Abmahnungen, Klagen auf Unterlassung und Lösungsansätze, Fliegender Gerichtsstand in der EU

Abmahnungen – Klagen auf Unterlassung – Fliegender Gerichtsstand: Lösungsansätze

Abmahnungen – Klagen auf Unterlassung – Fliegender Gerichtsstand: Lösungsansätze

Insbesondere sind Deutsche Unternehmer von der Thematik „Abmahnungen“ – „Klagen auf Unterlassung“ betroffen und werden vor Deutschen Gerichten verklagt. Zentraler Anknüpfungspunkt ist der zuständige Gerichtsstand und/oder bei ausländischen -insbesondere bei EU- Sachverhalten der „Fliegende Gerichtsstand“.

Lösungsansätze bestehen in der Gründung einer Gesellschaft im Ausland, mit einziger Betriebsstätte im Sitzstaat. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass es sich bei der Auslandsgesellschaft nicht um eine „Scheinfirma“ und/oder rechtswidrigen Zwischengesellschaft handelt und/oder das der Nachweis erbracht werden kann, dass die Auslandsgesellschaft z.B. von Deutschland aus „ferngesteuert“ wird. Dieses aus steuerrechtlichen Erwägungen bei Gesellschaften in Niedrigsteuerländern, aber im beschriebenem Kontext insbesondere um die Zuständigkeit Deutscher Gerichte zu verneinen oder in der Praxis die Anwendbarkeit des Fliegenden Gerichtsstandes zu verhindern.

Es ist somit nicht damit getan, z.B. eine Offshore-Gesellschaft in einem Drittstaat zu gründen, mit reinem Nominee-Direktor und keinerlei Substanz-Escape. Vielmehr sollte die Gesellschaft im Ausland wesentliche Betriebsstättenmerkmale ausweisen: Bei Treuhand kein reiner Nominee-Direktor, sondern Treuhand-Direktor der aktiv ist und Verträge zeichnet (besser noch ein angestellter Direktor), kein reines Registered-Office sondern mindestens ein virtuell Office (zustellbare Postadresse, eigene Telefonnummer, persönliche Gesprächsannahme mit dem Namen der Gesellschaft) oder am besten die Anmietung eines Büros.

Abmahnungen – Klagen auf Unterlassung – Fliegender Gerichtsstand: Die besten Länder

Auf der Grundlage rein steuerrechtlicher Erwägungen sind EU-Staaten am besten geeignet (Positivwirkungen der EU Niederlassungsfreiheit, EU-Rechtschutz, keine Negativwirkung Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung usw..), allerdings besteht hier das Problem des „Fliegenden Gerichtsstandes“. Allerdings bestehen hier Gestaltungsmöglichkeiten in einigen Ländern (zentral Zypern), um die praktische Umsetzung so gut wie auszuschließen.

USA: Steuerrechtlich unproblematisch, sofern ausreichend Substanz Escape. Nachteile können sich ergeben, wenn Kläger in den USA ansässig.

Singapur oder vergleichbare Staaten mit DBA zu Deutschland: Unterhält DBA mit Deutschland, kann also steuerrechtlich sauber realisiert werden, sofern ausreichend Substanz Escape. Rechtshilfeersuchen usw..greifen idR nicht durch.

Drittstaaten ohne DBA mit Deutschland (z.B. Seychellen,Belize, BVI usw): Bieten den größten Rechtschutz in beschriebener Problematik, allerdings schnelle Annahme der rechtswidrigen Zwischengesellschaft/Gestaltungsmissbrauch. Hier wäre entsprechender Substanz Escape erforderlich, ein angestellter Geschäftsführer im Sitzstaat und ein wirtschaftlicher Grund.

Abmahnungen – Klagen auf Unterlassung – Fliegender Gerichtsstand: Ausführungen am Beispiel Zypern (EU)

EU-Gesellschaft / Zypern:

Die Gesellschaft muss grundsätzlich am Firmensitz verklagt werden, also in Nikosia auf Zypern.

