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Firmengründung im Ausland- Offshore Gesellschaft gründen: Internationale Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich

Steuerberater Österreich: Internationale Steuergestaltung für Mandanten aus Österreich

Unsere Kanzlei betreut Mandanten aus Österreich im Kontext der internationalen Steuerplanung auf der Ebene der juristischen und natürlichen Person:

  • Gründung von Unternehmen im Ausland zur Steuersenkung, Senkung von Lohnstück-und/oder Produktionskosten
  • Gründung von Holdinggesellschaften (Zwischenholding, EU-Holding,Dividendenrouting)
  • Steuerplanung im Kontext der verbundenen Unternehmen, Mutter-Tochter-Gesellschaften
  • Verlagerung von Einkünften/Vermögen in Niedrigsteuerländer
  • DBA-Recht: DBA-Recht Österreich, Missbrauchsklauseln, Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs
  • Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht der natürlichen Person

Die Steuerplanung basiert dabei auf die Anwendung des österreichischen Steuerrechts (Betriebsstättendefinition, DBA-Recht und/oder DBA-Missbrauchsklauseln, Gesetze und/oder Verordnungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs nach AU-Recht), ergänzend findet EU-Recht entsprechende Anwendung (EU-Niederlassungsfreiheit, Urteile des EuGHs, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie,EU-Fusionsrichtlinie usw.).

Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauch (rechtswidrige Zwischengesellschaft)

Wie alle EU-Staaten und/oder Industrieländer kennt auch Österreich Gesetze und Regelungen zur Verhinderung des Gestaltungsmissbrauchs, ergänzend sogenannte „EFC-Regelungen“. Ziel ist es, dass Besteuerungsrecht in Österreich zu definieren und die Steuerflucht zu verhindern. Zentral soll die rechtswidrige Zwischenschaltung einer Auslandsgesellschaft verhindert werden, die einzig dem Ziel dient, der inländischen Besteuerung zu entgehen.

Im DBA-Sachverhalt (DBA=Doppelbesteuerungsabkommen) definiert sich das Vorliegen einer Betriebsstätte über 5 OECD_MA (i.d.R. §5 DBA), liegt kein DBA vor, greift inländisches Recht. Mithin: Eine Repräsentanz, ein Warenlager oder der ständige Vertreter einer Auslandsgesellschaft in Österreich löst im DBA-Fall keine Betriebsstätte in Österreich aus, im Nicht-DBA-Fall wird hingegen eine Betriebsstätte in Österreich definiert.

Bei verbundenen Unternehmen entfalten DBA-Sachverhalte eine Abschirmwirkung gegen die volle Quellenbesteuerung in Österreich bei Abfluss von Dividenden. Auf der anderen Seite kennen auch die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende DBA-Missbrauchsklauseln (siehe unten).

Da Österreich der EU angehört, greift die EU-Niederlassungsfreiheit und/oder die EuGH-Urteile zur Niederlassungsfreiheit („übergeordnetes Rechtsgut“), ergänzend die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie und/oder EU-Fusionsrichtlinie.

Die EU-Niederlassungsfreiheit erlaubt sogar die gezielte Ausnutzung des Steuergefälles durch Gründung von EU-Auslandsgesellschaften (EuGH-Entscheidung Cadburry Schweppes), erforderlich ist nur Minimalsubstanz im Sinne von mehr als einem bloßen Briefkasten.

Daher überwiegen häufig die Vorteile einer Firmengründung im EU-Ausland.

Dem entgegen greifen im Nicht-DBA-Sachverhalt die inländischen Regeln der Betriebsstättendefinition und Regelungen des Gestaltungsmissbrauchs, bis zur Umkehr der Beweislast.

