Banklizenz, eigene Bank gründen, Bankrecht, internationales Bankrecht, Gründung Vermögensverwaltungsgesellschaft, Finanzdienstleistungsgesellschaft, Bafin, Kreditwesengesetz
Banklizenz- eigene Bank gründen (Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienste): Grundlagen
- Index Bank
- Exposee Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken
- „Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank“
- Regelungen Basel II bei Vollbanken im Sinne
- Bankrecht/Kreditwesengesetz: Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland,§ 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- EU-Richtlinie Finanzinsitute
- EU Richtlinien
- Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen
- Versicherungsgesellschaft gründen
- Schwedische Creditunion (Genossenschaftsbank EU)
- Panama Finanzdienstleistungsgesellschaft
- Neuseeland Online Bank
- Ablauf der Gründungen und steuerrechtliche Aspekte bei einer Bankgründung
- Was Sie mit Ihrer eigenen Bank alles machen können
- Bankgründung in Deutschland
- Internetbanking- Software
- Internationales Bankrecht
- Inhouse Bank / Corporate Bank für Unternehmen
Bank gründen: Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als „Bank“ im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an „Personen“ außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der „anderen Staaten“ Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte „fachliche Eignung“- (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.
Gründung einer Bank in der EU/EWR
Grundlagen sind die innerstaatlichen Bankengesetze, in Deutschland z.B. das Deutsche KWG (Kreditwesengesetz) UND die EU Richtlinie für Finanzinstitute. Demnach beträgt das Mindeststammkapital einer EU Bank 5 Mio. Euro.
Mindestens ein Geschäftsführer der Bank muss über eine Ausbildung im Bankwesen und Führungserfahrung in einer Bank verfügen. Auf Wunsch können wir über eine Stellenausschreibung geeignetes Personal suchen.
Die Bank muss ferner über einen ordentlichen Geschäftssitz verfügen, also ein Büro und Mitarbeiter. Die Gesellschaft der Bank ist eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine Deutsche AG.
Bankinstitute im EWR können in einem anderen Land des EWR (europäischer Wirtschaftsraum) ohne erneute Zulassung in Form der Niederlassung oder Repräsentanz tätig werden (vgl. z.B. § 53b KWG Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums).
In den meisten EU/EWR Staaten ist die Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfgesellschaft (Rating/Basel II) erforderlich, z.B. Moodys. Die Gebühren betragen ca. 38.000 Euro pro Jahr.
Viele Länder schreiben zudem die Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfond vor.
Nach Gründung der Bank erfolgt die Anbindung an die jeweilige Zentralbank des Landes und/oder an die europäische Zentralbank. Eine Anbindung an SWIFT (SWIFT Code, IBAN) wird über einen Termin bei der SWIFT realisiert, den wir gern vorbereiten und den Mandanten beim Termin begleiten.
Bank gründen und Einlagen- Sicherungsfonds
In den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Deutschland:
Der Beitritt zum Fonds ist freiwillig. Entscheidet sich eine Bank dazu, erfolgt eine Prüfung vom Verband der Deutschen Banken in Köln. Bei positiver Bescheidung prüft dann nochmals der Vorstand des Bankenverbandes über die Aufnahme. Die Rechte und Pflichten der beitretenden Bank ergeben sich aus dem Statut des Einlagensicherungsfonds, §§ 3, 5 und 6: Bei Eintritt sind 2,4 Promille des Eigenkapitals, mindestens 25 T€, zu zahlen. Nach drei Jahren werden die Verbindlichkeiten der Bank gegenüber Kunden erneut geprüft und die Eintrittsgebühr mit 1,8 Promille der Verbindlichkeiten festgelegt. Liegt diese Summe über 25 T€, muss nachgezahlt werden. Jedes Jahr zum 30.06. ist dann auch die Umlage in Höhe von 0,6 Promille der Verbindlichkeiten der Abschlussbilanz des Vorjahres fällig.
Statuten des Deutschen Einlagensicherungsfonds können Sie hier downloaden.
Bankgründung Liechtenstein (EWR)
Anfangskapital -Einlagensicherungsfonds – Zentralbank u.a.
