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Banklizenz- eigene Bank gründen (Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienste): Deutsches Kreditwesengesetz- KWG

Die ETC gründet in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kanzlei im Sitzstaat der neuen Bank, Finanzdienstleistungsunternehmen mit Genehmigung für Bankdienste. Im Kontext einer Bankgründung wird i.d.R. zunächst eine Machbarkeitsstudie erstellt, um herauszufinden, welcher Sitzstaat (Z.B. England,Deutschland, Liechtenstein,Schweiz, Belize,Cayman Islands,Neuseeland usw.)  in Frage kommt. Dabei kommt es auf viele Sachverhalte an, Z.B: -Soll/muss das Finanzdienstleistungsunternehmen der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank des Landes unterliegen, z.B. wenn günstige Kredite der jeweiligen Zentralbank bzw. von der Europäischen Zentralbank generiert werden sollen. -Soll die Bank im Raum des EWR eine Niederlassung oder Repräsentanz installieren?- Wo sollen die Bankdienstleistungen angeboten werden? (Im Kontext des Bankrechts greift mithin das Recht des „Anbieterstaates“). Sind die relevanten Fragen geklärt, kommen i.d.R. nur noch bestimmte Länder für das jeweilige Vorhaben einer Bankgründung in Frage.

§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

(1) Unterhält ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, gilt die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut.

(2) Auf die in Absatz 1 bezeichneten Institute ist dieses Gesetz mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Das Unternehmen hat mindestens zwei natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, die für den Geschäftsbereich des Instituts zur Geschäftsführung und zur Vertretung des Unternehmens befugt sind, sofern das Institut Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt und befugt ist, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Solche Personen gelten als Geschäftsleiter. Sie sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

2. Das Institut ist verpflichtet, über die von ihm betriebenen Geschäfte und über das seinem Geschäftsbetrieb dienende Vermögen des Unternehmens gesondert Buch zu führen und gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank Rechnung zu legen. Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher gelten insoweit entsprechend. Auf der Passivseite der jährlichen Vermögensübersicht ist der Betrag des dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Betriebskapitals und der Betrag der dem Institut zur Verstärkung der eigenen Mittel belassenen Betriebsüberschüsse gesondert auszuweisen. Der Überschuß der Passivposten über die Aktivposten oder der Überschuß der Aktivposten über die Passivposten ist am Schluß der Vermögensübersicht ungeteilt und gesondert auszuweisen.

3. Die nach Nummer 2 für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres aufzustellende Vermögensübersicht mit einer Aufwands- und Ertragsrechnung und einem Anhang gilt als Jahresabschluß (§ 26). Für die Prüfung des Jahresabschlusses gilt § 340k des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß der Prüfer von den Geschäftsleitern gewählt und bestellt wird. Mit dem Jahresabschluß des Instituts ist der Jahresabschluß des Unternehmens für das gleiche Geschäftsjahr einzureichen.

4. Als Eigenmittel des Instituts gilt die Summe der Beträge, die in dem Monatsausweis nach § 25 als dem Institut von dem Unternehmen zur Verfügung gestelltes Betriebskapital und ihm zur Verstärkung der eigenen Mittel belassene Betriebsüberschüsse ausgewiesen wird, abzüglich des Betrags eines etwaigen aktiven Verrechnungssaldos. Außerdem sind dem Institut Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten oder auf Grund der Eingehung längerfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten oder kurzfristiger nachrangiger Verbindlichkeiten eingezahlt ist, und Nettogewinne (§ 10 Abs. 2c Satz 1 Nr. 1) als haftendes Eigenkapital oder Drittrangmittel zuzurechnen, wenn die gemäß § 10 Abs. 5, 5a oder 7 geltenden Bedingungen sich jeweils auf das gesamte Unternehmen beziehen; § 10 Abs. 1, 2 Satz 3 und 4, Abs. 2c Satz 2 bis 5, Abs. 3b, 6, 6a und 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Eigenmittel nach Satz 1 als Kernkapital gelten.

5. Die Erlaubnis kann auch dann versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn und soweit dem Unternehmen die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen von der für die Aufsicht über das Unternehmen im Ausland zuständigen Stelle entzogen worden ist.

6. Für die Anwendung des § 36 Abs. 1 gilt das Institut als juristische Person.

7. Die Eröffnung neuer Zweigstellen sowie die Schließung von Zweigstellen im Inland hat das Institut der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(2a) Für die Bestimmungen dieses Gesetzes, die daran anknüpfen, daß ein Institut das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland ist, gilt die Zweigstelle als hundertprozentiges Tochterunternehmen der Institutszentrale mit Sitz im Ausland.

