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Firmengründung: Deutsche AG gründen (Aktiengesellschaft)
- Index Deutsche GmbH, GmbH& CO KG, AG gründen
- Anonyme GmbH gründen
- Grundsätzliche Überlegungen bei der Gründung einer Offshore Firma- Firmengründung im Ausland
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Betriebsstättenbegriff
- Mutter und Tochtergesellschaften in der Europäischen Union (EU-Mutter-Tochter-Richtlinie) und EU Fusionsrichtlinie
- Deutsches Außensteuerrecht (§ 7-14 AStG)
- Rangliste der Steueroasen-Steuern im Ausland – Exposee Rangliste Steuermodelle –Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer, Korrektur von Einkünften
- Beratung Mittelstand
- Vorsicht bei reinen Gründungsagenturen
Einleitung Deutsche AG (Aktiengesellschaft) gründen
Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Kapitalgesellschaften in Deutschland (Deutsche GmbH, Unternehmergesellschaft, AG=Aktiengesellschaft) sowie die Rechtsform der GmbH & CO KG. Auf Wunsch mit Treuhand-Diensten (Treuhand-Geschäftsführer/ Aufsichtsrat und/oder Treuhand-Gesellschafter), Domizilierung der Gesellschaft in Deutschland,laufende Buchhaltung, Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschluss und Bilanz.
Möchte der Mandant seine Deutsche Kapitalgesellschaft durch Fremdkapital kapitalisieren, so realisieren wir auf Wunsch den Emissionsprospekt und begleiten die Kapitalisierung unter Einhaltung der deutschen Rechtsvorschriften (Bafin,KWG).
Darüber hinaus sind wir Spezialisten im Kontext der verbundenen Unternehmen, also Z.B. ausländische Kapitalgesellschaft hält die Anteile der Deutschen Kapitalgesellschaft.
Die steuerliche Belastung einer Deutschen Kapitalgesellschaft beträgt ca. 29% (15% Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer nach Hebesatz). Werden Dividenden an einen in Deutschland steuerpflichtigen (natürliche Person) ausgeschüttet, so werden diese Dividenden mit 25% Abgeltungssteuer besteuert. Ist der Gesellschafter eine natürliche oder juristische Person außerhalb Deutschlands, so greifen folgende Besteuerungsgrundlagen:
- Im DBA-Sachverhalt: 5% Quellensteuer bei juristischer Person,15% Quellensteuer bei natürlicher Person sowie ein 5%tiger Körperschaftssteuervorbehalt
- Im EU-Sachverhalt: Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also u.U. steuerfreie Ausschüttung unter 5% Körperschaftssteuervorbehalt
- Im Nicht-DBA-Sachverhalt: Volle Quellensteuer
Im Kontext der verbundenen Unternehmen sind zahlreiche steuerliche Sachstände zu berücksichtigen, so die DBA-Missbrauchsklauseln,die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, AO (Deutsche Abgabenordnung) und das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz.
Eine Deutsche GmbH benötigt ein Stammkapital von minimal 25.000 Euro, bei der „Ein Euro GmbH“ (Unternehmergesellschaft) beträgt das Stammkapital zwar auch 25.000 Euro, kann aber angespart werden. Die theoretische Einlage beträgt bei der Unternehmergesellschaft ein Euro, wobei die meisten Notare erst ab minimal 1.000 Euro eintragen. Das Stammkapital der Deutschen AG (Aktiengesellschaft beträgt minimal 50.000 Euro.
Deutsche AG gründen
An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen (§ 2 AktG). Die frühere Untergrenze von fünf Gründern wurde im Jahr 1994 aufgehoben. Der Gesellschaftsvertrag – die Satzung – muss notariell beurkundet werden.
Die Gründung erfolgt in drei Phasen: die Vorgründungsgesellschaft (Konsortium), die Vorgesellschaft (Vor-AG oder AG in Gründung) und schließlich die AG. Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (Feststellung der Satzung), wird auch als Konsortium bezeichnet und ist in der Regel eine offene Handelsgesellschaft. Zwischen der Feststellung der Satzung und der Eintragung der AG in das Handelsregister existiert eine Vorgesellschaft. Nach Eintragung ist die AG entstanden.
