Steuerabkommen Schweiz, Steuerabkommen Deutschland Schweiz und Verhinderung der Abgeltungssteuer

Steuerabkommen Deutschland – Schweiz: Inhalt und Handlungsstrategien

Steuerabkommen Schweiz

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Gleichwertigkeit dieses Abkommens

Die Vertragsstaaten erklären, dass die im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vereinbarte bilaterale Zusammenarbeit in ihrer Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleichkommt. Sie sehen das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt als ausgewogene Regelung an, die die Interessen der Vertragsparteien wahrt. Sie werden daher die vereinbarten Massnahmen nach Treu und Glauben durchführen und diese Regelung nicht durch einseitiges Handeln verletzen oder sich im Verhältnis mit Drittparteien gegen diese Regelung wenden.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten betreffend Sicherung des Abkommenszwecks

Die Vorschriften von Artikel 32 und 42 (Sicherung des Abkommenszwecks) des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt werden durch Artikel 1 (Inhalt und Zweck) Absatz 3 dieses Abkommens nicht eingeschränkt.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Missbrauchsbestimmung

Die Vertragsstaaten erlassen im Rahmen der in Artikel 38 (Konsultation) und Artikel 39 (Gemeinsamer Ausschuss) des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vorgesehenen Verfahren eine gemeinsame Verwaltungsanweisung zur Konkretisierung von Artikel 33 (Missbrauchsbestimmung) dieses Abkommens. Dabei können auch einzelne Modelle beschrieben werden, die unter diese Missbrauchsbestimmung fallen.

Erklärung der Bundesrepublik Deutschlands betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, dass sich die deutschen Finanzbehörden nicht aktiv um den Erwerb von bei Banken in der Schweiz entwendeten Kundendaten bemühen werden.