Das Anfangskapital muss mindestens 10 Mio. CHF betragen, in der Praxis zwischen 12- 15 Mio CHF. Einlagensicherungsfonds: 1/5 des Jahresreingewinns bis 1/5 des Eigenkapitals, bei maximal 3 Mio CHF. Bei Neugründungen (erstes Jahr) 100.000 CHF pro Einlagen-Guthaben. Es erfolgt die Anbindung an die Schweizer Zentralbank. Die Geschäftsführer müssen nicht in Liechtenstein ansässig,müssen aber Bürger des EWR sein. Es gelten die Richtlinien Basel II, entsprechend ist eine Wirtschaftsprüfgesellschaft (zB Moodys) zu bestellen. Die Gebühren betragen ca. 36.000 Euro pro Jahr. Die Gebühren für die notwendige Bankprüfgesellschaft betragen einmalig 50.000 CHF, die staatlichen Gebühren 30.000 CHF.
Hinzukommen die anwaltlichen Gebühren (ETC und Anwalt Liechtenstein: minimal 60.000 Euro), ggf. die Gebühren für einen Bevollmächtigten in Liechtenstein und die Kosten für einen ordentlichen Geschäftssitz im Sinne.
Bankgründung Schweiz
Bankenrecht Schweiz-Rechtsquellen:
- Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)
- Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV)
- Verordnung vom 29. September 2006 über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (Eigenmittelverordnung, ERV)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 21. Oktober 1996 über die ausländischen Banken in der Schweiz (Auslandbankenverordnung-FINMA, ABV-FINMA)
- Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. Juni 2005 zum Konkurs von Banken und Effektenhändlern (Bankenkonkursverordnung-FINMA, BKV-FINMA)
Anfangskapital
Anfangskapital/Kapitalausstattung beträgt ca. 5 Mio USD/CHF.
Erfordernisse- Gebühren
Ähnlich wie Banken im EWR in Bezug auf die Geschäftsführung, ordentlicher Geschäftssitz,Einlagen-Sicherungsfond und unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei. Die anwaltlichen und staatlichen Gebühren liegen bei 80.000 Euro.
Bankgründungen in „Offshore-Staaten“ (z.B. Cayman Islands, Belize)
Die grundlegenden Daten finden Sie auf unseren Internetseiten zur Bankgründung Cayman Islands oder z.B. Belize. Soll es sich um eine A-Bank-Lizenz handeln (die Bank bietet Ihre Dienstleistungen auch an Drittstaaten, außerhalb des Sitzstaates an und/oder an Dritte im Sinne an), so sind die Voraussetzungen denen der EWR-Staaten sehr ähnlich. Dieses in Bezug auf die Geschäftsführung der Bank (Ausbildung im Bankenwesen, Führungserfahrung usw.), dem ordentlichen Geschäftssitz und der Anbindung an eine unabhängige Wirtschaftsprüfkanzlei. Allerdings ist das Mindeststammkapital abweichend:
Belize:
-Eine Class „A“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 3.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können.
-Eine Class „B“-Bank muss ein Gründungs-(Haftungs-) kapital von mindestens 1.000.000 US-$ in geeigneten Sicherheiten (Bargeld oder sonstige Werte wie Aktien o.ä.) vorweisen können
In beiden Fällen kann die Zentralbank von Belize zusätzlich Anforderungen an die weitere Kapitalausstattung einer Offshore-Bank stellen. Das jeweilige Gründungs- (Haftungs-) kapital muss nicht bei der Zentralbank von Belize hinterlegt werden, sondern kann sowohl bei einer in Belize ansässigen Bank als auch im Ausland angelegt sein
Cayman Islands:
Eine A-Bank, wobei die Bank nur Geschäfte außerhalb Cayman Islands betreibt, verursacht allerdings nur jährliche Gebühren von 130.000 KYD, im ersten Jahr 160.000 KYD. (160.000 KYD = 133.700 EUR (gerundet), 400.000 KYD = 334.200 EUR (gerundet)).