Ausnahme bildet das Internet:

Wenn ein Bezug zu Deutschland gegeben ist (Auftritt, gewisse, erkennbare deutsche Zielgruppen, typische Produkte, einzige Sprache), dann kann die Gesellschaft auf Grund des „fliegenden Gerichtsstandes“ vor jedem Gericht in Deutschland verklagt werden.

Voraussetzung ist zunächst ein schädigendes Ereignis, also z.B. ein abmahnfähiges Verhalten.

Ferner bedarf es einer Zustellung der Klage zum Vertreter der Gesellschaft. Wenn der Direktor keinen Bezug zu Deutschland hat, also z.B. nur auf Zypern ansässig ist und keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, so ist ihm die Klage in Nikosia zu zustellen.

Hier treten die ersten Hürden auf:

Eine Zustellung von Amts wegen (durch das Gericht) gibt es in diesem Zusammenhang nicht. Eine Klagezustellung durch Veröffentlichung am Gericht ist nicht zulässig. Es bleibt nur der Weg, in Nikosia zu zustellen. Dies kann auf Antrag und unter Kostenvorschuß des Klägers geschehen. Dann wendet sich das Deutsche Gericht an die Botschaft in Nikosia, diese an das Justizministerium usw. Ein langer und kostspieliger Weg. Es kann auch eine Zustellung durch den Kläger versucht werden, der sich die Klage übersetzen (Griechisch) und beglaubigen lässt und sich dann an ein zypriotisches Gericht wendet mit dem Auftrag, die Klage dem Direktor zu zustellen. Auch dies ist kaum schneller oder billiger.

Das Verfahren an sich ist so aufwändig, das Massenabmahner hiervon auf Grund des meist niedrigen Streitwertes abgeschreckt werden.

Da einer Klage meist eine Abmahnung vorausgeht, kann man in der Zwischenzeit das Office verlegen, den Direktor austauschen usw. Jede Maßnahme für sich führt zur Unzustellbarkeit und jeder Versuch kostet Geld und vor allem viel Zeit.

Global Business- Firmengründungen im Ausland: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung

Kanzlei Video:

Wir sind eine englische Steuer- und Anwaltskanzlei im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTax-Network International) mit dem Interessensschwerpunkt „Internationale Steuergestaltung für natürliche und juristische Personen“. Dabei betreuen wir Mandanten aus unterschiedlichen Ländern. Unsere Verwaltung (Headoffice) befindet sich in London, ergänzend unterhalten wir Niederlassungen/Repräsentanzen und/oder Honorar-Steuerberater- und Anwälte in vielen Ländern. Firmengründungen im Ausland werden von den Kooperationskanzleien im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft realisiert. Durch diese Organisationsform wird die optimale Beratung der Mandanten in den unterschiedlichen Ländern gewährleistet sowie die rechtlich einwandfreie Gründung der Gesellschaften in den Sitzstaaten. Unsere Tätigkeit umfasst natürlich auch die Erstellung von steuerlichen Expertisen/Gutachten im Rahmen der grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von Unternehmen.

Schwerpunkte unserer Tätigkeiten sind:

  • Holdinggesellschaften: Standortwahl,Gründung
  • Dividendenrouting
  • Grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen, steuerliche Expertisen 
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
  • Außensteuerrecht
  • Internationale Betriebsstättengestaltung, Gründung von ausländischen Betriebsstätten, Steuerliche Ergebniszuordnung
  • Internationale CFC-Regelungen
  • Europa AG, Verschmelzung von Gesellschaften, EU-Fusionsrichtlinie, Umwandlungssteuergesetz

Steuerberatung für natürliche Personen und Unternehmer

  • Wegzug ins Ausland,Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
  • Internationale Erbschaftsteuer- und Vermögensnachfolgeplanung
  • Entsendung von Mitarbeitern

Umsatzsteuerrecht- Zollrecht

  • Grenzüberschreitende Sachverhalte und internationale Optimierung der Gestaltung
  • Umsatzsteuer-Rückerstattung,internationale Sachverhalte

Vermögenssicherung- Erbrecht- Unternehmensnachfolge

Gründung von Trusts und Stiftungen im englischsprachigen Rechtsraum (Belize,Jersey,Panama,Zypern), Übertragung von inländischem- z.B. Deutschen- Vermögen in Auslandsgesellschaften, Trust im englischsprachigen Rechtsraum als Obergesellschaft (Familien-Trust, Unternehmenstrust).