(3) Für Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb einer Zweigstelle im Sinne des Absatzes 1 Bezug haben, darf der Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 der Zivilprozeßordnung nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden.

(4) Die Absätze 2 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, denen die gesetzgebenden Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben.

(5) Ist ein Beschluss über die Auflösung der Zweigstelle gefasst worden, so ist dieser zur Eintragung in das Handelsregister des Gerichts der Zweigstelle anzumelden und der Vermerk „in Abwicklung“ im Rechtsverkehr zu führen. Die erteilte Erlaubnis ist an die Bundesanstalt zurückzugeben.

(6) Die ebenfalls eintragungspflichtige Aufhebung der Zweigstelle darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt erfolgen. Die Zustimmung ist in der Regel zu verweigern, wenn nicht nachgewiesen ist, dass sämtliche Geschäfte der Zweigstelle abgewickelt worden sind.

§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland

Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.

§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)

(1) Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. genaue Bezeichnung und Anschrift der Repräsentanz,
  2. Name des Leiters oder der Leiter der Repräsentanz,
  3. Art und Umfang der Tätigkeit der Repräsentanz,
  4. Datum des Beginns der Tätigkeit der Repräsentanz,
  5. Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Instituts, das die Repräsentanz errichtet hat,
  6. Anschrift der Hauptverwaltung des Instituts,
  7. satzungsmäßiger Geschäftsgegenstand des Instituts,
  8. Art der tatsächlich ausgeübten Geschäftstätigkeit des Instituts im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung und
  9. Name und Anschrift der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, im Staat des Sitzes der Hauptverwaltung unterliegt.

(2) Den Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

  1. eine rechtsverbindlich unterzeichnete Erklärung des Instituts, dass es die Errichtung der Repräsentanz beschlossen und die nach Absatz 1 Nr. 2 benannten Personen mit der Leitung der Repräsentanz betraut hat,
  2. eine Erklärung, dass keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betrieben und keine Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes erbracht werden und im Inland der Name oder die Firma des Instituts nur mit dem Zusatz „Repräsentanz“ verwendet wird,
  3. der letzte Jahresabschluss und Lagebericht des Instituts und
  4. eine von der deutschen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Sitzstaat des Instituts beglaubigte Bescheinigung der Behörde, deren Aufsicht das Institut im Sitzstaat und, falls davon abweichend, auch im Sitzstaat der Hauptverwaltung unterliegt, in der diese Behörde bestätigt, dass
    1. das Institut ihrer Solvenzaufsicht unterliegt oder kraft örtlichen Statuts eine Solvenzaufsicht über das Institut nicht besteht,
    2. das Institut eine von ihr erteilte Erlaubnis zum Betreiben der Geschäfte in dem betreffenden Staat besitzt, soweit es sich um Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder um Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes handelt, oder eine Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht erforderlich ist,
    3. sie das Institut mit seinen Tochterunternehmen, die als Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen einzustufen sind, auf konsolidierter Basis überwacht oder eine solche Aufsicht kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist und
    4. das Institut eine allgemeine oder besondere Erlaubnis zur Errichtung der Repräsentanz erhalten hat oder dass eine solche Erlaubnis kraft örtlichen Statuts nicht vorgesehen ist.

Die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 sind nur auf Verlangen der Bundesanstalt der Anzeige beizufügen.

(3) Eine Änderungsanzeige nach § 53a Satz 5 des Kreditwesengesetzes ist auch bei Änderungen, die sich während des Bestehens der Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungsanzeige nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes ergeben, einzureichen.

Weitere Verweise in Bezug § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland:

gefundene Verweise auf § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland Kreditwesengesetz (KWG):

§ 56 Bußgeldvorschriften

Anzeigenverordnung (AnzV)

§ 15 Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie (BKRUG)

 Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

| 27 Gesetze verweisen aus 57 Artikeln auf § 53b

(1) Ein Einlagenkreditinstitut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, wenn das Unternehmen von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats zugelassen worden ist, die Geschäfte durch die Zulassung abgedeckt sind und das Unternehmen von den zuständigen Stellen nach den Vorgaben der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beaufsichtigt wird. Satz 1 gilt entsprechend für E-Geld-Institute. § 53 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Bundesanstalt hat ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Für den Fall, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vertraglich gebundene Vermittler einzusetzen beabsichtigt, kann die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats ersuchen, ihr deren Namen mitzuteilen. Die Bundesanstalt kann entsprechende Angaben auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(2a) Die Bundesanstalt hat einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2, das beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 3 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