Rangliste Steuermodelle für Mandanten aus Österreich in der Kurzübersicht, EU Sachverhalte:

Hier: Mögliche Konstellation ohne Annahme des Gestaltungsmissbrauchs

-EU (Wirkung EU Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs zur Niederlassungsfreiheit, EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, EU Fusionsrichtline. i.d.R. DBA-Sachverhalt):

Mit Hilfe der zyprischen Organschaft, können Gewinne der zyprischen Personengesellschaft steuerfrei beim österreichischen Gesellschafter vereinnahmt werden (Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt). Bei richtiger Ausgestaltung kommt es also zur 10%tigen Besteuerung auf Zypern und keiner Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters in Österreich. Zypern kennt keine Quellensteuer bei abfliessenden Gewinnen. Rechtsgrundlage ist das DBA Zypern/Österreich (Artikel 7).

  • Zypern und Bulgarien mit 10% Ertragssteuer
  • Ungarn mit 10% Ertragssteuern (bis zu einem Jahresumsatz von HUF 500 Mio. (ca. € 1.8 Mio.) 10%, für den nachfolgenden Gewinn 19%. (bis 2013 wird es einheitlich auf 10% reduziert)
  • Slowakei GmbH&Co KG (Kommanditgesellschaft)

Die Slowakei besteuert Gewinne mit 19%. Gewinn-und Dividendenausschüttungen unterliegen keiner Quellensteuer. Bei richtiger Gestaltung können Gewinne der slow. KG steuerfrei beim österreichischen Anteilseigner vereinnahmt werden (Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt). Rechtsgrundlage ist das DBA Slowakei/Österreich.

  • Slowakei (19% Flattax)
  • England mit 21% Ertragssteuer im Mittelstandssatz bis 300.000 Pfund Ertrag, dann progressiv steigend bis 30%

-DBA-Sachverhalt:

Österreich unterhält mit vielen Staaten ein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen, besser: Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung). Dabei auch mit Ländern, die allgemein als Steueroasen-Länder eingestuft werden, z.B. mit Belize und Liechtenstein. Im „Nur-DBA-Sachverhalt“ ist abweichend vom EU-Sachverhalt grundsätzlich darauf zu achten dass die ausländische Betriebsstätte einen entsprechenden Substanz Escape ausweist (Büro, Mietvertrag, ggf. Angestellte). Darüber hinaus sind die einschlägigen DBA-Missbrauchsklauseln zu beachten.

  • Belize mit Null-Steuern: Zu beachten sind die Missbrauchsklauseln. Ein reines Registered Office begründet mithin keine Betriebsstätte (Annahme der Scheinfirma im Sinne), es müssen aber nicht immer große Büros sein. Bei Einsatz eines Treuhand-Direktors sollte es sich mindestens um einen permanenten Treuhand-Direktor handeln (kein Nominee-Direktor), der während der gesamten Vertragslaufzeit eingetragener, aktiver und ansprechbarer Direktor bleibt. Am Besten wäre natürlich ein angestellter Direktor auf Belize.

Die Positivwirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen greifen nicht bei sogenannten Offshore-Companies/exempt. Companies (= Gesellschaften, die nur außerhalb des Sitzstaates Geschäfte tätigen). Mithin muss eine Belize Ltd als One-Shore Gesellschaft auftreten, damit die Missbrauchsregeln nicht greifen.

  • Liechtenstein mit geringen Steuern (vgl. Sie bitte unsere Internetseite): Zu beachten sind die Missbrauchsklauseln, ansonsten analog wie bei Belize.  

Rangliste Steuermodelle für Mandanten aus Österreich in der Kurzübersicht, DBA-Sachverhalt:

  • Vereinigte Arabische Emirate (Dubai, Freihandelszonen)
  • Belize
  • Liechtenstein
  • Barbados
  • Bahrain
  • Malaysia
  • Schweiz
  • Singapur

Die einzelnen Steuersätze dieser Länder entnehmen Sie bitte unseren Länderinformationen. Die VAE haben keine Unternehmenssteuern. Entscheidend ist, dass im Sitzstaat eine One-Shore-Gesellschaft und keine Offshore Gesellschaft installiert wird.

-Die besten Holdingstandorte für Mandanten aus Österreich:

Aufgrund der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sind die besten Holdingstandorte: Niederlande, Zypern und Spanien. Alle drei Länder besteuern reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Allerdings bestehen Unterschiede bei der Weiterausschüttung (Dividendenrouting) und im Kontext der CFC-Regelungen. Holdinggesellschaften vereinnahmen die Dividenden der Tochtergesellschaften (Gewinne nach Besteuerung) möglichst steuerfrei und besteuern reine Beteiligungserlöse nicht. Ergänzend können Holdinggesellschaften den Töchtern für Aufwendungen in Rechnung stellen, so dass sich der steuerbare Ertrag auf der Ebene der Tochtergesellschaften entsprechend reduziert. Im Idealfall werden Weiterausschüttungen aus der Holding mit keiner oder nur geringer Quellensteuer belegt.

-Besteuerung von Dividenden und Gewinnen beim österreichischen Anteilseigner

Dividenden werden in Österreich mit einer Steuerlast von 25% belegt. Beispiel: Die Betriebsstätte auf Zypern schüttet die Dividenden (Gewinne nach Besteuerung) an den österr. Anteilseigner aus, sofern natürliche Person. Dann 25% Besteuerung beim öster. Anteilseigner.

Es besteht über die Modelle „zyprische Organschaft“ oder GmbH&CO KG in der Slowakei die Möglichkeit der steuerfreien Vereinnahmung beim öster. Gesellschafter unter Progressionsvorbehalt.

Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung

Österreich kennt keine analogen Regelungen einer Hinzurechnungsbesteuerung wie in Deutschland (§8 AStG).

Legaldefinition des Vorhandenseins einer steuerlichen Betriebsstätte in-und außerhalb Österreich bei DBA-Sachverhalten

Betriebsstättenbegriff analog 5 OECD-Abkommen (§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen/ DBA):

Besteht zwischen Österreich und der ausländischen Betriebsstätte ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), so ist der Betriebsstättenbegriff legal definiert (siehe unten „DBA“). Dabei unterhält Österreich allerdings mit anderen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen als z.B. Deutschland.  Doppelbesteuerungsabkommen definieren das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte im In-und Ausland und haben eine „Abschirmwirkung“ z.B. im Rahmen der Quellenbesteuerung bei verbundenen Unternehmen.

Grundsätzlich lässt sich auch für Unternehmen aus Österreich ausführen, dass sich DBA-Sachverhalte i.d.R. Vorteilhafter auswirken als Nicht-DBA-Sachverhalte.

Das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland (Österreich), ohne Abschirmwirkung eines DBAs und/oder Anwendung der EuGH Rechtsprechung/Niederlassungsfreiheit

§ 29 BAO

Quellen: http://www.jusline.at/29_BAO.html

(1) Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.

(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere

  • die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
  • Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen;
  • Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

Betriebsstätte

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Maßgeblicher Anknüpfungspunkt bei den Einkünften nach § 98 Z 3 EStG 1988 ist eine inländische Betriebsstätte. Der Betriebsstättenbegriff richtet sich nach § 29 BAO, dh. jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31 BAO) dient. Als Betriebsstätten gelten insbesondere

  • die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet,
  • Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen,
    Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und
    sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter
    zur Ausübung des Betriebes dienen,
  • Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich
    übersteigen wird.

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Für die Qualifikation als Betriebsstätte genügt es, dass eine Einrichtung vorliegt, in der dauernd eine Tätigkeit ausgeübt wird, die den Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern bestimmt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der Betriebsstätte Geschäftsabschlüsse getätigt oder Inkassi vorgenommen werden (VwGH 14.12.1955, 2286/52). Die Anforderungen an den Umfang der betrieblichen Handlungen, die zur Begründung einer Betriebsstätte erforderlich sind, sind umso geringer, je mehr sich die eigentliche gewerbliche Tätigkeit außerhalb einer festen örtlichen Anlage vollzieht (VwGH 1.10.1991, 90/14/0257).

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Mangels betrieblich genutzter Räumlichkeiten kann in Einzelfällen auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, von der aus er seine gewerbliche Tätigkeit entfaltet und die ihm im Rahmen dieser Tätigkeit als Kontaktadresse dient, als Betriebsstätte angesehen werden. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 12.12.1995, 94/14/0060). Eine Betriebsstätte kann für ein ausländisches Unternehmen durchaus in der inländischen Wohnung eines Dienstnehmers gegeben sein; denn auch vom Dienstnehmer angemietete Räumlichkeiten begründen für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte, wenn sie für Zwecke des Unternehmes verwendet werden. Bei einem selbständigen Fernfahrer kann – wie bei einem selbständigen Handelsvertreter (VwGH 25.2.1987, 84/13/0053, vgl. auch VwGH 12.6.1985, 83/13/0158) – eine Betriebsstätte auch durch eine Wohnung begründet sein. Es genügt, dass sich in der Wohnung eine, wenn auch nur geringfügige Tätigkeit für den Gewerbebetrieb abspielt (VwGH 1.10.1991,90/14/0257).

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Übt ein Abgabepflichtiger eine beratende Tätigkeit bzw. die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters im Inland aus und verfügt er am Ort seiner Tätigkeit über eine Wohnung,ist – wird nicht Gegenteiliges nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht – die Annahme berechtigt, dass die Wohnung in Bezug auf die im Inland ausgeübte Tätigkeit als Betriebsstätte anzusehen ist (VwGH 24.10.1990, 86/13/0032). Die Frage, bei welcher Aktivitätsstruktur bzw. ab welcher Aktivitätsintensität ein von der Wohnung aus agierender
Außendienstmitarbeiter (Vertreter) ohne formelle Abschlussvollmacht für ein ausländisches Unternehmen betriebsstättenbegründend wirkt, ist primär eine Sachverhaltsfrage, die nicht in generalisierender Weise entschieden werden kann. In Fällen der gegenständlichen Art kann sowohl die berufliche Nutzung der Wohnung als auch ein mit dem wirtschaftlichen Produktverkauf verbundener standardisierter Bestellvorgang zum Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte führen.

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Nach herrschender Auffassung wird im Fall der bloßen Vergabe von Heimarbeit in der Wohnung des Heimarbeiters keine Betriebstätte für den Arbeitgeber begründet. Damit ist aber auch auf der Ebene des DBA die Voraussetzung des Bestandes einer „festen Geschäftseinrichtung“, nicht erfüllt, sodass korrespondierend nationales und internationales Steuerrecht keine beschränkte Steuerpflicht des ausländischen Unternehmens aufleben lassen. Ist die Tätigkeit eines PC-Arbeiters jener eines Heimarbeiters vergleichbar (wobei für „echte Heimarbeit“ kennzeichnend ist, dass die Tätigkeit der Heimarbeiter auf der Beschaffungsseite, nicht aber gegenüber Kunden auf der Absatzseite des ArbeitgeberEStR
Unternehmens erbracht werden), dann erscheint vorstellbar, dass weder nach inländischem noch nach Abkommensrecht eine inländische Betriebstätte begründet wird.

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Zu den Merkmalen einer Betriebsstätte gehört auch, dass sich die feste Geschäftseinrichtung dauerhaft in der Verfügungsmacht des Unternehmers befindet. Im Allgemeinen wird eine Verfügungsdauer von sechs Monaten hiefür ausreichen. Die bloße Mitbenutzung einer Geschäftseinrichtung (zB die bloßen Mitbenutzungsrechte an einem Schreibtisch, VwGH 25.11.1992, 91/13/0144) reichen für die Annahme einer Betriebsstätte nicht aus. Wird allerdings in einem Großraumbüro ein Arbeitsplatz einem ausländischen Unternehmen dauerhaft und ausschließlich überlassen, dann begründet dieser Arbeitsplatz eine Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen. Überlässt ein inländisches Unternehmen einem ausländischen Unternehmen einen ihrer Geschäftsräume und findet in untergeordnetem Ausmaß ein Betreten des Raumes durch Mitarbeiter des inländischen Unternehmens statt, so liegt die für die Annahme einer Betriebsstätte erforderliche Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtungen vor (VwGH 21.5.1997, 96/14/0084).

Betriebsstättenbegründend kann bei maßgebender Stellung in der Führung der betrieblichen Tätigkeit auch ein zur Verfügung gestellter Bürocontainer sein, selbst wenn auf Grund der Eigenart der Tätigkeit dieser nur für kürzerer Zeiträume in mehreren aufeinander folgenden Jahren benutzt wird und betriebliche Handlungen auch außerhalb desselben erfolgen
(VwGH 18.3.2004, 2000/15/0118).