Bei der B-Bank betragen diese Gebühren lediglich 40.000 KYD
Bitte beachten Sie, dass im ersten Jahr die Gebühren 500.000 KYD (A-Bank) bzw. 70.000 KYD (B-Bank) betragen. Auf der anderen Seite wird immer „Steuerfreiheit“ garantiert sowie 100%tiger Kapitalschutz und Anonymität der wirtschaftlich Berechtigten.
Das notwendige Stammkapital beträgt mindestens 400.000 KYD (A-Bank) bzw. 20.000 KYD (B-Bank). Die Antragsgebühr beträgt einmalig 2.000 KYD und ist mit Einreichung des Antrages fällig. Sie wird auch bei einer Ablehnung nicht zurückbezahlt.
Auftritt einer Offshore-Bank in der EU/EWR
Regelt wird dieses in den nationalen Bankengesetzen in Deutschland in § 53 KWG : Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland. Andere EU Länder haben fast analoge Gesetzgebungen. Die Schweiz behandelt derartige Sachstände liberaler.
Anwaltliche Gebühren,staatliche Gebühren und Organisationsgebühren
Auch hier kommt es sehr auf die Dienstleistungen und das Land an. Die anwaltlichen Gebühren betragen i.d.R. mindestens 49.000 Euro. Die staatlichen Gebühren Cayman Islands sehen Sie oben im Text, hier sind insbesondere die Jahresgebühren zu beachten.
Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen
Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, z.B. das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Es handelt sich bei der Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft nicht um ein Finanzinstitut das der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörden oder Zentralbank des Landes unterliegt. Mithin sind nur Korrespondenzbank-Konten realisierbar, kein eigener SWIFT/IBAN, keine Kreditnahme bei der Zentralbank. Eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft darf Ihre Dienstleistungen mithin nicht so einfach an Personen in Drittstaaten (z.B. EWR) anbieten, Regelungen z.B. des §53 KWG greifen nicht. Entsprechende Lösungsmöglichkeiten können wir offerieren.
Die Gesellschaft kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer Bank mit A-Lizenz angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Erweiterungen wie Bankcorp. oder Bankgroup sind allerdings erlaubt. Zu den Tätigkeiten einer Online-Bank können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
- Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
- Debitkarten- und Kreditkartenservice
- Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
- Service im Bereich des Cash Managements
- Girokonten
- Scheckkonten
- Sparkonten
- Termingeld
- Herausgabe von CDs
- Banküberweisungen
- Zahlungsabwicklung
- Fondsmanagement
- Investitionsmarketing
Gebühren Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft
Die Gebühren richten sich nach den Dienstleistungen. Das Basispaket (Gründung der Gesellschaft,Eintrag/Installation als Offshore-Finanzdienstleistungsgesellschaft usw) liegt bei 45.000 Euro.
Online Banking Software
Die Banksoftware Nexor_One kostet, je nach Modulen, zwischen 15.000 bis 30.000 Euro. Marcobank4 zwischen 20.000 bis 50.000 Euro. Möglich ist auch eine Onlinebanking-Software analog z.B. der Deutschen Bank/Commerzbank usw. Hier vermitteln wir an einen entsprechenden Anbieter, die Kosten betragen ca. 80.000 Euro.
Allgemeines zum Thema Bankgründung
–Lesen Sie hier zum Thema „Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank“
Wir bzw. unsere Netzwerkpartner gründen für Mandanten Gesellschaften mit Bank- und/ oder Finanzdienstleistungslizenz (Vermögensverwaltungsgesellschaften), vorwiegend in folgenden Ländern:
- Schweden (Schwedische Creditunion und/oder Finanzgruppe)
- Panama (Panama AG mit Finanzdienstleistungslizenz)
- Liechtenstein, Vermögensverwaltung
- Bankgründung Liechtenstein
- Neuseeland Onlinebank
- Banklizenz Schweiz
- USA: Vollbank
- Deutschland: Wertpapierhandelsbank, Investmentbank, Vollbank
- Gründung einer Bank in Österreich
- Offshore Bank Belize,Cayman Islands
- Offshore Bank St. Vincent
- Vermögensverwaltungsgesellschaft Belize
Darüber hinaus offerieren wir Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im Offshore-Bereich.
