Vermögensverwaltungsgesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft, Investmentgesellschaft gründen, Hedgefonds auflegen

Gründung von Vermögensverwaltungs- Kapitalanlagegesellschaften international: Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Volltext: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31993L0006:DE:HTML

Artikel 3 (1)

Ein Anfangskapital von mindestens 125 000 ECU müssen Wertpapierfirmen aufweisen, die im Kundenauftrag Gelder und/oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:

– Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,

– Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,

– Verwaltung individueller Anlage-Portefeuilles, bestehend aus Finanzinstrumenten, sofern sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in bezug auf Finanzinstrumente eingehen. Nicht als Handel im Sinne des Unterabsatzes 1 oder im Zusammenhang mit Absatz 2 gilt der Besitz von Positionen in Finanzinstrumenten ausserhalb des Wertpapierhandels zum Zweck der Anlage von Eigenmitteln.

Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, jedoch gestatten, diese auf eigene Rechnung zu halten, sofern

– diese Positionen nur übernommen werden, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken, und

– der Gesamtmarktwert aller solcher Positionen höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma beträgt und – diese die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfuellt und

– die Übernahme solcher Positionen nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger erfolgt, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50 000 ECU senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, für Kunden Geld oder Wertpapiere zu verwalten, noch auf eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.

(3) Die übrigen Wertpapierfirmen müssen ein Anfangskapital von mindestens 730 000 ECU aufweisen.

(4) Die in Artikel 2 Nummer 2 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Firmen müssen ein Anfangskapital von 50 000 ECU aufweisen, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen und/oder Dienstleistungen gemäß Artikel 14 und/oder Artikel 15 der Richtlinie 93/22/EWG erbringen.

(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Absatz 4 fallenden Firmen, die bereits vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestanden haben, verlängern, wenn die Eigenmittel dieser Firmen geringer sind als das für sie in den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebene Anfangskapital.

Die Eigenmittel dieser Firmen dürfen nicht unter den nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie berechneten höchsten Bezugswert absinken. Bei dem Bezugswert handelt es sich um den durchschnittlichen täglichen Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.

(6) Wenn eine Firma, die unter Absatz 5 fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der, die diese Firma zuvor kontrolliert hat, übernommen wird, müssen die Eigenmittel dieser Firma mindestens die in den Absätzen 1 bis 4 für sie vorgeschriebene Höhe erreichen; dies gilt nicht für folgende Fälle:

-i) bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übernahme im Wege der Erbfolge nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie, jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach dieser Übernahme;

– ii) im Fall eines Gesellschafterwechsels in einer „partnership“, solange mindestens einer der Gesellschafter bei Beginn der Anwendung der Richtlinie in der „partnership“ verbleibt, jedoch nur für höchstens zehn Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie.

(7) Wenn jedoch unter bestimmten Umständen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden ein Zusammenschluß von zwei oder mehr Wertpapierfirmen und/oder unter Absatz 4 fallenden Firmen erfolgt, müssen die Eigenmittel der durch den Zusammenschluß entstandenen Firma nicht die in den Absätzen 1 bis 4 für sie vorgeschriebene Höhe erreichen. Solange die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mindestbeträge nicht erreicht sind, dürfen die Eigenmittel der neuen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses.

(8) Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Absatz 4 fallenden Firmen dürfen nicht unter den gemäß den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 vorgeschriebenen Betrag absinken. Geschieht dies dennoch, so können die zuständigen Behörden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, diesen Firmen eine begrenzte Frist einräumen, innerhalb derer diese ihren Pflichten nachkommen oder ihre Tätigkeit einstellen müssen.

Gründung Einer  Investmentgesellschaft/ vermögensverwaltungsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft) international

Unsere Kanzlei gründet für Mandanten Investment-Gesellschaften und/oder Vermögensverwaltungs-/ Kapitalanlagegesellschaften im EWR (z.B. Deutschland, Liechtenstein, Zypern, Malta), in der Schweiz, Mauritius und in sogenannten Steueroasen-Ländern (Drittstaaten) wie den Cayman Islands, BVI, Belize, Panama oder Comoros. In einigen Fällen eignet sich auch eine Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft (OFC) als Kapitalanlagegesellschaft.

Die Gebühren richten sich nach dem Sitzstaat und der erforderlichen Lizenz. In fast allen Länder (auch in sogenannten Steueroasen-Staaten) unterliegen Kapitalanlagegesellschaften/Investmentgesellschaften der Aufsicht und Regulierung der zuständigen Behörde. Es ist mithin eine Zulassung/Lizenz erforderlich (Erlaubnisantrag). Die Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft/Investmentgesellschaft ist in ALLEN Ländern ein komplexer Vorgang mit hohen Anforderungen.