Besonderheiten im DBA-Recht Österreichs

Eine wesentliche Besonderheit ist, dass Österreich mit Belize ,Barbados und Liechtenstein ein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Bei Treuhand-Gestaltungen ist in diesem Kontext allerdings darauf zu achten, dass ein reiner Nominee-Direktor zur Aufdeckung des Gestaltungsmissbrauchs führt. Erforderlich wäre zumindest ein permanenter Treuhand-Direktor. Außerdem definiert ein reines Registered Office keine Betriebsstätte im Sinne,es müssen aber nicht gleich „große Büros“ sein. Grundsätzlich sind sogenannte Offshore Companies/exempt Companies (tätigen Geschäfte nur außerhalb des Sitzstaates und sind daher steuerbefreit) von den Positivregelungen eines DBAs ausgeschlossen.

Hinsichtlich Niedrigsteuerländern in der EU unterhält Österreich ein DBA mit Zypern und Bulgarien (10% Ertragssteuern) sowie mit der Slowakei (19% Flattax). Wirkung der EU-Niederlassungsfreiheit und Urteile des EuGHs natürlich auch bei Firmengründungen in der Kanarischen Sonderzone oder Madeira.

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich:

Eine komplette Übersicht der DBAs und weitere Abkommen erhalten Sie hier.

DBA Missbrauchsklauseln in Österreich

Wie fast alle Länder die Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben, kennt natürlich auch Österreich entsprechende Missbrauchsklauseln. Übersicht über die wichtigsten internationalen DBA-Missbrauchsklauseln:

Aktivitätsvorbehalte

Die Doppelbesteuerungsabkommen lassen den beteiligten Staaten offen, mit welcher Methode – Anrechnung, Freistellung oder Kombination – die Doppelbesteuerung beseitigt oder gemildert wird.

Die Anwendung der Freistellungsmethode wird dabei meistens mit einem sogenannten „Aktivitätsvorbehalt“ verbunden. Die Freistellung kann dann nur angewendet werden, wenn die Erträge der Tochtergesellschaft oder Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten stammen.

Aktiv sind in den meisten DBA`s, auch in den DBAs Österreich :

Produktionsstätten, Verkauf von Gütern und Waren, technische Beratung, Dienstleistungen sowie Bank- oder Versicherungsleistungen

Insbesondere bei Beratungen und Dienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein qualifizierter Geschäftsbetrieb (keine Briefkasten-Gesellschaft) die Voraussetzung ist, um überhaupt aktiv tätig zu sein. 

2. „Subject-to-tax“-Klauseln“ (Rückfallklausel)

Verschiedene DBA´s machen die vom Quellenstaat gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung davon abhängig, dass der Sitzstaat tatsächlich die betreffenden Einkünfte einer Besteuerung unterwirft und diese nicht, z.B. aufgrund von Freibeträgen, freigestellt werden.

Auch bestehen in manchen Staaten „mögliche Vereinbarungen“ zwischen Finanzamt und „eigentlichem Steuerpflichtigen“ über eine Steuerbefreiung.

Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, werden sogenannte „Subject-to-tax“-Klauseln oder Rückfallklauseln in den DBA`s vereinbart, mit der Folge, dass das Besteuerungsrecht an den Quellenstaat zurückfällt.

3. „Remittance-base“-Klauseln

Eine Sonderform der Rückfallklauseln bilden die „remittance-base“-Klauseln.

Grundprinzip dieser nach britischem Vorbild entwickelten und von einigen Staaten übernommenen Regelung ist es, dass ausländische Einkünfte erst dann im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wenn diese  in diesem Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurden.

4. „Switch-over“-Klauseln

Um sicherzustellen, dass Einkünfte zumindest einmal – entweder im Quellenstaat oder im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – besteuert werden, wurden „switch-over“-Klauseln in den DBA`s verankert. „Switch-over“-Klauseln dienen einerseits dazu, Doppelfreistellungen und deren Missbrauchsmöglichkeiten zu verhindern; andererseits sollen sie Qualifikations- und Zurechnungskonflikte lösen.

5. „Anti-treaty-shopping“-Klauseln

Um zu verhindern, dass Personen oder Gesellschaften, die in den DBA`s vorgesehenen Steuerbegünstigungen für Dividenden, Zinsen oder Lizenzzahlungen missbräuchlich in Anspruch nehmen können, enthalten viele DBA`s sogenannte „anti-treaty-shopping“-Klauseln.

Das DBA zwischen USA und Deutschland nimmt hier eine Vorreiterrolle ein.

6. „Treaty overriding“

Nicht-DBA-Sachverhalte

Bei Nicht-DBA-Sachverhalten fehlt die Abschirmwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens, wie oben beschrieben, ergänzend definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte in Österreich nicht auf der Basis §5 DBA, sondern auf der Grundlage des innerstaatlichen österreichischen Rechts, vgl ebenfalls oben. Ergänzend muss ein erkennbarer wirtschaftlicher Grund vorliegen.

Außerdem kennt auch Österreich in diesem Kontext die Umkehr der Beweislast. Nicht-DBA-Sachverhalte machen daher nur in bestimmten Fällen Sinn:

-Im Betriebsstättenland ist ein „qualifizierter Geschäftsbetrieb“ installiert (eingerichtetes Büro, am Besten angestellter Geschäftsführer und ggf. Mitarbeiter).  Davon abweichend: Im Betriebsstättenland befindet sich eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 12 Monate Dauer. Dann auch im Nicht-DBA-Sachverhalt i.d.R Betriebsstätte im Sitzstaat.

Verbundene Unternehmen

Keine „verbundenen Unternehmen“ im Kontext „Auslandsgesellschaft hält Anteile an einem Österreichischen Unternehmen“ (Volle Quellensteuer bei abfließenden Dividenden aus Österreich. Merke: Allein ein DBA reduziert die Quellensteuer bei abfliessenden Dividenden)

Repräsentanz oder Warenlager der Auslandsgesellschaft in Österreich im Nicht-DBA-Sachverhalt

-Im Nicht-DBA-Sachverhalt sollte in Österreich keine Repräsentanz,kein Bevollmächtigter oder ein Warenlager vorliegen. Dieses kann eine steuerliche Betriebsstätte in Österreich auslösen (umgekehrt zum DBA-Sachverhalt).

Wo kein Kläger, da kein Richter-Konstellation im Nicht-DBA-Sachverhalt

Natürlich fördern wir keine illegalen Tätigkeiten oder rufen zur Steuerhinterziehung auf, die auch in Österreich schwere Konsequenzen hat. Darüber hinaus bestehen genügend legale Gestaltungsmöglichkeiten, gerade im Kontext der EU Niederlassungsfreiheit. Aber natürlich bestehen auch im Nicht-DBA-Sachverhalt und/oder außerhalb der EU Gestaltungsmöglichkeiten mit sogenannten Steueroasenländern. Das Risiko der Aufdeckung des Gestaltungsmissbrauchs ist dann stark eingeschränkt, wenn kein Bezug zum Inländer nachzuweisen ist und keine Dividenden nach Österreich fliessen. Dieses wäre zB dadurch zu erreichen, dass Investitionen allein die Auslandsgesellschaft realisiert und Geldflüsse nicht nach Österreich sondern in ein anderes Land fliessen. Ob solche Gestaltungen allerdings in der Praxis überhaupt realisierbar bzw. durchzuhalten sind, scheint fraglich.

Anerkenntnis einer Betriebsstätte im Ausland

-Ein reines Registered-Office (Briefkasten) ist kein ordentlicher Geschäftssitz im Sinne. Es müssen nicht immer große Büroflächen sein,sondern eine „vergleichbare Infrastruktur“ im Sinne. So kann für einen reinen Internetdienst ein virtuelles Office (Firmenschild,eigene Telefonnummer,Fax, zustellbare Postadresse) ausreichend sein. Die erforderliche Infrastruktur im Sitzstaat der Auslandsgesellschaft hängt von verschiedenen Faktoren ab,die wir Ihnen gern im Beratungsgespräch erörtern.