(3) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sind die §§ 3 und 6 Abs. 2, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut handelt, § 11, die §§ 14, 22 und 23, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, der § 24 Abs. 1 Nr. 5 und 7, die §§ 24b, 24c, 25 und § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 und 3, die §§ 37, 39 bis 42 und 43 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 6, § 44a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 44c, 46 bis 49 und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine oder mehrere Zweigniederlassungen desselben Unternehmens als ein Kreditinstitut, E-Geld-Institut oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten. Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Geschäfte und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem das Institut angehört, sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten der § 3, der, sofern es sich um ein Einlagenkreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut handelt, § 23a, die §§ 37, 44 Abs. 1 sowie die §§ 44c und 49 und der § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines multilateralen Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, ist § 23a nicht anzuwenden.

(4) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2 seinen Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, insbesondere dass es eine unzureichende Liquidität aufweist, fordert sie es auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt es der Aufforderung nicht nach, unterrichtet sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats. Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann sie nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.

(5) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 4 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaats und der Bundesanstalt beschließt.

(6) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaats können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen.

(7) Ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 7 bis 9 betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7 erbringt oder sich als Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 betätigt, kann diese Tätigkeiten über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der Bundesanstalt ausüben, wenn

  1. das Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Einlagenkreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Einlagenkreditinstitute ist,
  2. seine Satzung diese Tätigkeiten gestattet,
  3. das oder die Mutterunternehmen in dem Staat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, als Einlagenkreditinstitut zugelassen sind,
  4. die Tätigkeiten, die das Unternehmen ausübt, auch im Herkunftsstaat betrieben werden,
  5. das oder die Mutterunternehmen mindestens 90 vom Hundert der Stimmrechte des Tochterunternehmens halten,
  6. das oder die Mutterunternehmen gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaats des Unternehmens die umsichtige Geschäftsführung des Unternehmens glaubhaft gemacht und sich mit Zustimmung dieser zuständigen Stellen des Herkunftsstaats gegebenenfalls gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgt haben und
  7. das Unternehmen in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen ist.

Satz 1 gilt entsprechend für Tochterunternehmen von in Satz 1 genannten Unternehmen, welche die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

Regelungen Basel II

Die Vorschriften Basel II sind für Banken in der EU,Schweiz und USA anzuwenden. Ergänzend findet sich die Anwendungspflicht in vielen Bankengesetzen von Drittländern im Sinne, ZB auf Cayman Islands. Die Bank beauftragt in der Regel eine Rating-Agentur mit der Umsetzung und Überwachung.

Basel II bezeichnet die Gesamtheit der Eigenkapitalvorschriften, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht in den letzten Jahren vorgeschlagen wurden. Die Regeln müssen gemäß den EU-Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG seit dem 1. Januar 2007 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für alle Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (= Institute) angewendet werden. In der Schweiz wird die Umsetzung von der Eidgenössische Bankenkommission geleitet. [1]

Die Umsetzung in deutsches Recht ist durch das Kreditwesengesetz, die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) für die „zweite Säule“ von Basel II sowie die Solvabilitätsverordnung (SolvV) für die „erste“ und „dritte Säule“ von Basel II erfolgt.

Obwohl ursprünglich von den USA angeregt und initiiert [2], wurde Basel II in den Vereinigten Staaten nicht mit dem gleichen Nachdruck [3] wie in Europa umgesetzt. Die US-Regierung hatte zunächst beabsichtigt, die Regelungen ab 2008 schrittweise einzuführen. Inzwischen wurde eine Verschiebung auf mindestens 1. Januar 2009 angekündigt (siehe auch Umsetzung weiter unten).