Es ist außerdem zu beachten, dass im Kontext von Kapitalanlagegesellschaften/Investmentgesellschaften das Recht des Sitzstaates der Gesellschaft und das Recht des Anbieterstaates („Vertriebsstaat“) greift. Davon abweichend sind Gesellschaften im EWR zu sehen, hier besteht die gegenseitige Anerkennung (Europäischer Pass). Allerdings führen in diesem Kontext viele Kreditwesengesetze der Länder aus, dass die Tätigkeit im Inland nur aufgenommen werden darf, sofern die zuständige Aufsichtsbehörde informiert wurde (Anzeigepflicht) bzw. die Genehmigung erteilt hat. 

Investmentgesellschaften- Kapitalanlagegesellschaften in Drittstaaten

Viele Drittstaaten und/oder Steueroasen-Länder (z.B. BVI, Cayman Islands) bieten die Möglichkeit, eine Investmentgesellschaft zu gründen. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass im Kontext von Finanzdienstleistungsgesellschaften das Recht des Sitzstaates und das Recht des „Anbieterstaates/Vertriebsstaat“ greift. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, dass eine in einem Drittstaat zugelassene Investmentgesellschaft in anderen Ländern anbietet, ohne erneute Zulassung nach dem Recht des Anbieter-/Bewerbungsstaates.

Davon abweichend beschreiben einige Länder nachfolgende Regelung, am Beispiel von Deutschland:

Der Vertrieb von Investmentanteilen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wird zugelassen, wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Drittlandes zu einer Zusammenarbeit mit der BaFin bereit sind. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit hinsichtlich steuerlich relevanter Daten. Die ausländische Investmentgesellschaft muss vergleichbare Regelungen hinsichtlich des Anlegerschutzes und der persönlichen- und fachlichen Eignung des Geschäftsführers haben.

Investmentanteile, die bereits in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb registriert sind (hauptsächlich aus den USA und der Schweiz), genießen Bestandsschutz. Investmentgesellschaften in Drittstaaten, die unter obiger Regelung fallen brauchen keine erneute Zulassung, es besteht aber eine Anzeigepflicht. Ergänzende Regelungen in Deutschland: Der öffentliche Vertrieb ausländischer Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§ 139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben, ist nicht erlaubt.

Gründung von Investmentgesellschaften/ Kapitalanlagegesellschaften/Hedgefonds: Was zwingend zu beachten ist

Bei der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft sind zahlreiche Faktoren zu beachten, welche das „Recht des Sitzstaates der Gesellschaft“ (Gesellschaftsrecht, Erlaubnisantrag, Regulierungsregeln-und Gesetze usw) und das Recht des oder der „Anbieterstaaten“ (Vertriebsstaaten) betrifft. Ergänzend dazu die europäischen Richtlinien bei Gründung von Kapitalanlagegesellschaften in der EU/EWR und/oder Angebot/Bewerbung in der EU:

Im Kontext der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft/Investmentgesellschaft ist daher eine sorgfältige Planung und Umsetzung durch versierte Steuerberater und Anwälte unerlässlich. „Mal eben“ eine Kapitalanlagegesellschaft -möglichst noch über fragwürdige „Agenturen“- zu gründen kann für den Klienten schwerwiegende Folgen haben. Hier sollte der Mandant auf keinem Falle an der falschen Stelle sparen. Geht die Sache im Rahmen einer „Mal-Eben-Billiggründung“ schief, hat das nicht selten strafrechtliche Konsequenzen. Dabei geht es nicht darum, dass die Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft in Steueroasenländern  grundsätzlich abzulehnen ist. Es geht um eine Beratung, welche Länder -unter welchen Voraussetzungen und Zielsetzungen- in Frage kommen und wie eine Umsetzung auf der Basis des anwendbaren Rechts zu geschehen hat.

Hedgefonds und Vertrieb in Deutschland

In Deutschland aufgelegte und öffentlich vertriebene Hedgefonds unterliegen der Aufsicht nach dem Investmentgesetz (InvG). Zugelassene Kapitalanlagegesellschaften können in Deutschland Single- und Dach-Hedgefonds auflegen, die als Publikums- oder Spezialfonds genehmigt werden können. 