Über uns
Wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTaxNet) gründen für Mandanten Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (Vollbank,Bank im Sinne,Offshore Bank) in Deutschland,Schweiz, USA, Neuseeland und Steueroasen-Ländern (Bankgründung Cayman Island,Belize u.a.). Dabei gehen unsere Dienstleistungen von der rechtlichen Beratung (Kreditwesengesetze der Länder,BancActs,Gesellschaftsgründung) über das Genehmigungsverfahren bis zur steuerlichen Beratung (verbundene Unternehmen,Gründung von Holdinggesellschaften usw..). Auch sind wir in der Lage, dem Mandanten ein Online-Bankingsystem für die internetbasierte Zahlungsabwicklung zu installieren. Im Rahmen der Gründung einer Vollbank im Sinne können wir eine anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft für die Bilanzierung,Einhaltung der Regelungen analog Basel II usw. stellen.
Im Rahmen der Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften beraten wir- bzw. die Netzwerkpartner im LowTaxNet- internationale Mandanten über den geeigneten Standort (Sitzstaat) der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Vor-und Nachteilen.
In beiden Fällen (Gründung von Banken- Einlagenkreditinstitute-, Vermögensverwaltungsgesellschaften) hängt die Wahl des Sitzstaates von vielen Fragestellungen ab:
-an welchen Personenkreis soll sich die Dienstleistung richten: Dritte im Sinne, geschlossener Benutzerkreis
-soll das Angebot öffentlich beworben werden?
-Soll sich das Angebot auch an Kunden außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft richten? (wo haben diese Kunden Ihren gewöhnlichen Aufenthalt,Fragen der gegenseitigen Anerkennung von Finanzdienstleistungsinstituten z.B. im EWR)
-Auftritt der Bank/Vermögensverwaltungsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates, z.B. in Form der Repräsentanz oder Niederlassung? (Gesetzgebung der Länder, zB in Deutschland § 53 KWG)
-Welche wesentlichen Zielsetzungen verfolgt der Mandant (Bankgeheimnis, Frage der Auskunftsabkommen in Steuerangelegenheiten/Geldwäsche usw, steuerliche Aspekte, Seriosität steht im Vordergrund usw..)
Allgemeines zum Thema Banklizenz, eigene Bank gründen
Die Zulassungsvoraussetzungen sind dabei sehr unterschiedlich, insbesondere das erforderliche Stamm- bzw. Anfangskapital der Bank bzw. Vermögensverwaltung. Grundlage ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft der Bank. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Online Bank sein. Eine Neuseeland Online Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.
Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Zulassung als Finanzdienstleister richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Nachfolgend eine Übersicht:
-Banklizenz USA und Schweiz:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 150.000,00 Euro/ USD
Stamm-Einlagekapital: ca. 5 Mio Euro/USD/CHF, je nach Sitzstaat
Erforderlich ist die Gründung einer US INC bzw. Schweizer AG, mit Stamm-/Einlagekapital der Bank.
Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen und Erfahrung im Management einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor einstellen.
-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank Deutschland:
Grundlage ist das deutsche Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren richten sich nach der „Art der Finanzdienstleistungen“ und erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen wir die Gründung „der Gesellschaft der Bank“, i.d.R. eine deutsche AG, die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen „der steuerlichen Optimierung“.
-Finanzdienstleistungslizenz Panama:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 29.000,00 Euro, ggf. zzgl. Sonderdienste (Treuhand-Geschäftsführung, Domizilierung)
Stamm-Einlagekapital: Stammkapital der Panama AG.
-Schwedische Creditunion:
Eine Schwedische Credit Union kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B. Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert: Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein.
-Neuseeland Onlinebank
Eine Neuseeland Onlinebank kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Die Neuseeland Onlinebank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer anerkannten Bank angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
- Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
- Debitkarten- und Kreditkartenservice
- Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
- Service im Bereich des Cash Managements
- Girokonten
- Scheckkonten
- Sparkonten
- Termingeld
- Herausgabe von CDs
- Banküberweisungen
- Zahlungsabwicklung
- Fondsmanagement
- Investitionsmarketing
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden.