Zahlungsinstitut gründen: Deutschland oder EU

Zahlungsinstitut gründen: Deutschland oder EU

Zahlungsinstitut gründen: Deutschland

Gemäß § 8 Absatz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste als Zahlungsinstitut erbringen will.

Das Gleiche gilt gemäß § 8a ZAG für E-Geld-Institute. Das E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld. E-Geld ist jeder elektronisch gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem Emittenten angenommen wird.

Die Erbringung von Zahlungsdiensten wird von der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts mit umfasst. Diese Institute sind seit dem Inkrafttreten des ZAG als zwei Kategorien von Zahlungsdienstleistern gesetzlich definiert.

Zu den Zahlungsdiensten zählen gemäß § 1 Abs. 2 ZAG:

  • das Ein- und Auszahlungsgeschäft
  • das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, des Überweisungsgeschäfts und des Zahlungskartengeschäfts ohne Kreditgewährung das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
  • das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft
  • das digitalisierte Zahlungsgeschäft das Finanztransfergeschäft

Zahlungsinstitut gründen: Deutschland und EU

Grundlage für das ZAG ist die entsprechende EU Finanzdienstleistungsrichtlinie. Somit wäre es auch möglich, ein Zahlungsinstitut in einem anderen EU Staat zu installieren, welches dann über die EU Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der gesamten EU tätig werden darf. Diese Vorgehensweise hat z.B. steuerliche Gründe (Malta 5% Steuern mit dem Malta Holding Modell, Zypern und Irland 12,5%) oder ein kürzeres Zulassungsverfahren.

Zahlungsinstitut gründen: Anfangskapital

Nach § 9 ZAG haben Zahlungsinstitute in Abhängigkeit von der erbrachten Dienstleistung über ein Anfangskapital zwischen 20.000 bis 125.000 Euro zu verfügen. So ist beispielsweise für das Betreiben des Finanztransfergeschäfts ein Anfangskapital in Höhe von 20.000 Euro vorzuhalten.

Führt das Zahlungsinstitut hingegen Lastschriften, Überweisungen oder Kartentransaktionen aus, sind 125.000 Euro vorgegeben.

E-Geld-Institute müssen dagegen nach § 9a ZAG über ein Anfangskapital in Höhe von mindestens 350.000 Euro verfügen.

Neben einem Anfangskapital ist von Zahlungsinstituten eine laufende Kapitalausstattung (§ 12 ZAG) vorzuhalten, die in Abhängigkeit von den Transaktionsvolumina berechnet wird.

Darüber hinaus sind Sicherungsmaßnahmen wie das „Ring Fencing“ (Trennung der Kundengelder von sonstigen Mitteln des Zahlungsinstituts) oder die Aufnahme von Versicherungen/Garantien zum Schutz der Kundengelder vorgesehen, § 13 ZAG.

Für E-Geld-Institute gelten nach § 12a ZAG besondere Eigenkapitalanforderungen.

Zahlungsinstitut gründen: Voraussetzungen zur Zulassung

Das Betreiben von Zahlungsdiensten bzw. dem E-Geld-Geschäft ist nur dann erlaubt, wenn das Institut zuvor eine Zulassung beantragt hat. Die Voraussetzungen der Zulassung sind in § 8 ZAG für Zahlungsinstitute und in § 8a ZAG für E-Geld-Institut geregelt und umfassen u. a. Folgendes:

  • solide Unternehmenssteuerung,
  • klare Organisationsstruktur,
  • solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren,
  • Tätigkeitsprogramm des Zahlungsinstituts,
  • Geschäftsplan mit Budgetplanung,
  • Nachweis über das Anfangskapital,
  • Qualifizierung der Geschäftsführung, fachliche- und persönliche Eignung

Zahlungsinstitut gründen: Gesetzliche Grundlagen

    Rechtliche Grundlagen:

    Merkblatt und Berechnungsbeispiele:

    Banklizenz – Bank gründen: Allgemeine Informationen

    Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Banken (Finanzdienstleistungsinstitute mit Genehmigung für Bankdienstleistungen, Einlagen-Kreditinstitute) in der EU/EWR (zentral in Deutschland, Irland, England und Liechtenstein), in Drittstaaten (z.B. Schweiz und USA) sowie in sogenannten Steueroasenländern (z.B. Cayman Islands, Bahamas). Darüber hinaus gründen wir für Mandanten E-Money Institute in der EU/EWR sowie in Drittstaaten und Sonderformen der Finanzdienstleistungsinstitute wie die Neuseeland OFC/ Neuseeland Financial Service Provider (FSP) oder die Schwedische Creditunion.

    Ebenso installieren wir Vermögensverwaltungsgesellschaften (Kapitalanlagengesellschaften) und Investmentgesellschaften in der EU/EWR, Drittstaaten und Steueroasenländern.

    Banklizenz- Bank gründen: Übersicht

    Abbildung: Bank gründen (Einlagen-Kreditinstitut) und Dienstleistungen unserer Kanzlei.

    Banklizenz- Bank gründen: Voraussetzungen und Eigenkapital

    Das internationale Bankenrecht ist juristisch hoch komplex. Vereinfacht kann wie folgt ausgeführt werden:

    Finanzdienstleistungsgesellschaften im Sinne der Einlagenkreditinsitute, die der Regulierung und Aufsicht der jeweiligen Zentralbank und/oder anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterliegen und eine entsprechende Genehmigung haben, die entsprechenden Finanzdienstleistungen an Dritte anzubieten, werden als „Bank“ bezeichnet. Sie dürfen Bankdienstleistungen an inländische natürliche und juristische Personen anbieten und i.d.R. auch an „Personen“ außerhalb des Sitzstaates der Bank (hier können allerdings im nationalen Recht der „anderen Staaten“ Beschränkungen existieren,vgl. z.B. Deutsches KWG).

    Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen werden in den Finanzdienstleistungsgesetzen der Länder geregelt. In den meisten Staaten ist eine entsprechende Eigenkapitalausstattung erforderlich (z.B. Schweiz 5 Mio. CHF, USA 5 Mio. USD und 10 Mio. USD Sicherheitshinterlegung bei der FED, Deutschland ca. 5 Mio. Euro, Cayman Island ca. 350.000 Euro).

    Außerdem regeln die meisten Bankengesetze die Voraussetzungen an das Management der Bank-die sogenannte „persönliche und fachliche Eignung“ (Berufsausbildung im Bankenbereich, Führungserfahrung in der Bankenebene, einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis, Bonität usw..), das Vorhandensein eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bedingungen der Wirtschaftsprüfung und Bilanzierung, Einhaltung der Regelungen nach Basel II/III usw..

    Bank gründen: Grafische Übersicht Gründung einer Bank in der EU/EWR und Drittstaaten

    Abbildung: Gründung einer Bank und Angebot außerhalb des Sitzstaates