralbank. Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf Ihre Dienstleistungen mithin nicht so einfach an Personen in Drittstaaten (z.B. EWR) anbieten, Regelungen z.B. des §53 KWG greifen nicht. Entsprechende Lösungsmöglichkeiten können wir offerieren.

Die Gesellschaft kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:

  • Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
  • Debitkarten- und Kreditkartenservice
  • Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
  • Service im Bereich des Cash Managements
  • Girokonten
  • Scheckkonten
  • Sparkonten
  • Termingeld
  • Herausgabe von CDs
  • Banküberweisungen
  • Zahlungsabwicklung
  • Fondsmanagement
  • Investitionsmarketing

Online Banking Software

Die Banksoftware Nexor_One kostet, je nach Modulen, zwischen 15.000 bis 30.000 Euro. Marcobank4 zwischen 20.000 bis 50.000 Euro. Möglich ist auch eine Onlinebanking-Software analog z.B. der Deutschen Bank/Commerzbank usw. Hier vermitteln wir an einen entsprechenden Anbieter, die Kosten betragen ca. 80.000 Euro.