Wohnsitzverlagerung Ausland, Wegzug aus Deutschland, gewöhnlicher Aufenthalt, Auswandern steuern sparen
Wohnsitzverlagerung Ausland: Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes
- Index Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
- Non-Domiciled-Status in England
- Ausflaggen und Deutsches AStG
- Anwendungsverordnung Deutsche AO, gewöhnlicher Aufenthalt
Auswandern, steuern senken- Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes und Wohnsitz nach Deutscher AO-: AEAO zu § 9 – Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, „wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
1. Sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 9 Satz 3 vorliegen, wird an den inländischen Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten die unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft.
Der Begriff „gewöhnlich” ist gleichbedeutend mit „dauernd”. „Dauernd” erfordert keine ununterbrochene Anwesenheit, sondern ist im Sinne „nicht nur vorübergehend” zu verstehen (BFH-Urteil vom 30.8.1989 – I R 215/85 – BStBl II, S. 956). Bei Unterbrechungen der Anwesenheit kommt es darauf an, ob noch ein einheitlicher Aufenthalt oder mehrere getrennte Aufenthalte anzunehmen sind. Ein einheitlicher Aufenthalt ist gegeben, wenn der Aufenthalt nach den Verhältnissen fortgesetzt werden sollte und die Unterbrechung nur kurzfristig ist. Als kurzfristige Unterbrechung kommen in Betracht Familienheimfahrten, Jahresurlaub, längerer Heimaturlaub, Kur und Erholung, aber auch geschäftliche Reisen. Der Tatbestand des gewöhnlichen Aufenthalts kann bei einem weniger als sechs Monate dauernden Aufenthalt verwirklicht werden, wenn Inlandsaufenthalte nacheinander folgen, die sachlich miteinander verbunden sind, und der Steuerpflichtige von vornherein beabsichtigt, nicht nur vorübergehend im Inland zu verweilen (BFH-Urteile vom 27.7.1962 – VI 156/59 U – BStBl III, S. 429, und vom 3.8.1977 – I R 210/75 – BStBl 1978 II S. 118).
2. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom 25.5.1988 – I R 225/82 – BStBl II, S. 944). Grenzgänger haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich im Wohnsitzstaat (BFH-Urteile vom 10.5.1989 – I R 50/85 – BStBl II, S. 755, und vom 10.7.1996 – I R 4/96 – BStBl 1997 II S. 15). Dasselbe gilt für Unternehmer/Freiberufler, die regelmäßig jeweils nach Geschäftsschluss zu ihrer Familienwohnung im Ausland zurückkehren (BFH-Urteil vom 6.2.1985 – I R 23/82 – BStBl II, S. 331). Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am Arbeits-/Geschäftsort im Inland übernachtet und sich nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seiner Wohnung im Ausland begibt, hat an dem inländischen Arbeits-/Geschäftsort jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
3. Der gewöhnliche Aufenthalt kann nicht gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Ausland begründen kurzfristige Aufenthalte im Inland, z.B. Geschäfts-, Dienstreisen, Schulungen, keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Umgekehrt führen kurzfristige Auslandsaufenthalte bei fortdauerndem Schwerpunktaufenthalt im Inland nicht zur Aufgabe eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland.
4. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend mehr als sechs Monate im Ausland lebt, es sei denn, dass besondere Umstände darauf schließen lassen, dass die Beziehungen zum Inland bestehen bleiben. Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige den persönlichen und geschäftlichen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat und ob er seinen Willen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzukehren, endgültig aufgegeben hat (BFH-Urteil vom 27.7.1962 – VI 156/59 U – BStBl III, S. 429). Als Kriterien dafür können die familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Bindungen herangezogen werden (z.B. Wohnung der Familienangehörigen im Inland, Sitz des Gewerbebetriebs im Inland). Hält sich der Steuerpflichtige zusammenhängend länger als ein Jahr im Ausland auf, ist grundsätzlich eine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland anzunehmen.
Einführung für Personen, die in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen
Ausflaggen = Steuern sparen. Diese Gleichung im täglichen Sprachgebrauch kann nicht verwundern. Deutschland zählt zu den Hochsteuerländern, und es vergeht kaum ein Tag, an dem nicht die immensen Kosten aufgelistet werden, die deutsche Bundesbürger in ihrem Heimatland haben:
- 14.234 EUR Steuern zahlen die Bundesbürger pro Sekunde.
