Banklizenz, eigene Bank gründen, Bank in Liechtenstein gründen, Vermögensverwaltungsgesellschaft Liechtenstein

Banklizenz- eigene Bank gründen: Liechtenstein

Gründung einer Bank in Liechtenstein

Grundlage für eine Bankgründung in Liechtenstein ist das Liechtensteiner Bankengesetz. Wir gründen in Kooperation mit einer Liechtensteiner Anwaltskanzlei Banken, Finanzdienstleistungsgesellschaften oder Vermögensverwaltungsgesellschaften in Liechtenstein.

Unsere Dienstleistungen sind:

  • -Gründung der Gesellschaft der Bank (Liechtensteiner AG)
  • -Genehmigungsantrag bis Lizenzerteilung
  • -Geschäftssitz der Bank in Liechtenstein
  • -Anbindung Ratingagentur (Regelungen im Sinne Basel II), Bankprüfgesellschaft, Einlagensicherungsfond
  • -Anbindung Zentralbank
  • -Onlinebanking-Software, elektronische Schnittstellen
  • -AGBs der Bank,Kreditrahmenverträge,Bankverträge gemäss Bankengesetz Liechtenstein
  • -Homepage der Bank
  • -Anbindung IBAN.SWIFT
  • -Steuerliche Beratungen,Z.B. im Rahmen der verbundenen Unternehmen und/oder Holdingstrukturen

Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds – Zentralbank u.a.

Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds: 1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF. Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren 30.000 CHF.

Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (LCT und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.

Grenzüberschreitender Bankverkehr

Da Liechtenstein zum EWR gehört,ist aus Deutscher Sicht §53 B einschlägig :

Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird.

Bankengesetz Liechtenstein- Auszüge-

Begriffsbestimmungen12

Im Sinne dieses Gesetzes sind:13

  • Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit einer Bank oder Finanzgesellschaft verbunden sind, betreibt bzw. Wertpapierdienstleistungen erbringt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;14
  • Repräsentanz: jeder Teil der Organisation einer ausländischen Bank, der weder Geschäfte abschliesst oder abwickelt noch für eigene Rechnung vermittelt;15
  • Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit einer Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma auszuüben;16
  • zuständige Behörde: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Banken, Finanzgesellschaften oder Wertpapierfirmen innehaben;17
  • Herkunftmitgliedstaat: der Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma zugelassen ist;18
  • Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma ausserhalb des Herkunftmitgliedstaates eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;19
  • Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;20
  • qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte ist Art. 4 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;21
  • Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;22
  • Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;23
  • Finanz-Holdinggesellschaft: eine Finanzgesellschaft, deren Tochterunternehmen ausschliesslich oder hauptsächlich Banken oder Finanzgesellschaften sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen eine Bank ist;24
  • gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Bank oder Finanzgesellschaft ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Bank gehört;25
  • Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Banken sind;26
  • enge Verbindungen: zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen sind verbunden durch:
    1. Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder
    2. Kontrolle, d.h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet.

      Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;27
  • Wertpapierfirma: eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt;28
  • Sanierungsmassnahmen: Massnahmen, mit denen die finanzielle Lage einer Bank gesichert oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen könnten, einschliesslich der Massnahmen, die eine Aussetzung der Zahlungen, eine Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Forderungen erlauben;29
  • Liquidationsverfahren: ein von einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums eröffnetes und unter deren Aufsicht durchgeführtes Gesamtverfahren mit dem Ziel, die Vermögenswerte unter Aufsicht der genannten Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zu verwerten. Dazu zählen auch Verfahren, die durch einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 88 und 89 der Konkursordnung) oder eine ähnliche Massnahme abgeschlossen werden.30

II. Geschäftstätigkeit der Banken und Finanzgesellschaften

Art. 4

Eigene Mittel31

  1. Die vorgeschriebenen eigenen Mittel der Banken und Finanzgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die der Bilanz und dem Ausserbilanzgeschäft anhaften. Die Regierung setzt das Mindestverhältnis mit Verordnung fest.32
  2. Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Bank und Finanzgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.33
  3. Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.34

Art. 5

Liquidität

  1. Die Banken und Finanzgesellschaften sorgen für ein angemessenes Verhältnis der kurzfristigen Verbindlichkeiten zu den greifbaren Mitteln und den leicht verwertbaren Aktiven. Die Regierung setzt die Mindestverhältnisse mit Verordnung fest.
  2. Auf konsolidierter Basis muss eine angemessene Liquidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 gewährleistet sein.35
  3. Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.36

Art. 637

Gesetzliche Reserven

  1. Banken und Finanzgesellschaften haben wenigstens einen Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven zuzuweisen, bis diese einen Fünftel des Grundkapitals erreicht haben.
  2. Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.
  3. Ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös ist den Kapitalreserven zuzuweisen.