Grundkapital
Das gezeichnete Kapital einer AG nennt man Grundkapital. Das Grundkapital einer AG beträgt in Deutschland mindestens 50.000 Euro und ist in Aktien zerlegt. Es wird durch Übernahme der Aktien durch den oder die Gründer aufgebracht. Es gibt Nennbetragsaktien und Stückaktien. Nennbetragsaktien lauten auf einen bestimmten Nennbetrag. Der Mindestnennbetrag einer Aktie liegt bei einem Euro. Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Bei den Stückaktien wird ein prozentualer Anteil des Grundkapitals des Unternehmens angegeben. Hierbei wird jedoch keine Quote auf der Aktie vermerkt, da diese sich bei einer Kapitalerhöhung (z. B. durch Ausgabe weiterer Aktien) oder -herabsetzung ändern kann.
Gründungsbericht und Gründungsprüfung
Die Gründung der Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und von einem fachkundigen Dritten (Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater), zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer bestellt und verpflichtet, einen Prüfungsbericht aufzustellen. Bei der Bargründung kann die Gründungsprüfung auch durch einen Notar durchgeführt werden.
Anmeldung zum Handelsregister
Die gegründete Gesellschaft ist von allen Gründern, dem ersten Vorstand und dem ersten Aufsichtsrat zum Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person. Die Eintragung hat bei der AG konstitutiven (= rechtserzeugenden, rechtsbegründet) Charakter. Da die AG eine Kapitalgesellschaft ist, wird sie in Abteilung B des Handelsregisters eingetragen.
Haftung der Gründungsmitglieder vor Eintragung
Für Forderungen, die vor Feststellung der Satzung entstanden sind, müssen die Gründer im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern persönlich als Gesamtschuldner gemäß den Vorschriften über die OHG einstehen. Ist die – noch nicht im Handelsregister verlautbarte – Vorgesellschaft geschäftlich tätig, haftet sie mit ihrem Grundkapital, soweit dieses bereits gebildet ist. Als Ausgleich für die noch nicht abgeschlossene Eigenkapitalbildung sind nach herrschender Meinung darüber hinaus die Gründer, soweit die Verbindlichkeiten der Vor-AG nicht aus dem bereits eingezahlten Grundkapital berichtigt werden können, anteilig der durch sie übernommenen Aktien der Gesellschaft gegenüber zum Ausgleich verpflichtet (ähnlich einer Nachschusspflicht). Die Gläubiger können die Forderungen der Vor-AG gegen ihre Gründer pfänden lassen und einziehen oder sich zum Nennwert überweisen lassen. Eine andere Meinung will die Gründer direkt gegenüber den Gläubigern in der Höhe haften lassen, in der ihre Verpflichtung, ihre Stammeinlage zu leisten, noch besteht. Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter der Kapitalziffer (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der AG materiell verantwortlich.
Organe
Die Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.
Hauptversammlung (beschließendes Organ)
Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären.
Die Stellung der Hauptversammlung ist seit dem AktG 1937[1], anders als die Mitgliederversammlungen anderer Vereine und Kapitalgesellschaften wie der GmbH, schwach. Die Hauptversammlung kann dem Vorstand, der zur Geschäftsführung befugt ist, in Angelegenheiten der Geschäftsführung keine Weisungen erteilen (anders noch § 235 Abs. 1 HGB a.F. von 1900). Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (§ 119 Abs. 2 AktG).
Die der Hauptversammlung heute zustehenden Rechte sind:
- Entscheidung über Satzungsänderungen (Grundlagengeschäft), insbesondere über Kapitalmaßnahmen (Kapitalerhöhungen, bedingtes Kapital, Kapitalherabsetzung usw.);
- Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die den Vorstand bestellen;
- Wahl und Abberufung der Vertreter im Aufsichtsrat;
- Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats;
- Verwendung des Bilanzgewinns;
- Genehmigung des Jahresabschlusses;
- Bestellung von Abschlussprüfern, Prüfern für Gründungsvorgänge und die Geschäftsführung des Vorstands;
- Auflösung der Gesellschaft.
Im Grundsatz entfällt in der Hauptversammlung auf jede Aktie eine Stimme.
Mehrfachstimmrecht ist das durch die Satzung begründete Sonderrecht eines Gesellschafters, mehr Stimmen abzugeben, als es seiner Beteiligung entspricht. Ein Aktionär hat dann in Bezug auf die Kapitalbeteiligung ein überdurchschnittlich hohes Stimmrecht. Mehrfachstimmrechte wurden vor allem von 1920 bis 1923, in einer Zeit hoher Inflation, zum Schutz vor sogenannter Überfremdung ausgegeben. Seit 1998 sind sie in Deutschland durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich unzulässig. Bestehende Mehrfachstimmrechte entfallen innerhalb einer Übergangsfrist von fünf Jahren gegen einen angemessenen Ausgleich ihres Wertes. Die für die Wirtschaft zuständige oberste Behörde eines Landes kann jedoch Mehrfachstimmrechte gewähren, wenn diese zur Wahrung überwiegender gesamtwirtschaftlicher Belange erforderlich sind. Bestimmungen zu Mehrfachstimmrechten sind in § 12 Abs. 2 Satz 1 AktG geregelt.