Warum immer mehr Deutsche Unternehmer und Privatpersonen ausflaggen

Unsere Einlassungen geben einen Überblick, warum gerade Deutsche Unternehmer und Privatpersonen ausflaggen.

Englische Mandanten

Neben der Steuergestaltung übernehmen wir für englische Mandanten (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften) Umsatzsteuervoranmeldungen, Buchhaltung und Jahresabschluss. Dieser Service richtet sich insbesondere an deutschsprachige Mandanten, die in England Ansässig sind im Sinne und/oder in England eine Gesellschaft unterhalten. Mandanten aus Deutschland und Österreich unterstützen wir darüber hinaus in der Zuteilung der englischen NHS und NI-Nummer sowie der Anmeldung Ihrer Gesellschaft als Arbeitgeber, englisches Arbeitsvertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht. Diese Aufgaben übernehmen die Kollegen am Headoffice in London.

Weitere Interessensschwerpunkte

Wenn Sie Fragen zu einer Steuergestaltung haben,senden Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns an.

Was wir NICHT sind

Wir sind keine „reine Gründungsagentur“, die Ihren Kunden schnelle und billige Lösungen ohne Risiken versprechen. Offerten derartiger Gründungsagenturen, die i.d.R. keine Steuerkanzleien für internationales Steuerrecht sind und daher „eigentlich“ keine steuerliche- und/oder rechtliche Beratung durchführen dürfen, sind häufig extrem riskante Gestaltungen, die schnell zur Steuerfalle werden. Mehr zu diesem Thema lesen Sie hier.

Beratung Mittelstand und Konzernebene

Zu dieser Thematik gehört i.d.R:

Mittelständische Unternehmen und/oder Konzerne legen bei der Steuergestaltung Wert auf völlig legale Konstellationen, die einer Nachprüfung in Jedem Falle standhalten. Aufgrund vorhandener Strukturen werden selten Treuhand-Lösungen in Anspruch genommen. Vielmehr werden bei Betriebsstätten-(Teil)-Verlagerungen und/oder im Rahmen von Zwischenholdings, qualifizierte Geschäftsbetriebe im Ausland installiert, mit Stellung eines Geschäftsführers und Anmietung von entsprechenden Büroräumen. Häufig spielen bei aktiven Gesellschaften neben der steuerlichen Frage, Faktoren wie Produktions- und/oder Lohnkosten eine entscheidende Rolle. Dieses erfordert im Rahmen der Beratung eine andere Herangehensweise, auch unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen im In-und Ausland. Gerade bei mittelständischen Unternehmen oder Konzernen kommen steuerliche Gestaltungen im Rahmen von Zwischenholdings besonderer Bedeutung zu, um u.a. die Dividenden der aktiven Betriebsstätten möglichst steuerfrei oder steuerminimiert innerhalb der Konzernebenen zu vereinnahmen. Auch haben wir es in diesem Kontext häufig mit aktiven Betriebstätten in mehreren Ländern zu tun, die eine steuerliche Optimierung im Gesamtkonzern benötigen. Gerade diese Mandantengruppe profitiert vom LowTax-Network, da im Rahmen derartiger Gestaltungen verschiedene Steuerspezialisten aus den verschiedenen Ländern zusammenarbeiten müssen und es dennoch eine übergeordnete „Organisations-Beratung“ z.B. über die ETC geben muss. Ebenfalls muss die übergeordnete Organisation-Beratung über Spezialisten im internationalen Steuerrecht verfügen. So bringt es dem Mandanten z.B. Deutschen Mandanten in diesem Kontext wenig, einen Deutschen Steuerberater zu bemühen, der sich im internationalen Steuerrecht wenig auskennt und ausländische Berater in die Gestaltung einbezieht.

Andererseits sind große internationale Steuerkanzleien nicht immer der geeignete Partner für diese Zielgruppe: Zu teuer, zu bürokratisch, wenig flexibel.