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Firmengründung Ausland: Deutsches Außensteuergesetz (AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle
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Allgemeine Informationen zum Außensteuerrecht
I. Definition
Das Außensteuergesetz ist eine Sammlung von Einzelvorschriften, die verhindern soll, dass ein Steuerpflichtiger durch Verlagerung von Einkommen oder Vermögen ins Ausland Steuervorteile ausnutzt, die sich durch das internationale Steuergefälle zu Lasten der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Das Gesetz versucht, sich nur ungerechtfertigten Steuervorteilen entgegenzustellen. Missbräuchliche Steuergestaltungen werden durch § 42 AO verhindert.
Das Außensteuergesetz geht dem internationalen Recht grundsätzlich nicht vor. Es handelt sich um ein nationales Gesetz, welchem internationale Regelungen vorgehen.
Eingeführt wurde das Gesetz im Jahre 1973 und bis zum heutigen Zeitpunkt mehrfach geändert. Insbesondere das Europarecht zwang den Gesetzgeber in jüngster zeit verstärkt zu Gesetzesänderungen, z.B. wurde die Vorschrift des § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) aufgrund der Aufforderung der EU-Kommission, die durch die Entscheidung des EuGH zur französischen Wegzugsbesteuerung nicht weiter hinausgezögert werden konnte, durch das SEStEG geändert.
Die Rechtsmeinung der Finanzverwaltung zu diesem Vorschriftenkatalog ergibt sich aus den Grundsätzen zur Anwendung des Außensteuergesetzes, BMF – Schreiben vom
14.05.2004. Paragraf, Absatz und Satz ergibt in diesem Erlass die dazu gehörende Tz., Beispiel: § 2 Absatz 5 Satz 3 ergibt Tz 2.5.3
II. Aufbau
Das AStG ist in sieben Teile gegliedert:
- Erster Teil: Internationale Verflechtungen (§ 1 AStG)
- Zweiter Teil: Wohnsitzwechsel in niedrig besteuerte Gebiete (§§ 2-5 AStG)
- Dritter Teil: Behandlung einer Beteiligung im Sinne des § 17 EStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausland (§ 6 AStG)
- Vierter Teil: Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften (§§ 7-14 AStG)
- Fünfter Teil: Familienstiftungen (§ 15 AStG)
- Sechster Teil: Ermittlung und Verfahren (§§ 16-18 AStG)
- Siebter Teil: Schlussvorschriften (§§ 19-22 AStG)
Zwischengesellschaften im Kontext des 8 AStG
Im Rahmen der internationalen Steuergestaltung ist immer dann Vorsicht geboten, wenn eine Deutsche natürliche- oder juristische- Person beherrschenden Einfluss (mehr als 50% der Anteile) an einem Auslandsunternehmen hält, dieses Auslandsunternehmen nur passive Einkünfte analog §8 AStG realisiert (siehe unten Aktivkatalog) und in einem Niedrigsteuerland (weniger als 25% Besteuerung) angesiedelt ist. Der EuGH hat die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im europäischen Kontext für rechtswidrig erklärt. Mithin wurde der §8 AStG im Kontext von EU-Sachverhalten entsprechend ergänzend. Allerdings muss die Gesellschaft im EU-Niedrigsteuerland über ausreichenden Substanz-Escape verfügen, damit die Negativwirkungen des 8 AStG nicht greifen.
Manchmal ist die Zuordnung „Niedrigsteuerland“ in bestimmten Ländern nicht ganz einfach. So kennen viele Kantone in der Schweiz oder US Bundesstaaten eine Gesamtsteuerlast über 25% oder aber deutlich unter 25%.
Andere Länder kennen analoge Regelungen des Deutschen AStG, allerdings wird ein Niedrigsteuerland häufig anders definiert. So definiert z.B. die Niederlande ein Niedrigsteuerland mit weniger als 10% Besteuerung.
Zusammenfassung AStG (Außensteuergesetz, Hinzurechnungsbesteuerung nach 8 AStG, Ebene der jur. Person):
Im Kern regelt das Deutsche Außensteuergesetz in §§ 7-14 AStG, dass eine Besteuerung beim Deutschen Anteilseigner stattfindet (fiktive Ausschüttungsbesteuerung: Der Gewinn der Auslandsgesellschaft wird dem Deutschen Anteilseigner zur Last gelegt, selbst wenn keine Gewinnausschüttung erfolgt, mithin Besteuerung mit Einkommenssteuer beim deutschen Anteilseigner, sofern natürliche Person oder Körperschaftssteuer wenn juristische Person), wenn dieser beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt (Mehrheitsshareholder über 50%), die Auslandgesellschaft nur passive Einkünfte erwirtschaftet und die Auslandsgesellschaft im einem Niedrigsteuergebiet angesiedelt ist, also unter 25% Ertragssteuer. Wird eine geschäftliche Tätigkeit als „Aktiv“ im Sinne des Aktivkataloges §8 AStG bewertet (siehe unten), entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung keine Wirkung. Ist die Betriebsstätte in der EU angesiedelt, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung grundsätzlich keine Wirkung, allerdings kann das Deutsche Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung beim ausländischen Finanzamt beantragen, um sicherzustellen, dass es sich bei der Auslandsgesellschaft nicht um eine rechtswidrige Zwischengesellschaft handelt.