-Geschäftskonto der Auslandsgesellschaft: Jede Gesellschaft muss über ein Geschäftskonto im Sitzstaat der Gesellschaft verfügen.

-Vertragsgestaltung,Rechnungsstellung: Vertragspartner ist die Gesellschaft im Ausland (Betriebsstättenland), entsprechende Rechnungsstellungen haben nach den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Betriebsstättenlandes zu erfolgen

-Keine Produktionsstätte,keine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate: Das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte definiert sich i.d.R. über den Ort der geschäftlichen Oberleitung. Wird in diesem Kontext ein Treuhand-Direktor eingesetzt,sollte dieses ein Anwalt im Sitzstaat der Gesellschaft sein, der nicht hunderte von Treuhandverhältnissen innehat. Besser wäre ein „angestellter Geschäftsführer“ mit Angestelltenvertrag zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer.

-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie

Gemäß EU-Mutter-Tochter-Richtlinie können Dividenden zwischen europäischen Kapitalgesellschaften steuerfrei vereinnahmt werden. Der Beteiligungsschwellenwert liegt bei:

  • 20% vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006;
  • 15% vom 1. Januar 2007bis zum 31. Dezember 2008; und
  • 10% vom 1. Januar 2009.

Voraussetzungen sind:

  • Mindest-Beteiligungsschwellenwert muss erreicht sein
  • Die verbundenen Unternehmen müssen aktive Gesellschaften im Sinne sein
  • Die Gesellschaften müssen in der EU angesiedelt sein
  • Die Mindesthaltefrist muss erkennbar mindestens ein Jahr sein.

-Wirkung EU-Fusionsrichtlinie

Deren Grundidee ist: Unternehmen sollen sich im EU Binnenmarkt ohne nationale Steuerhürden zusammenschließen können. Wichtig ist, dass die ausländische Gesellschaft die Mehrheit der Stimmanteile am österreichischen Unternehmen hält. Was bei internationalen Konzernen seit langen Jahren gängige Praxis ist, ist nun auch für mittelständische Unternehmen möglich:

  • Gewinne im Ausland dort anfallen zu lassen, wo diese aufgrund geltender DBA niedrig- oder gar nicht- besteuert werden.
  • in den betreffenden Ländern mögliche staatliche Subventionen für Investoren mitzunehmen
  • Kosten in dem Land anfallen zu lassen, in dem die Steuerbelastung am höchsten ist

-Betriebsstättenbegriff analog 5 DBA:

Der steuerliche Betriebsstättenbegriff ist in den Doppelbesteuerungsabkommen legal definiert:

Artikel XX DBA:

  1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
    1. einen Ort der Leitung,
    2. eine Zweigniederlassung,
    3. eine Geschäftsstelle,
    4. eine Fabrikationsstätte,
    5. eine Werkstätte,
    6. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
    2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
    3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
    4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
    5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  4. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
  5. Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Mithin:

  • Eine Produktionsstätte, eine Stätte zur Ausbeutung von Bodenschätzen oder eine Bauausführung länger als 9-12 Monate (in den DBAs unterschiedlich), löst immer eine Betriebsstätte im Sitzstaat der Gesellschaft aus. Ansonsten definiert sich das Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte über „Den Ort der geschäftlichen Oberleitung“:
  • Entweder Sie-oder ein Beauftragter- verlagert ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Sitzstaat der Auslandsgesellschaft tritt selbst als Geschäftsführer der Gesellschaft auf ODER
  • der österreichische Geschäftsführer der Auslandsgesellschaft weist nach, dass er sich im Rahmen der notwendigen Leitungsaufgaben gewöhnlich im Sitzstaat aufhält, um diese Leitungsaufgaben wahrzunehmen (funktioniert natürlich nicht bei notwendigen Tagesentscheidungen) ODER
  • unsere Kanzlei im Ausland (Sitzstaat der Gesellschaft) stellt einen Treuhand- oder angestellten Direktor.