Ein Dach-Hedgefonds darf grundsätzlich sowohl inländische regulierte Single-Hedgefonds als auch ausländische Investmentvermögen mit vergleichbarer Anlagepolitik als Zielfonds erwerben (§ 113 Abs. 1 S. 1 u. 2 InvG). Bei der Auswahl der Single-Hedgefonds sind neben dem Grundsatz der Risikomischung noch weitere Streuungsvorschriften einschlägig, etwa dürfen nicht mehr als 20% des Wertes des Dach-Hedgefonds in einem einzelnen Zielfonds angelegt sein. Leverage und Leerverkäufe dürfen für Dach-Hedgefonds nicht durchgeführt werden (§ 113 Abs. 1 S. 3 InvG). Dach-Hedgefonds haben vor der Investition Mindestinformationen über die Zielfonds einzuholen. Anschließend müssen sie die Anlagestrategie und die Risiken der Zielfonds laufend überwachen.

Im Gegensatz zu Dach-Hedgefonds dürfen Single-Hedgefonds nicht öffentlich, sondern nur im Wege des „Private Placement“ vertrieben werden (§ 112 Abs. 2 InvG). Single-Hedgefonds sind in ihren Strategien gesetzlich kaum beschränkt. Für sie sind die Aufnahme von Krediten, der Einsatz von Derivaten zur Steigerung des Investitionsgrades, Leverage-Geschäfte und Leerverkäufe grundsätzlich unbegrenzt zulässig. Gleichwohl ist die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30% des Wertes des Sondervermögens beschränkt (§ 112 Abs. 1 S. 3 InvG).

Der öffentliche Vertrieb ausländischer Investmentanteile in Deutschland unterliegt grundsätzlich einer Anzeigepflicht (§ 139 Abs. 1 InvG). Voraussetzung ist vor allem der Nachweis, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft in ihrem Heimatstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen (§ 139 Abs. 2 Nr. 8 InvG). Im Falle ausländischer Dach-Hedgefonds sind daneben umfangreiche Unterlagen über die Gesellschaft und das Produkt einzureichen. Ausländische Single-Hedgefonds öffentlich zu vertreiben, ist nicht erlaubt.

Steuerrechtliche Aspekte beachten

Bei der Gründung einer Kapitalanlagegesellschaft in Nullsteueroasen/Niedrigsteuerländer ohne DBA-Sachverhalt zum Sitzstaat des Steuerpflichtigen (Belize,Panama,Cayman Islands) sind die nationalen Gesetze zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend die nationalen Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung zu beachten. Die Negativwirkungen können i.d.R. nur dadurch ausgeschlossen werden, in dem im Sitzstaat der Kapitalanlagegesellschaft ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert wird und sich die geschäftliche Oberleitung tatsächlich im Sitzstaat befindet. GGf. eintretende Negativwirkungen der nationalen Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG) können häufig nur dadurch verhindert werden, sofern der Mandant -jedenfalls nach außen- keinen beherrschenden Einfluss auf die Auslandsgesellschaft ausübt. Gemäss Deutschem AStG (Außensteuergesetz) ist die Gesellschaft dann nicht als passiv einzustufen, sofern im Sitzstaat ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb installiert ist und keine nahestehende Person beteiligt ist.

Ergänzend ist bei Nicht-DBA-Sachverhalten zu beachten, dass sich das Auslösen einer Betriebsstätte außerhalb des Sitzstaates der Auslandsgesellschaft über die innerstaatlichen Gesetze definiert (in Deutschland also Z.B. über §§12/13AO) und nicht über §5 DBA.

Betriebsstätte der Kapitalanlagegesellschaft im Ausland

Entscheidend wird sein, dass die Betriebsstätte der Kapitalanlagegesellschaft/Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sitzstaat (z.B. Neuseeland,Zypern, Liechtenstein usw.) belegen ist. Dieses, damit das Recht des Sitzstaates überhaupt Wirkung entfaltet und damit die steuerliche Betriebsstätte im Sitzstaat belegen ist. Hauptsächliches Merkmal ist dabei analog 5 OECD-MA „Der Ort der geschäftlichen Oberleitung“ (ein im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft ansässiger muss die geschäftliche Oberleitung wahrnehmen). Sofern überhaupt Treuhand-Geschäftsführer eingesetzt werden dürfen, sollten diese eine vergleichbare Vergütung erhalten wie ein Angestellter Geschäftsführer einer Kapitalanlagegesellschaft und aktiv tätig werden. Ein weiteres Merkmal einer Betriebsstätte ist der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb, ein Briefkasten oder reines Registered Office ist keine Betriebsstätte.