Basel II besteht aus drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen:

  1. Mindesteigenkapitalanforderungen
  2. Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
  3. Erweiterte Offenlegung

Säule 1: Mindesteigenkapitalanforderungen

Die bisherige Regulierung verleitete die Banken dazu, risikolosere Positionen z. B. durch „Asset-backed”-Transaktionen abzustoßen (Regulatory Capital Arbitrage), da sie mit genau soviel Eigenmitteln zu unterlegen waren wie riskantere und ertragreichere Positionen. Evtl. wurden sinnvolle, wenig riskante Geschäfte sogar ganz verhindert, da sie mit verhältnismäßig viel Eigenmitteln zu unterlegen und damit für die Bank mit wenig Nutzen verbunden waren. Ziel der ersten Säule ist nun die genauere und angemessenere Berücksichtigung der Risiken einer Bank bei der Bemessung ihrer Eigenkapitalausstattung. Dazu werden folgende drei Risiken herangezogen:

Kreditausfallrisiken

Die Eigenmittelunterlegung erfolgt gemäß den Mindesteigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken. Das Kreditrisiko wird anhand eines internen oder externen Ratings bestimmt. Das externe Rating (Standardansatz) wird von einer Ratingagentur (v. a. Standard & Poor’s, Moody’s und Fitch Ratings) vorgenommen. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, Kreditforderungen uneingestuft zu belassen. Beim internen Rating bewertet die Bank das Risiko selbst (IRB-Ansätze: „internal rating based“ – auf internen Einstufungen basierender Ansatz). Dazu bedarf es aber der Zustimmung durch die Bankenaufsicht. Die Bank muss nachweisen können, dass sie bestimmte Auflagen in Bezug auf Methodik und Offenlegung erfüllt. Für Privatkunden gibt es ein vereinfachtes Verfahren, das Scoring. Ferner finden sich hier Vorschriften zur Forderungsverbriefung (Asset Securitization).

Die Maxime von Basel II bei den Kreditausfallrisiken ist, dass erwartete Verluste („Expected Loss“) in Form von Risikoprämien eingepreist werden bzw. bei sich konkret abzeichnenden Verlusten als Risikovorsorge zu Lasten des vorhandenen Eigenkapitals gehen. Im Gegensatz dazu sind unerwartete Verluste („Unexpected Loss“) mit Eigenmitteln zu unterlegen. Je fortschrittlicher und damit risikosensitiver die von der Bank verwendete Bewertungsmethode (Standardansatz, IRB-Basisansatz, fortgeschrittener IRB-Ansatz) ist, desto größer sind die möglichen Einsparungen bei der Kapitalunterlegung: Beispielsweise können zusätzliche Sicherheitenarten risikomindernd anerkannt werden. Damit soll u. a. ein Anreiz für die Banken geschaffen werden, möglichst fortschrittliche Methoden zu verwenden.

Marktpreisrisiken

Das Marktrisiko wurde bereits 1996 den ursprünglichen Vereinbarungen hinzugefügt. An diesen Regelungen ändert sich wenig.

Zu den Preisrisiken zählen unvorhergesehene und das erwartete Ergebnis der Bank negativ beeinflussende Änderungen des Wechselkurses, Änderungen von Zinssätzen sowie alle anderen Änderungen von Preisen des Geldmarktes. Da es für die Bank nur eine Möglichkeit von vielen ist, sich über Geldmarktgeschäfte liquide Mittel zu beschaffen (Theorie der Geldmarktfinanzierung), kann die Bank auf Eigen- und Handelsgeschäfte mit Finanzderivaten verzichten. Es ist aber nicht praktizierbar, dass die Bank auf Transformationsleistungen verzichtet. Somit ist die Bank ständig den Preisrisiken ausgesetzt und muss diese quantifizieren und steuern, nachdem die Preisrisiken identifiziert wurden.

  1. Quantifizierung von Preisrisiken
    • Ermittlung von net exposures (nur Hilfskonstrukt)
    • Sensitivitätsanalysen (nur Hilfskonstrukt)
    • Value-at-risk-Ansätze (Gesamtkonzept zur statistischen Ermittlung des Geldbetrages, den eine Bank maximal mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit verlieren kann)
  2. Steuerung von Preisrisiken
    1. Vermeidung
      • Verzicht auf Transformationsleistungen (nicht praktizierbar)
      • Verzicht auf Eigen- / Handelsgeschäfte mit Derivaten (möglich)
    2. Reduzierung
      • Risikolimitsysteme: Fixierung einer Sollgröße durch Value-at-Risk-Verfahren, um das Gesamtrisiko einer Bank zu begrenzen
    3. Kompensation
      • Zusätzliche Transaktion, deren Wert auf die gleiche, die abzusichernde Position negativ beeinflussende Marktpreisänderung in möglichst genau entgegengesetzter Weise reagiert, so dass der Wertverlust ausgeglichen wird, beispielsweise durch Zins-Swaps
      • Zinsbegrenzungsverträge (Ceiling, Floor, Collar)

Operationelle Risiken

Neu ist die Einbeziehung des operationellen Risikos. Es stellt das Risiko direkter oder indirekter Verluste infolge unzulänglicher oder ausfallender interner Verfahren, Mitarbeiter und Systeme oder infolge bankexterner Ereignisse dar. Es wird mittels Basisindikatoransatz , Standardansatz und fortgeschrittener Messansatz berücksichtigt.