Sofern in der Satzung der Aktiengesellschaft nichts anderes vorgesehen oder durch ein Gesetz geregelt ist, gilt für Abstimmungen die einfache Mehrheit (§ 133 AktG). Für einige Beschlüsse, wie beispielsweise eine Satzungsänderung (§ 179 AktG) oder die Liquidation der Gesellschaft (bei der AG als Abwickler bezeichnet: §§ 262 ff. AktG), ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel des auf der Hauptversammlung vertretenen Gesellschaftskapitals nötig. Zur Verhinderung dieser Beschlüsse reicht die so genannte Sperrminorität.
Vorstand (leitendes Organ)
Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, wird häufig einer zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Der Vorstandsvorsitzende wird vom Aufsichtsrat gewählt, hingegen wird der Vorstandssprecher vom Gesamtvorstand bestimmt.
Der Vorstand wird durch einen schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel einem Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich), ihm obliegt die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und die Gesamtvertretungsmacht (z. B. Buchführung, Jahresabschluss). Er beruft die ordentliche und die außerordentliche Hauptversammlung ein. Der Vorstand wird üblicherweise zunächst für drei Jahre und ab der ersten Wiederbestellung für fünf Jahre bestellt. Jedes Vorstandsmitglied haftet der Gesellschaft gemäß § 93 AktG persönlich, d. h. mit seinem persönlichen Vermögen, für Schäden, die der Gesellschaft aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung (z. B. Verletzung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters) entstehen. Allerdings schließen die Gesellschaften üblicherweise besondere Berufshaftpflichtversicherungen für das Handeln der Vorstände (sog. „Directors and Officers Versicherungen“, kurz „D&O-Versicherungen“) ab, die die Vorstände vor einer Inanspruchnahme für Sach- und Vermögensschäden bei fahrlässigem Handeln schützen. Bei Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln verursacht werden, tritt die Versicherung jedoch nicht ein, so dass die Gesellschaft den Vorstand zum Schutz der Aktionäre in Anspruch nehmen kann.
Aufsichtsrat (überwachendes Organ)
Der Aufsichtsrat (AR) wählt die Mitglieder des Vorstands und überwacht die Vorstandstätigkeit. Ferner vertritt der Aufsichtsrat die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsrat wird durch den Aufsichtsratsvorsitzenden geführt. Die Amtsperiode des Aufsichtsrats beträgt maximal 4 Jahre. Zudem obliegt dem Aufsichtsrat die Bestellung des Abschlussprüfers.
Rechte der Aktionäre
Ein Aktionär ist Inhaber eines Anteils an einer Aktiengesellschaft. Aktionäre haben das Unternehmen bei der Unternehmensgründung oder nachfolgenden Kapitalerhöhungen mit Eigenkapital ausgestattet, oder haben die Anteile durch Übertragung von früheren Inhabern erworben. Sie üben ihre Rechte im Allgemeinen durch die Teilnahme an der Hauptversammlung, durch ihr Recht auf Auskunft und auf Dividende sowie gegebenenfalls auf Liquidationserlös aus.
Die Rechte der Aktionäre sind:
- Vermögensrechte (durch Anteil des Anlegers am Gesellschaftsvermögen)
- Dividendenrecht (Beteiligung am Bilanzgewinn)
- Bezugsrecht (Wahrung des Anteils am Grundkapital bei Kapitalerhöhungen)
- Anteil am Liquidationserlös bei Auflösung der AG
- Verwaltungsrechte (Wahrung der Interessen der Anteilseigner)
- Antragsrecht zu Hauptversammlungen
- Teilnahmerecht an Hauptversammlungen
- Stimmrecht auf Hauptversammlungen
- Auskunftsrecht zu Gesellschaftsangelegenheiten, die zur Beurteilung von Punkten der Tagesordnung auf der Hauptversammlung nötig sind
- Anfechtungsrecht bei Verdacht auf nicht satzungsgemäße Beschlussfassung auf der Hauptversammlung
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften können diese Rechte auf die depotführende Bank übertragen werden (für eine oder alle Hauptversammlungen über maximal 15 Monate). Eine Übertragung ist auch an andere juristische oder natürliche Personen (Verein, Geschäftspartner, Freunde, Bekannte) möglich. Mit der Übertragung des Stimmrechts kann ein bestimmtes Verhalten bei Abstimmungen in Auftrag gegeben werden.