- 5.463 EUR beträgt die Belastung pro Kopf und Jahr, vom Baby bis zum Greis.
- 449 Milliarden EUR nahm der Staat 2001 an Steuern ein.
- 57,1 Prozent betrug die Belastung der Einkommen mit Steuern und Sozialabgaben.
- 3.500 EUR je Arbeitsplatz kostet Selbständige der Dienst für den Staat.
Sieht man sich nur die Steuerlast der Unternehmen im Ländervergleich an, könnte man auf die Idee kommen, Deutschland befinde sich im guten Mittelfeld einer wirtschaftlichen konkurrierenden Ländergruppe:


Auf den ersten Blick ist schon zu erkennen, dass der Abstand zu den USA gigantisch ist, weil dort der Spitzensteuersatz erst ab 297.350 USD. greift.
Für einen mobilen Hochverdiener stellt der Vergleich der internationalen Einkommensteuerlasten nur einen begrenzten Nutzen dar. Was zählt, ist der Effektivsteuersatz und der Punkt, an dem die Spitzensteuersätze der Einkommensteuer zu greifen beginnen. Vor die Wahl zwischen zwei gleich gut bezahlten Stellen in Deutschland oder der Schweiz gestellt, kann man beispielsweise einem über die Steuer verärgerten deutschen Angestellten nur raten, das Letztere zu wählen, wenn alle anderen Bedingungen gleich sind. So greift der Spitzensteuersatz in Deutschland in Höhe von 48,5 Prozent ab einem Einkommen von rund 55.000 EUR, wohingegen etwa in Schweizer Karton Basel der kombinierte Spitzensteuersatz von 40,5 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von über 682.800 EUR erhoben wird.
Mit der Arbeitskraftmobilität, die innerhalb der EU und seit Anfang 2003 auch für EU-Bürger in der Schweiz zugesichert ist, bietet sich für Angestellte im Top-Management sicherlich eine interessante Alternative. Hier kann die Botschaft nur lauten: Wenn man schon nicht in ein Niedrigsteuerland auswandert, so sollte man seinen Arbeitsplatz dort wählen, wo das Steuersystem den Emigranten freundlich empfängt.
Motiv: Verlangen nach Sicherheit
Sicherheit im Sinne von politischer Sicherheit: Ein Aspekt, der noch vor wenigen Jahren innerhalb der EU wenig oder kaum thematisiert wurde. Im Laufe der letzten Jahre hat dieses Thema auf Grund der politischen Orientierungslosigkeit und der daraus resultierenden Kurzlebigkeit von Regierungen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Wunsch konkretisiert sich im natürlichen Verlangen nach mittel- bis langfristiger Planungssicherheit, was vor allem im Rahmen der Diskussionen um die Alters- bzw. Pensionsvorsorge oder das Ansparen im Allgemeinen deutlich wird.
Sicherheit in wirtschaftlicher Hinsicht: Diese äußert sich im begründeten Bedürfnis nach Erhalt des eigenen Erwirtschafteten über längere Zeit hinweg oder gar über Generationen. Als Beispiel bietet sich die Strukturierung über Stiftungen oder Trusts an, mit der gleichermaßen dem Aspekt der Nachfolgeregelung wie dem der Substanzerhaltung Rechnung getragen werden kann.
Sicherheit im Sinne von Vermögenssicherung: Sicherung vor dem eigenen Zugriff (Anspar- oder Versicherungsgedanke), vor dem Zugriff der Familie (Erbregelung), vor dem Zugriff durch Dritte (asset protection) und vor unvorhersehbarem Zugriff durch den Fiskus (Vermeidung von Mehrfachbesteuerung).
Motiv: Vertraulichkeit
Auch dieses steht nach verbreitetem Verständnis, wie im Übrigen das Bankgeheimnis selbst, in enger, anrüchig anmutender Verbindung mit unerlaubter Steuerminderung, Steuerhinterziehung oder gar Steuerbetrug.