Säule 2: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess

Laufende regelmäßige Überprüfung durch die Bankenaufsicht

Die Bankenaufsicht (in Deutschland: BAFin gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank, in der Schweiz: EBK, in Österreich: FMA gemeinsam mit der Oesterreichischen Nationalbank) beurteilt und überwacht die Einhaltung der Anforderungen an Methodik und Offenlegung, die notwendig sind, damit die Bank interne Ratings verwenden darf.

Überprüfung der Risikosteuerung und des Berichtswesens

Der bankaufsichtliche Überprüfungsprozess (Supervisory Review Process, SRP) fordert die Etablierung adäquater Risikomanagementsysteme – wie bspw. das Management Risk Controlling (MRC) – bei Banken und Wertpapierfirmen sowie deren Überwachung durch eine Aufsichtsbehörde.

Grundlage ist der Grundsatz der doppelten Proportionalität, der besagt, dass sowohl die Steuerungsinstrumentarien in einer Bank als auch die Intensität der Überwachung durch die Bankenaufsicht proportional zu den eingegangenen Risiken einer Bank sein sollen. Allerdings ist es schwierig, die tatsächlichen Risiken zu erfassen. So galten lange Zeit nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr nicht als Kredit und damit risikolos. Gleiches gilt noch immer für das Forward Selling von Aktiva.

Zinsänderungsrisiken im Anlagebereich

Bedeutsam ist weiterhin, dass Säule 2 über die Risiken, die in Säule 1 erfasst werden, weitere Risikoarten (z. B. die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch) erfasst, so dass alle Risiken, die eine Bank eingeht, durch Säule 2 berücksichtigt werden.

Angemessenheit der Eigenmittelausstattung

Säule 3: Erweiterte Offenlegung / Marktdisziplin

Ziel der dritten Säule ist die Stärkung der Marktdisziplin durch vermehrte Offenlegung von Informationen im Rahmen der externen Rechnungslegung der Banken (z. B. im Jahresabschluss, in Quartalsberichten oder in Lageberichten). Die Disziplinierung folgt z. B. aus zu befürchtenden Kursreaktionen der eigenen Aktie. So sind die möglichen Reaktionen aus der Offenlegung Anreiz für die Banken, auf eine vernünftige Eigen- und Risikokapitalstruktur zu achten.

Es bestehen umfangreiche Offenlegungspflichten über

Eigenkapitalstruktur

  1. Qualitative Offenlegung
    • Zusammenfassende Angaben zu den Bedingungen und Konditionen der wichtigsten Merkmale sämtlicher Eigenkapitalinstrumente, insbesondere für innovative, komplexe oder hybride Eigenkapitalinstrumente.
  2. Quantitative Offenlegung
    1. Die Höhe des Kernkapitals, wobei getrennt offen zu legen sind:
      • Eingezahltes Stammkapital
      • Rücklagen
      • Minderheitsbeteiligungen am Eigenkapital von Tochtergesellschaften
      • innovative Kernkapitalinstrumente
      • andere Kernkapitalinstrumente
      • Überschusskapital von Versicherungen
      • Regulatorische Berechnungsunterschiede, die vom Kernkapital abgezogen werden und
      • Andere Beträge, die vom Kernkapital abgezogen werden, einschließlich Firmenwert und Beteiligungen
    2. Gesamtsumme des Ergänzungskapitals und der Drittrangmittel
    3. Weitere Kapitalabzugsmöglichkeiten
    4. Gesamtsumme der anrechnungsfähigen Eigenmittel

Eingegangene Risiken und deren Beurteilung

Um anderen Marktteilnehmern eine Beurteilung der Risikopositionen des Kreditinstituts zu ermöglichen, sind die Techniken, welche die Bank nutzt um Risiken zu messen, zu überwachen und zu steuern, offen zu legen.