Durch stimmrechtslose Vorzugsaktien wird das Recht der Aktionäre eingeschränkt, wobei diese im Allgemeinen durch eine höhere Dividende entschädigt werden.
Sonstiges
Neben der eigenen Gründung einer Aktiengesellschaft besteht auch die Möglichkeit, eine bereits fertig gegründete AG zu kaufen. Diese sog. Vorratsgesellschaften, die seit ihrer Gründung keinerlei Geschäftstätigkeit vorgenommen haben, werden mit voll eingezahltem Grundkapital veräußert.
Über eine Kapitalerhöhung kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen. Die Kapitalerhöhung kann (muss aber nicht) mit der Ausgabe von Aktien (Emission) verbunden werden.
Über einen Ausschluss von Minderheitsaktionären kann der Mehrheitsaktionär in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen alle restlichen Minderheitsaktionäre gegen eine Entschädigung ausschließen.
Sonderfälle
Die kleine Aktiengesellschaft
Im Jahr 1994 wurde das Aktiengesetz (AktG) durch das „Gesetz über die kleine Aktiengesellschaft“ geändert. Die kleine Aktiengesellschaft als eigenständige Rechtsform gibt es jedoch nicht. Allerdings hat der Gesetzgeber im AktG eine Reihe von Regelungen eingeführt, die von kleinen Aktiengesellschaften einfacher zu erfüllen sind. Beispiel: § 121 Abs. 3 AktG verlangt, dass die Einberufung der Hauptversammlung in „den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen“ ist. Auf eine solche kostspielige Schaltung von Anzeigen, etwa in überregionalen Tageszeitungen, kann verzichtet werden, wenn die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt sind. Dann reicht es, die Aktionäre mit eingeschriebenem Brief zu laden (§ 121 Abs. 4 AktG). Diese Regel gilt selbstverständlich für jede AG, nur werden regelmäßig lediglich einem kleinen Unternehmen alle seine Aktionäre namentlich bekannt sein. Wichtig ist für kleine Aktiengesellschaften eine gesetzliche Regelung außerhalb des AktG: Laut § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes von 2004 (vormals § 76 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz) entfällt bei weniger als 500 Arbeitnehmern deren Mitbestimmung im Aufsichtsrat.
Sofern das Gesetz überhaupt zwischen verschiedenen Typen von Aktiengesellschaften unterscheidet, sind das börsennotierte und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften.
Die gAG
Die gemeinnützige AG (gAG) ist der Sonderfall einer gemeinnützig tätigen Kapitalgesellschaft, die aufgrund der Vorschriften der Abgabenordnung steuerlich begünstigt wird. Sie ist in der Praxis selten.
Die InvAG
Die Investmentaktiengesellschaft (InvAG) ist ein Sonderfall einer Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital, die neben dem Sondervermögen die mögliche rechtliche Hülle für Investmentfonds darstellt.
Deutsche GmbH gründen
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt GmbH) ist nach deutschem Recht eine juristische Person des Privatrechts und gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum 1. November 2008 die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eingeführt worden, eine GmbH mit reduziertem Stammkapital, für die einige Sonderregelungen gelten.
Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig. Es können aber auch beliebig viele weitere Personen am Gründungsakt teilnehmen. Mögliche Gesellschafter sind sowohl natürliche und juristische Personen, wie aber auch andere rechtsfähige Gesellschaften, z. B.: OHG, KG, GbR (nicht Innengesellschaften) und Erbengemeinschaften. Sie vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag (Satzung), der mindestens folgendes beinhalten muss:
- Firma, Sitz und Gesellschaftsgegenstand der GmbH
- Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter
Seit 1. November 2008 kann nach § 2Abs 1a GmbHG ein Musterprotokoll verwendet werden, um eine GmbH mit maximal drei Gesellschaftern zu gründen. Mit diesem können keine vom Musterprotokoll abweichenden Bestimmungen in der Satzung getroffen werden.
Errichtung der GmbH
Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h. die Eintragung ist konstitutiv . Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erfolgen. An einer GmbH können sich natürliche Personen und juristische Personen beteiligen. Der Gesellschaftsvertrag legt die Mitwirkungspflichten der Gründer für die Gründung der GmbH und die Satzung der künftigen GmbH fest. Vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages ist das Unternehmen eine Vorgründungsgesellschaft. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und dem der Eintragung handelt es sich um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“ (kurz: GmbH i. G.). Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase (Vor-GmbH) befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben.