Banklizenz, eigene Bank gründen, Offshore Bank gründen, Finanzdienstleistungsgesellschaft
Banklizenz- eigene Bank gründen (Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienste): Grundlagen
Überlegungen bei der Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft/Bank
Unsere Kanzlei gründet in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kanzlei im Sitzstaat der neuen Bank, Finanzdienstleistungsunternehmen mit Genehmigung für Bankdienste. Im Kontext einer Bankgründung wird i.d.R. zunächst eine Machbarkeitsstudie erstellt, um herauszufinden, welcher Sitzstaat (Z.B. England, Deutschland, Liechtenstein, Schweiz, Belize, Cayman Islands, Neuseeland usw.) in Frage kommt. Dabei kommt es auf viele Sachverhalte an, Z.B: -Soll/muss das Finanzdienstleistungsunternehmen der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank des Landes unterliegen, z.B. wenn günstige Kredite der jeweiligen Zentralbank bzw. von der Europäischen Zentralbank generiert werden sollen. -Soll die Bank im Raum des EWR eine Niederlassung oder Repräsentanz installieren?- Wo sollen die Bankdienstleistungen angeboten werden? (Im Kontext des Bankrechts greift mithin das Recht des „Anbieterstaates“). Sind die relevanten Fragen geklärt, kommen i.d.R. nur noch bestimmte Länder für das jeweilige Vorhaben einer Bankgründung in Frage.
Bank gründen: Rechtliche Grundlagen und Definition des Terminus Bank
Das internationale Bankrecht ist ein extrem komplexes Rechtsgebiet. „Mal eben schnell eine Bank gründen“ ist daher ein Widerspruch in Sich. Bedenken Sie auch, dass sich im Internet dubiose Anbieter tummeln,die weder Steuerberater für internationales Steuerrecht oder Fachanwälte für Bankenrecht sind, noch hinreichende Kenntnisse in den nationalen und/oder internationalen Gesetzen haben. Sogenannte „Bankgründungen“ derartiger Anbieter sind selten das Papier Wert,das die angebliche Zulassung dokumentiert. Wir betreuen Mandanten, die an solche Anbieter bereits mehr als 100.000 Euro verloren haben, ohne das eine Bankgründung realisiert wurde. Bei der Gründung einer Bank- bzw. einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen- im In-und Ausland sind zahlreiche Gesetze im Sitzstaat der Bankgründung, ergänzend „Deutsche- oder Europäische Gesetze“- zu beachten, sofern die „ausländische Bank“ Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland oder in der EU (ergänzend EWR) anbieten möchte.
Zentrale Fragen sind daher u.a.:
-Welche Zielsetzungen verfolgen Sie überhaupt mit der Gründung einer Bank?
-Sollen die Dienstleistungen der Bank auch in Deutschland und/oder in der EU, ergänzend im EWR, angeboten werden?
-Wo ist Ihr „gewöhnlicher Aufenthalt“, wo sind die Gesellschafter steuerlich ansässig im Sinne?
Bank gründen: Allgemeines zum Thema Banklizenz, Erbringen von Finanzdienstleistungen, Vermögensverwaltungsgesellschaften
Die Zulassungsvoraussetzungen sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich, insbesondere die erforderlichen Eigenmittel der Bank/Finanzdienstleistungs- bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft. Grundlage- oder ratsam- ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Bank sein. Eine Neuseeland Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.
Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Vermögensverwaltungsgesellschaft richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Näheres erfahren Sie auf den einzelnen Webseiten.
Rechtliche Grundlagen-Begriffsbestimmungen: Bank
Das internationale Bankenrecht ist eine extrem komplexe juristische Materie. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden: Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben,die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als „Bank“ im Sinne bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen im Sinne an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an „Personen“ außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der „anderen Staaten“ Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG). Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio CHF, USA 5 Mio USD und 10 Mio USD Sicherheitshinterlegung bei der FED,Deutschland ca. 5 Mio Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro usw). Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte „fachliche Eignung“- (Berufsausbildung/Studium im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung.
Daneben bieten einige Länder die Möglichkeit der Gründung einer Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen, ohne das diese Institute der Aufsicht und Regulierung der jeweiligen Zentralbank unterliegen (z.B. die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen). Diese Institute dürfen die Bankdienstleistungen i.d.R. nur außerhalb des Sitzstaates anbieten und werden daher oft als „Offshore -Banken“ bezeichnet.