Dafür müssen Kreditinstitute in jedem einzelnen Risikobereich (z. B. Kredit-, Markt-, operationelles Risiko, Zinsänderungsrisiko des Anlagebuchs und Beteiligungspositionen) die internen Ziele und Grundsätze des Risikomanagements beschreiben. Dazu gehören:

  • Strategien und Prozesse
  • Struktur und Organisation der relevanten Risikomanagement-Funktion
  • Art und Umfang der Risikomeldungen und/oder -messsysteme
  • Grundsätze der Absicherung und/oder Minderung von Risiken sowie Strategien und Prozesse zur Überwachung der fortgesetzten Effektivität dieser Absicherungen/Risikominderungen

Angemessenheit der Eigenmittelausstattung

Eine wirksame Offenlegung soll sicherstellen, dass die Marktteilnehmer einen besseren Einblick in das Risikoprofil und die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung einer Bank gewinnen. Im Detail ist Folgendes offenzulegen:

  1. Qualitative Offenlegung
    • Eine Gesamterörterung des bankeigenen Ansatzes zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung zur Unterlegung laufender und zukünftiger Geschäfte.
  2. Quantitative Offenlegung
    1. Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken:
      • Portfolien gemäß dem Standard- und vereinfachten Standardansatz, für jedes Portfolio einzeln
      • Portfolien gemäß den IRB-Ansätzen, und zwar separat für jedes Portfolio nach dem Basis-IRB-Ansatz und für jedes Portfolio nach dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz:
        • Unternehmen (einschließlich Spezialfinanzierungen, die nicht den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien entsprechen), Banken und Staaten
        • Baufinanzierungen
        • Qualifizierte revolvierende Retailforderungen; und
        • andere Retailforderungen
      • Verbriefungen
    2. Eigenkapitalanforderungen für Beteiligungspositionen im IRB-Ansatz:
      • Beteiligungen gemäß den Marktansätzen:
        • Beteiligungen gemäß dem einfachen Risikogewichtsansatz; und
        • Beteiligungen im Anlagebuch gemäß dem Internen Modell-Ansatz (für Banken, die den IMA für Beteiligungen im Anlagebuch anwenden)
      • Beteiligungen gemäß PD/LGD-Ansätzen
    3. Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken:
      • Standardansatz
      • Interne Modelle Ansatz – Handelsbuch
    4. Eigenkapitalanforderungen für operationelle Risiken:
    5. Gesamt- und Kernkapitalquote:
      • der konsolidierten Gesamtgruppe; und
      • der bedeutenden Bankentochtergesellschaften (einzeln oder unterkonsolidiert in Abhängigkeit von der Anwendung der Rahmenvereinbarung).

Umsetzung

Die EU-rechtlichen Vorgaben zur Mindesteigenkapitalausstattung der Kreditinstitute für das Kredit- und Adressenausfallrisiko sowie das operationelle Risiko finden sich in der neu gefassten Richtlinie 2006/48/EG (Bankenrichtlinie) vom 14. Juni 2006, diejenigen zur Mindesteigenmittelausstattung von Kreditinstituten und bestimmten Finanzdienstleistungsinstituten für das Marktpreisrisiko sowie die Erweiterung der Regelungen bzgl. Adressenausfall- und operationellem Risiko für Finanzdienstleistungsinstitute in der neu gefassten Richtlinie 2006/49/EG (Kapitaladäquanzrichtlinie) vom 14. Juni 2006 – zusammen auch als Capital Requirements Directive (CRD) bezeichnet. Die Umsetzung in Deutschland wird durch das „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie“ vom 17. November 2006 geregelt, das umfassende Anpassungen des Kreditwesengesetz festschreibt und hauptsächlich zum 1. Januar 2007 in Kraft tritt.

Die gesetzlichen Änderungen werden ergänzt durch zwei Verordnungen:

  • die neue Solvabilitätsverordnung (SolvV), sowie
  • die überarbeitete Groß- und Millionenkreditverordnung GroMiKV.

Die SolvV löst den bisherigen Eigenmittelgrundsatz I ab. Dabei regelt die SolvV im Wesentlichen die näheren Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Kreditinstitute sowie der Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen. Ferner regelt die Verordnung die Zusammensetzung, Führung und Verwaltung des Handelsbuchs der Kreditinstitute und enthält Regelungen zur Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen.