Art. 7

Einlagensicherung und Anlegerschutz38

  1. Die Banken sorgen für eine ausreichende Sicherung der Einlagen und Anlagen durch Schaffung von entsprechenden Institutionen oder durch Beteiligung an ausländischen Sicherungseinrichtungen.39
  2. Als gesicherte Einlagen gelten Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und die von der Bank nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind, sowie durch Ausstellung einer Urkunde verbriefte Forderungen, die insgesamt für den einzelnen Einleger die Summe des Gegenwerts von 20 000 Euro nicht übersteigen.40
  3. Als gesicherte Anlagen gelten Gelder oder Instrumente, die ein Anleger im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen einer Bank anvertraut hat und die insgesamt für den einzelnen Anleger die Summe des Gegenwerts von 20 000 Euro nicht übersteigen.41
  4. Eine von der FMA beauftragte Revisionsstelle mit einer Bewilligung gemäss Art. 37 dieses Gesetzes prüft die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtungen und nimmt in einem ausführlichen Revisionsbericht hierzu Stellung.42
  5. Eine Bank darf Einlagen nur entgegennehmen und Wertpapierdienstleistungen nur erbringen, wenn die Vorschriften über die Einlagensicherung und den Anlegerschutz erfüllt sind. Kommt eine Bank trotz Ergreifens von geeigneten Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, wird ihr durch die FMA die Bewilligung entzogen.43
  6. Die Einlagensicherung und der Anlegerschutz erstrecken sich auch auf Zweigstellen liechtensteinischer Banken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie in Drittstaaten.44
  7. Liechtensteinische Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes können der liechtensteinischen Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutz unterstellt werden, wenn das Einlagensicherungs- oder das Anlegerschutzsystem, welchem diese Zweigstellen angeschlossen sind, den liechtensteinischen nicht gleichwertig sind.45
  8. Die Einleger und Anleger können hinsichtlich ihres Entschädigungsanspruchs gegenüber den Sicherungseinrichtungen die Gerichte anrufen. Sicherungseinrichtungen, die im Rahmen der Einlagensicherung oder des Anlegerschutzes Zahlungen leisten, sind berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der geleisteten Zahlungen in die Rechte der Einleger oder Anleger einzutreten.46
  9. Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest, insbesondere über die Einlagen, welche von der Einlagensicherung gemäss Abs. 2, und über die Anleger, welche von Abs. 3 ausgenommen sind.47

A. Bewilligungen69

1. Grundsatz70

Art. 15

Bewilligungspflicht71

  1. Banken und Finanzgesellschaften benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.72
  2. Wenn die Bank oder Finanzgesellschaft Teil einer im Finanzbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet, wird die Bewilligung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 nur erteilt, wenn:
    1. die Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;
    2. die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung eines Tochterunternehmens erhebt.73
  3. Bei der Prüfung des Bewilligungsgesuches darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.74

Art. 16

Firmabezeichnungen75

  1. Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Bank oder Finanzgesellschaft vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Bank oder Finanzgesellschaft erhalten haben.76
  2. Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden.77
  3. Banken und Finanzgesellschaften dürfen in ihrer Firma den Namen einer Muttergesellschaft nur führen, wenn die Muttergesellschaft aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens einer ausländischen Bank in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der klarstellt, dass es sich um eine liechtensteinische Tochtergesellschaft einer bestimmten ausländischen Bank handelt.78
  4. Die FMA prüft die Zulässigkeit der Firma aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Die Firma darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend ihren Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden.79

2. Voraussetzungen80

Art. 17

Allgemeine Voraussetzungen und Verfahren81

  1. Die Bewilligung zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 erfüllt sind.82
  2. Jede Zulassung einer Bank wird durch die FMA dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt.83
  3. Jede Ablehnung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben. Auf jeden Fall ist binnen zwölf Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.84
  4. Vor Erteilung einer Bewilligung an eine Bank oder Finanzgesellschaft hat die FMA die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu konsultieren, wenn:85
    1. ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma errichtet werden soll;86
    2. die zu gründende Bank durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassene Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma kontrolliert wird.87
  5. Wenn über einen Antrag zur Erteilung einer Bewilligung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird, kann Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.88

Art. 18

Rechtsform und Firmensitz89

  1. Banken und Finanzgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft errichtet werden. Die FMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.90
  2. Firmensitz und Hauptverwaltung müssen sich in Liechtenstein befinden.91

Art. 19

Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit

Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft betrauten Personen müssen in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Art. 20

Unvereinbarkeit, enge Verbindungen92

  1. Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft betrauten Personen dürfen nicht der FMA, der FMA-Beschwerdekommission oder deren Organen angehören.93
  2. Bestehen zwischen der Bank oder Finanzgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, darf dadurch die ordnungsgemässe Aufsicht der Bank oder Finanzgesellschaft nicht behindert werden.94
  3. Die ordnungsgemässe Aufsicht über Banken oder Finanzgesellschaften darf ferner durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Bank oder Finanzgesellschaft enge Verbindungen besitzt, nicht behindert werden.95
  4. Banken und Finanzgesellschaften müssen auf Anforderung der FMA die Erfüllung der Bestimmungen in Abs. 2 und 3 nachweisen.96

Art. 21

Geschäftskreis

  1. Die Statuten und Reglemente müssen den sachlichen und den geografischen Geschäftskreis der Bank oder Finanzgesellschaft genau umschreiben.
  2. Bankfremde Tätigkeiten müssen in den Statuten ausdrücklich erwähnt werden.
  3. Die Statuten und Reglemente bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung der FMA.97

Art. 22

Organisation

  1. Banken und Finanzgesellschaften müssen entsprechend ihrem Geschäftskreis organisiert sein.
  2. Banken und Finanzgesellschaften benötigen
    1. einen Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle,
    2. eine Geschäftsleitung aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und die nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen, und
    3. eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision.98
  3. Die FMA kann in besonderen Fällen eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.99
  4. Die Aufgabenteilung zwischen dem Verwaltungsrat und der Geschäftsleitung muss eine sachgerechte Überwachung der Geschäftsführung gewährleisten.
  5. Die Regierung legt mit Verordnung fest, in welchen besonderen Fällen eine Bank oder Finanzgesellschaft von der Verpflichtung gemäss Abs. 2 Bst. c befreit werden kann.100

Art. 23

Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Dem Verwaltungsrat obliegt die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank oder Finanzgesellschaft.
  2. Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:
    1. die Festlegung der Organisation und die Erteilung der nötigen Weisungen;
    2. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern dies Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erfordern;
    3. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;
    4. die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, auch in bezug auf die Befolgung der Rechtsvorschriften, Statuten und Reglemente und auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens;
    5. die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.101

Art. 24

Aktienkapital

  1. Das Aktienkapital muss bei Banken mindestens zehn Millionen Franken und bei Finanzgesellschaften mindestens zwei Millionen Franken betragen und voll einbezahlt sein.
  2. Die FMA kann je nach Art und Umfang des Geschäftskreises ein höheres Aktienkapital vorschreiben.102
  3. Die Aktionäre, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Finanzgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen.103

Art. 25

Wohnsitz

Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung müssen ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben sowie mit ausreichender Vollmacht versehen sein, um die Bank oder Finanzgesellschaft bei Verwaltungsbehörden oder vor Gerichten zu vertreten.

Art. 26

Meldepflicht

  1. Banken und Finanzgesellschaften haben der FMA zu melden oder einzureichen:104
    1. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Leitung der internen Revision;
    2. die Statuten und Reglemente;
    3. die Organisation;
    4. die Tochterunternehmen, Zweigstellen und Agenturen;105
    5. die Beteiligungen an Gesellschaften des Finanzbereichs;
    6. die Besitzverhältnisse beim stimmberechtigten Kapital;
    7. die Revisionsstelle.
  2. Banken und Finanzgesellschaften haben der FMA Änderungen bei den in Abs. 1 genannten Tatsachen unverzüglich zu melden. Diese Meldung hat vor einer öffentlichen Bekanntmachung zu erfolgen.106
  3. Änderungen der Statuten und Reglemente, die den Geschäftskreis, das Grundkapital oder die Organisation betreffen, sowie der Wechsel der Revisionsstelle bedürfen zudem der Zustimmung der FMA. Diesbezügliche Eintragungen ins Öffentlichkeitsregister sind erst nach der Zustimmung der FMA zulässig.107
  4. Bei Unternehmen, die gemäss Art. 4 Abs. 2 in die Eigenmittelkonsolidierung einzubeziehen sind, gelten die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 sinngemäss.108

Art. 26a

Qualifizierte Beteiligungen109

  1. Jeder beabsichtigte Erwerb und jede beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Finanzgesellschaft erfordert eine Mitteilung an die FMA.110
  2. Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.111