Davon abweichend kennen einige Länder (z.B. Deutschland) die Begriffe einer E-Bank und/oder Investmentbank. So ist „paypal“ z.B. ein E-Geld-Institut. Die erforderlichen Eigenmittel solcher Finanzdienstleistungsinstitute ist i.d.R. geringer als bei „Vollbanken“ (Investmentbank in Deutschland ca. 730.000 Euro, eBank 1 Mio. Euro).
Ein gutes Beispiel für die Regelungen der Kapitalvoraussetzungen (geeignetes Anfangskapital) bietet §33 Deutsches KWG
Wo liegen die genauen Unterschiede einer Bankgründung im In-und Ausland?
Unter einer „Vollbank“ wird i.d.R. eine Bank verstanden, die nach den Finanzdienstleistungsgesetzen des jeweiligen Landes gegründet und genehmigt wurde, Bankdienstleistungen im Sinne an Ansässige anbieten darf und i.d.R. der Aufsicht und Regulierung der staatlichen Organe und/oder Zentralbank des Landes unterliegen. Ob -und unter welchen Voraussetzungen- eine solche Bank dann Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland anbieten darf, regeln die Bankengesetze der „Anbieterländer“. Dieses ist z.B. in Deutschland das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG), wobei unterschieden wird:
- § 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
- § 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland
- § 53b Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
Unter einer „Offshore-Bank“ versteht man i.d.R. eine Bank, die Ihre Bankdienstleistungen nur an „Ausländer“ (offshore) anbieten darf. Diese Form der Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (z.B. Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste), unterliegt i.d.R. nicht der Aufsicht und/oder Regulierung der Zentralbank des Landes. Allerdings unterliegen einige dieser Offshore-Banken (Neuseeland auch) sehr wohl den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche u.a. anderen Vorschriften:
- Bills of Exchange Act 1908 (Wechselgesetz)
- Cheques Act 1960 (Scheckgesetz)
- Companies Act 1993 (Aktiengesetz/GmbH Gesetz)
- Consumer Guarantees Act 1993 (Verbrauchergarantiegesetz)
- Credit Contracts and Consumer Finance Act 2003 (Verbraucherkreditgesetz)
- Electronic Transactions Act 2002 (Gesetz über elektronische Transaktionen)
- Fair Trading Act 1986 (Verbraucherschutzgesetz)
- Financial Transactions Reporting Act 1996 (Geldwäschegesetz)
- Investment Advisers (Disclosure) Act 1996 (Gesetz über Anlageberater)
- Personal Property Securities Act 1999 (Wertpapiergesetz)
- Proceeds of Crime Act 1991 (Gesetz über kriminelle Einkünfte)
- Property Law Act 1952 (Gesetz zum Eigentumsrecht)
- Reserve Bank of New Zealand Act 1989 (Gesetz über die Notenbank von Neuseeland)
- Securities Act 1978 (Wertpapiergesetz)
- Unclaimed Money Act 1969 (Gesetz über nicht beanspruchte Gelder)
Möchte eine solche „Offshore-Bank“, also z.B. die Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienstleistungen“ Ihre Dienstleistungen z.B. in Deutschland anbieten, greifen die Regelungen §53FF KWG nicht. Damit eine solche Finanzdienstleistungsgesellschaft dennoch Ihre Dienstleistungen an Deutsche -oder EU-Bürger- anbieten darf, bestehen bestimmte „Gestaltungsmöglichkeiten“, die wir Ihnen gern erörtern. Auch kann eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft als „Einstiegsbank“/“Sprungbrett“ benutzt werden: Häufig haben Mandanten nicht das notwendige Anfangskapital für eine Vollbank im Sinne. Diese gründen zunächst eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Genehmigung für Bankdienste und „überführen“ diese dann in eine Vollbank.
Häufig werden im allgemeinen Sprachgebrauch Offshore-Banken auch als Banken bezeichnet, die in sogenannten Offshore-Staaten (Steueroasen) Ihre Betriebsstätte unterhalten. Hier ist jedoch genau zu unterscheiden: So ist z.B. Cayman Islands mit Sicherheit eine reinrassige Steueroase, jedoch unterliegen Banken der Regulierung und Aufsicht der Behörden und der Zentralbank. Ebenfalls vorgeschrieben ist das Rating nach Basel II. Es handelt sich also sehr wohl um einen „seriösen Standort“, auch wenn das Anfangskapital nur ca. 400.000 Euro sein muss.