Die GroMiKV enthält nähere Regelungen

  • zur Bestimmung der Kreditanrechnungsbeträge und der Kreditnehmer,
  • zur Kreditrisikominderung,
  • zur Abgrenzung zwischen Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten,
  • zu organisatorischen Pflichten und Maßnahmen,
  • zu Beschlussfassungspflichten und zur Unterlegung der Überschreitungen von Großkreditobergrenzen,
  • zur Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts und zur Bewertung von Positionen des Handelsbuchs,
  • zur Benachrichtigung im Rahmen des Millionenkreditverfahrens, und
  • zur Anzeige der von den Instituten gewährten Großkredite und Millionenkredite.

Die neue GroMiKV soll die bisherige Groß- und Millionenkreditverordnung ablösen.

Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens soll die Anwendung der neuen Eigenkapitalvorschriften durch alle Institute zum 1. Januar 2007 verpflichtend werden. Es beginnen die Floor-Regelungen. Die zusätzlichen Regelungsbereiche der Säule II sowie die Offenlegungspflichten treten in Kraft. Am 1. Januar 2008 tritt die neue GroMiKV in Kraft.

Einzelnachweise

  1. Informationen zu Basel II auf der Website der EBK
  2. http://www.manager-magazin.de/unternehmen/mittelstand/0,2828,438330,00.html Managermagazin vom 21.Sept 2006
  3. http://www.gamers-foundation.com/thread.php?postid=25070 Bankenverband sieht Basel II auf der Kippe
  4. Bundesministerium der Finanzen: Das Bundesfinanzministerium zum Verhandlungserfolg bei Basel II. 10. Juli 2002
  5. Financial Times Deutschland vom 19.9.2006

Steuerliche Gestaltung

Neben der Gründung der Bank oder Vermögensverwaltungsgesellschaft spielt die steuerliche Gestaltung in der Regel eine wichtige Rolle. Hier übernehmen wir die steuerliche Gestaltung im Rahmen der „verbundenen Unternehmen“, z.B. ausländische Mutter und inländische Tochtergesellschaft, Gründung einer ausländischen Holding zur steuerfreien Vereinnahmung der inländischen Dividenden u.v.m.

Die Korrespondenz-Bank (Korrespondenzbank-Konto)

Als einziger Anbieter in Europa realisieren wir auf Wunsch die Anbindung an Korrespondenz-Banken in Liechtenstein,Schweiz,Singapur oder der VAE.

Rechtliche Grundlagen und Definition des Terminus Bank

Das internationale Bankrecht ist ein extrem komplexes Rechtsgebiet. „Mal eben schnell eine Bank gründen“ ist daher ein Widerspruch in Sich. Bedenken Sie auch, dass sich im Internet dubiose Anbieter tummeln,die weder Steuerberater für internationales Steuerrecht oder Fachanwälte für Bankenrecht sind, noch hinreichende Kenntnisse in den nationalen und/oder internationalen Gesetzen haben. Sogenannte „Bankgründungen“ derartiger Anbieter sind selten das Papier Wert,das die angebliche Zulassung dokumentiert. Wir betreuen Mandanten, die an solche Anbieter bereits mehr als 100.000 Euro verloren haben, ohne das eine Bankgründung realisiert wurde. Bei der Gründung einer Bank- bzw. einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen- im In-und Ausland sind zahlreiche Gesetze im Sitzstaat der Bankgründung, ergänzend „Deutsche- oder Europäische Gesetze“- zu beachten, sofern die „ausländische Bank“ Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland oder in der EU (ergänzend EWR) anbieten möchte.

Zentrale Fragen sind daher u.a.:

  • Welche Zielsetzungen verfolgen Sie überhaupt mit der Gründung einer Bank?
  • Sollen die Dienstleistungen der Bank auch in Deutschland und/oder in der EU, ergänzend im EWR, angeboten werden?
  • Wo ist Ihr „gewöhnlicher Aufenthalt“, wo sind die Gesellschafter steuerlich ansässig im Sinne?

Allgemeines zum Thema Banklizenz,Erbringen von Finanzdienstleistungen,Vermögensverwaltungsgesellschaften

Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, insbesondere die erforderlichen Eigenmittel der Bank/Finanzdienstleistungs- bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft. Grundlage- oder ratsam- ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Bank sein. Eine Neuseeland Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.

Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Näheres erfahren Sie auf den einzelnen Webseiten.

Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank 

Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben,die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als „Bank“ im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen im Sinne an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an „Personen“ außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der „anderen Staaten“ Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte „fachliche Eignung“- (Berufsausbildung/Studium im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.

Daneben bieten einige Länder die Möglichkeit der Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen, ohne das diese Institute der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank unterliegen (z.B. die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen). Diese Institute dürfen die Bankdienstleistungen i.d.R. nur außerhalb des Sitzstaates anbieten und werden daher oft als „Offshore -Banken“ bezeichnet.