Dabei fußt dieser Wunsch auf einem der freien Marktwirtschaft seit jeher innewohnenden Bedürfnis. Wenn die Vertraulichkeit in einem nationalen Rahmen nicht mehr gegeben ist, wächst der Bedarf nach Alternativen, die diesem Aspekt Rechnung tragen – der Wunsch nach Diskretion als Ausdruck eines immer noch geltenden natürlichen Zurückhaltungs- und Intimitätsverlanges bzw. des Persönlichkeitsschutz – und Integritätsgedankens.
Vertraulichkeit steht schließlich auch in engem Zusammenhang mit Vertrauen – das Vertrauen in die eigene Regierung, die für das wirtschaftliche und regulatorische Umfeld verantwortlich ist. Der Bruch dieses Vertrauens bedeutet auch den Verlust jeder Planungssicherheit. In einem solchen Umfeld treten reine Kostenüberlegungen in den Hintergrund.
Aufwandsbezogene Motive
Neben diesen möglichen außersteuerlichen Motiven können auch Kostengründe inklusive steuer- und abgabenrelevanter Überlegungen stehen.
Der nationale Steuerwettbewerb ermöglicht internationale Steuergestaltungsmöglichkeiten, die legitim und betriebswirtschaftlich sinnvoll sind. Stehen solche nicht zur Verfügung, neigt Kapital zur Anlage im Ausland. Dabei werden weiterhin bestehende Steuerpflichten häufig „vergessen“.
Wie sich die Steuerpflicht in der Heimat steuerschonend beenden läßt
Die Frage ist, ob der Entzug des deutschen Besteuerungsrechts grundsätzlich zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Grundsätzlich gilt: Nur tatsächlich realisierte Gewinne/Vermögensmehrungen unterliegen der Besteuerung. Ausnahmen bestehen jedoch bereits im innerstaatlichen Steuerrecht, bei
- Entnahme von Betriebs- und Privatvermögen,
- Betriebsaufgabe
- Wegzugbesteuerung nach § 6 AStG,
- unter bestimmten Umständen bei einbringungsgeborenen Anteilen.
Der Wohnsitzbegriff im deutschen Steuerrecht
„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird“. (§ 8 AO). Dazu zählen:
- Beibehalt des deutschen Wohnsitzes auch bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt, wenn eine für die Zwecke der eigenen Nutzung ausgestattete inländische Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehalten wird. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.
- Bei Eheleuten kann eine Wohnsitzaufgabe grundsätzlich zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen.
- Auch eine jährlich regelmäßig jeweils zweimal stattfindende Nutzung einer inländischen Wohnung während einiger Wochen begründet beispielsweise auf Grund Regelmäßigkeit und Gewohnheit einen inländischen Wohnsitz
Keine Wohnung wird begündet durch Hotelzimmer, auch nicht bei längerer Nutzung, oder Zimmer bei Eltern/Verwandten, wenn hierüber keine Verfügungsmacht besteht.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Nach § 9 AO ist der gewöhnliche Aufenthaltort dort, „wo eine Person sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, das sie sich an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend aufhält. Dabei kommt es nicht auf den Willen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland ist stets gegeben, wenn der Aufenthalt (zeitlich zusammenhängend, unter Umständen mit kurzen Unterbrechnungen) sechs Monate erreicht (§9 Abs. 2 AO). Kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland liegt bei Grenzgängern nach Deutschland vor!
Wohnsitzbegriff in den DBA
Dabei wird grundsätzlich geprüft:
- Besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach innerstaatlichem deutschen Recht?
Wenn ja,
- besteht eine unbeschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht?
Wenn ja,
- wird die DBA-Ansässisgkeit geprüft.
Festlegung des Mittelpunkts der Lebensinteressen
Unterschieden wird dabei zwischen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen:
- Persönliche Beziehungen zu einem Vertragsstaat können zum Beispiel bestehen durch die private Lebensführung, d. h. das familiäre, gesellschaftliche, politische oder kulturelle Umfeld. Der Wohnsitz der Familie wird somit, außer bei Alleinstehenden, von erheblicher Bedeutung sein.
- Wirtschaftliche Beziehungen bestehen in besonders enger Form zu dem Staat, von wo aus der Arbeit nachgegangen wird und wo die Einkünfte verwaltet werden.