Allgemeines zum Thema Investmentfonds

Ein Offener Investmentfonds, kurz als Fonds bezeichnet, ist ein Konstrukt zur Geldanlage. Eine Investmentgesellschaft (deutscher Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft) sammelt das Geld der Anleger, bündelt es in einem Sondervermögen – dem Investmentfonds – und investiert es in einem oder mehreren Anlagebereichen. Die Anteilscheine können in der Regel an jedem (Börsen-)Tag gehandelt werden. Das Geld im Fonds wird nach vorher festgelegten Anlageprinzipien z. B. in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, am Geldmarkt und/oder in Immobilien angelegt. Investmentfonds müssen im Regelfall bei der Geldanlage den Grundsatz der Risikomischung beachten, das heißt es darf nicht das gesamte Fondsvermögen in nur eine Aktie oder nur eine Immobilie investiert werden. Durch die Streuung des Geldes auf verschiedene Anlagegegenstände wird das Anlagerisiko reduziert.

Mit dem Kauf von Investmentfondsanteilen wird der Anleger Miteigentümer am Fondsvermögen und hat einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung und Anteilsrückgabe zum jeweils gültigen Rücknahmepreis. Bei Offenen Immobilienfonds gilt eine juristische Besonderheit: Hier ist die Investmentgesellschaft formal Eigentümerin des Fondsvermögens, und wird deshalb als Eigentümerin der Immobilien ins Grundbuch eingetragen.

Der Anteilswert bemisst sich nach dem Wert des gesamten Fondsvermögens dividiert durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile. Das Fondsvermögen wird professionell verwaltet und ist nach deutschem Recht Sondervermögen, das heißt die Anlagen müssen strikt getrennt von dem Vermögen der Gesellschaft gehalten werden. Diese Regelung garantiert den Vermögenserhalt auch bei Insolvenz der Kapitalanlagegesellschaft. Das Sondervermögen steigt durch neue Einlagen von Anlegern und durch Kurs-, Dividenden- und/oder Zinsgewinne bzw. fällt durch Rückerstattung von Anteilen oder Verluste.

Offener und geschlossener Investmentfonds

Das Gegenstück zu offenen Investmentfonds sind geschlossene Fonds (engl. closed-end Fonds). Sie unterliegen Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, jederzeit Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben oder zurückzugeben. Alternativ kann ein Verkauf über Handelsplattformen für Anteile an geschlossenen Fonds möglich sein.

In rechtlicher Hinsicht unterscheiden sich offene und geschlossene Fonds in Deutschland dadurch, dass es nur für offene Investmentfonds eine spezielle Regelung gibt, nämlich das Investmentgesetz (InvG). Deutsche geschlossene Fonds werden meist als Gesellschaften, z. B. GmbH & Co KG ausgestaltet und unterliegen den allgemeinen Regelungen für die jeweilige Gesellschaftsart. Analoge Regelungen existieren in vielen anderen Ländern.

Offene Fonds und die Kapitalanlagegesellschaften, die sie verwalten, unterliegen in Deutschland gemäß § 5 InvG der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Für deutsche geschlossene Fonds existiert keine vergleichbare Aufsicht. Wenn Anteile an geschlossenen Fonds öffentlich angeboten werden sollen, prüft die BaFin zuvor allerdings, ob dafür ein Prospekt nach den Vorschriften des Verkaufsprospektgesetzes erstellt wurde. Auch hier kennen andere Länder, zentral in der EU/EWR vergleichbare Regelungen.

Vertriebszulassung in Deutschland für ausländische Investmentfonds

Wenn eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft (KAG) Anteile ihrer Fonds in Deutschland verkaufen möchte, so benötigt sie dazu eine Vertriebszulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Im Rahmen des von der Bafin entwickelten Anzeigeverfahrens, wird ermittelt ob man der KAG gestattet, die Fondsanteile zukünftig in Deutschland verkaufen zu dürfen, oder nicht. Durch das Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die KAG vertrauenswürdig ist und ob die Anlagestrategie des Fonds, den die KAG in Deutschland verkaufen möchte, zu den deutschen Investmentgesetzten passt. Dabei wird vor allem darauf geachtet, dass ein ausreichender Schutz für die potentiellen Käufer von Fondsanteilen besteht. Ein Fonds, dem eine Vertriebszulassung erteilt wurde, darf künftig in Deutschland offiziell, öffentlich Anteile verkaufen. Erhält ein Fonds keine Vertriebszulassung, so kann man als Anleger dennoch in ihn investieren. Andere Länder kennen vergleichbare oder sogar analoge Regelungen.