Davon abweichend kennen einige Länder (z.B. Deutschland) die Begriffe einer E-Bank und/oder Investmentbank. So ist „paypal“ z.B. ein E-Geld-Institut. Die erforderlichen Eigenmittel solcher Finanzdienstleistungsinstitute ist i.d.R. geringer als bei „Vollbanken“ (Investmentbank in Deutschland ca. 730.000 Euro, eBank 1 Mio. Euro).

Ein gutes Beispiel für die Regelungen der Kapitalvoraussetzungen (geeignetes Anfangskapital) bietet §33 Deutsches KWG

Wo liegen die genauen Unterschiede einer Bankgründung im In-und Ausland?

Unter einer „Vollbank“ wird i.d.R. eine Bank verstanden, die nach den Finanzdienstleistungsgesetzen des jeweiligen Landes gegründet und genehmigt wurde, Bankdienstleistungen im Sinne an Ansässige anbieten darf und i.d.R. der Aufsicht und Regulierung der staatlichen Organe und/oder Zentralbank des Landes unterliegen. Ob -und unter welchen Voraussetzungen- eine solche Bank dann Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland anbieten darf, regeln die Bankengesetze der „Anbieterländer“. Dieses ist z.B. in Deutschland das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG), wobei unterschieden wird:

  • § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
  • § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
  • § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

Unter einer „Offshore-Bank“ versteht man i.d.R. eine Bank, die Ihre Bankdienstleistungen nur an „Ausländer“ (offshore) anbieten darf. Diese Form der Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (z.B. Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste), unterliegt i.d.R. nicht der Aufsicht und/oder Regulierung der Zentralbank des Landes. Allerdings unterliegen einige dieser Offshore-Banken (Neuseeland auch) sehr wohl den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche u.a. anderen Vorschriften:

  • Bills of Exchange Act 1908 (Wechselgesetz)
  • Cheques Act 1960 (Scheckgesetz)
  • Companies Act 1993 (Aktiengesetz/GmbH Gesetz)
  • Consumer Guarantees Act 1993 (Verbrauchergarantiegesetz)
  • Credit Contracts and Consumer Finance Act 2003 (Verbraucherkreditgesetz)
  • Electronic Transactions Act  2002 (Gesetz über elektronische Transaktionen)
  • Fair Trading Act 1986 (Verbraucherschutzgesetz)
  • Financial Transactions Reporting Act 1996 (Geldwäschegesetz)
  • Investment Advisers (Disclosure) Act 1996 (Gesetz über Anlageberater)
  • Personal Property Securities Act 1999 (Wertpapiergesetz)
  • Proceeds of Crime Act 1991 (Gesetz über kriminelle Einkünfte)
  • Property Law Act 1952 (Gesetz zum Eigentumsrecht)
  • Reserve Bank of New Zealand Act 1989 (Gesetz über die Notenbank von Neuseeland)
  • Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz)
  • Unclaimed Money Act 1969 (Gesetz über nicht beanspruchte Gelder)

Möchte eine solche „Offshore-Bank“, also z.B. die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen“ Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland anbieten, greifen die Regelungen §53FF KWG nicht. Damit eine solche Finanzdienstleistungsgesellschaft dennoch Ihre Dienstleistungen an Deutsche -oder EU-Bürger- anbieten darf, bestehen bestimmte „Gestaltungsmöglichkeiten“, die wir Ihnen gern erörtern. Auch kann eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft als „Einstiegsbank“/“Sprungbrett“ benutzt werden: Häufig haben Mandanten nicht das notwendige Anfangskapital für eine Vollbank im Sinne. Diese gründen zunächst eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste und „überführen“ diese dann in eine Vollbank.

Häufig werden im allgemeinen Sprachgebrauch Offshore-Banken auch als Banken bezeichnet, die in sogenannten Offshore-Staaten (Steueroasen) Ihre Betriebsstätte unterhalten. Hier ist jedoch genau zu unterscheiden: So ist z.B. Cayman Islands mit Sicherheit eine reinrassige Steueroase, jedoch unterliegen Banken der Regulierung und Aufsicht der Behörden und der Zentralbank. Ebenfalls vorgeschrieben ist das Rating nach Basel II. Es handelt sich also sehr wohl um einen „seriösen Standort“, auch wenn das Anfangskapital nur ca. 400.000 Euro sein muss.