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Banklizenz Deutschland: Einlagenkreditinstitut und zentrale Kontrahenten im Sinne § 1 Abs. 31 KWG

Banklizenz- eigene Bank gründen: Bankgründung in Deutschland- Einlagenkreditinstitut und zentrale Kontrahenten (§1 Abs.31 KWG)

Unsere Kanzlei unterstützt Mandanten bei der Gründung einer Deutschen Bank (Einlagenkreditinstitut und zentrale Kontrahenten im Sinne § 1 Abs. 31 KWG), mithin bei der Gründung einer Wertpapierhandelsbank oder Investmentbank, ergänzend Institute die das E-Geld-Geschäft betreiben.

Gesetzliche Grundlage ist u.a. das Deutsche Kreditwesengesetz (KWG) unten auszugsweise dargestellt.  

Ergänzend unterstützen wir Mandanten im Rahmen der Bankgründung in der optimalen steuerlichen Ausgestaltung, z.B. Gründung einer ausländischen Holding, um inländische Dividenden steuerfrei im Ausland zu vereinnahmen und/oder Gründung einer Europa AG (Einbindung in die Europäische Union, Fusionsrichtlinie).

Bank in Deutschland gründen und Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

Wie sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG ergibt, der die zwingende Erlaubnisversagung regelt, darf die Bundesanstalt die Erlaubnis nur erteilen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

– Es müssen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein
ausreichendes Anfangskapital, im Inland zur Verfügung stehen.

– Für Einlagenkreditinstitute, das sind Unternehmen, die beabsichtigen, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, sowie für zentrale Kontrahenten im Sinne des § 1 Abs. 31 KWG, ist ein Anfangskapital von mindestens 5 Mio. Euro erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1d KWG).

– Für Wertpapierhandelsbanken beträgt das Anfangskapital mindestens 730 000 Euro (§ 33 Abs. 1 Satz 1c i. V. m. § 1 Abs. 3d Satz 3 KWG).

– Für Unternehmen, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben, beträgt das Anfangskapital mindestens 1 Mio. Euro (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1e KWG).

– Das Anfangskapital einer Kapitalanlagegesellschaft muss nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 InvG mindestens 730 000 Euro betragen; bei Erbringen bestimmter Nebendienstleistungen oder Verwaltung von Immobilien-Sondervermögen, erhöht sich dieser Betrag auf mindestens 2,5 Mio. Euro.

Neben diesen gesetzlichen Mindestanforderungen haben sich aus der Verwaltungspraxis der Bundesanstalt folgende besondere Anforderungen an das Anfangskapital herausgebildet:

– Für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben einer Hypothekenbank wird regelmäßig ein Anfangskapital von mindestens 25 Mio. Euro verlangt (vgl. dazu auch die  entsprechenden Anforderungen an das Kernkapital einer Pfandbriefbank nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1  des Entwurfs eines neuen Pfandbriefgesetzes).

– Für die Errichtung einer Bausparkasse wird regelmäßig ein Anfangskapital von mindestens 15 Mio. Euro verlangt.

– Für die Erteilung einer Erlaubnis, die auf das Betreiben des Garantiegeschäftes beschränkt ist, wird ein Anfangskapital von mindestens 1,5 Mio. Euro verlangt. Wird das Garantiegeschäft ausschließlich mit Rückbürgschaften der öffentlichen Hand betrieben, ist ein haftendes Eigenkapital in Höhe von mindestens 500 000 Euro erforderlich.

Die Anforderungen, die an ein ausreichendes Anfangskapital zu stellen sind, beurteilen sich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KWG i. V. m. § 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 6 KWG.

Danach muss das Anfangskapital aus Kernkapital bestehen, das sich aus mehreren Eigenkapitalbestandteilen zusammensetzt, die je nach der gesellschaftsrechtlichen Eigenart des Kreditinstituts unterschiedlich definiert sind. Entscheidendes Merkmal für das Kernkapital ist, dass es frei und unbefristet verfügbar ist und nicht aus einer Kreditaufnahme herrührt. Im Wesentlichen setzt sich das Kernkapital aus eingezahltem Geschäftskapital und Rücklagen zusammen. Dabei sind bei Personengesellschaften Entnahmen des Inhabers oder persönlich haftender Gesellschafter sowie von diesen  in Anspruch  genommene Kredite abzuziehen.  Bei  Aktiengesellschaften  sind die Vorzugsaktien mit Nachzahlungsverpflichtung als Abzugsposten zu berücksichtigen.

Die Bundesanstalt behält sich vor, jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein An­fangskapital in Höhe der oben genannten Beträge auch tatsächlich ausreichend ist und der konkreten Situation des neuen Instituts gerecht wird.

Bank gründen in Deutschland: Geschäftsleitung

– Es müssen mindestens zwei fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter vorhanden sein, die dem Institut nicht nur ehrenamtlich zur Verfügung stehen (vgl. §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 KWG). Dabei dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers oder eines Geschäftsleiters ergeben (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWG). Tatsachen, aus denen sich solche Zweifel ergeben können, sind etwa die Begehung von Vermögensstraftaten (wie z. B. Untreue, Betrug), der Verstoß gegen gesetzliche Ordnungsvorschriften, insbesondere aus dem Bereich des Wirtschafts-, Gewerbe-, Wettbewerbs- oder Steuerrechts oder wenn der Antragsteller in seinem privaten oder geschäftlichen Verhalten gezeigt hat, dass von ihm eine solide Geschäftsführung nicht erwartet werden kann.

Die fachliche Eignung der Geschäftsleiter setzt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 KWG voraus, dass sie in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Kreditinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird (§ 33 Abs. 2 Satz 2 KWG). Als leitend tätig ist hierbei anzusehen, wer in der Geschäftsleitung eines Kreditinstituts oder zumindest unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene in verantwortlicher Position tätig war. Das Erfüllen der Regelvermutung ist aber weder zwingende Erlaubnisvoraussetzung noch Beweis der fachlichen Eignung, d. h. sie kann auch anderweitig erworben werden. Die fachliche Eignung ist daher Gegenstand einer alle Umstände des Einzelfalles erfassenden, die Besonderheiten des jeweiligen Kreditinstituts berücksichtigenden individuellen Prüfung.

– Der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter eines Unternehmens, das an dem Kreditinstitut eine bedeutende Beteiligung(§ 1 Abs. 9 KWG) hält, muss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen. Das setzt insbesondere voraus, dass der Inhaber der bedeutenden Beteiligung zuverlässig ist (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG). Unzuverlässigkeit ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der bedeutenden Beteiligung durch eine Handlung erbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand erfüllt (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 2c Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 KWG).

Bank gründen in Deutschland: Hauptverwaltung im Inland

– Die Hauptverwaltung des Kreditinstituts muss im Inland sein (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG).

– Das Institut muss bereit bzw. in der Lage sein, die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu schaffen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KWG).

Bank gründen in Deutschland und Erlaubnisantrag

Der Erlaubnisantrag, den wir für Sie einreichen, muss folgende Merkmale/Inhalte ausweisen:

  • – die Firma,
  • – die Rechtsform des Unternehmens,
  • -den Sitz und die Anschrift, sowie – wenn möglich – die Telefon- und Telefax-Nummer des Unternehmens,
  • -den Geschäftszweck des Unternehmens,
  • -die Angabe, für welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG genannten Bankgeschäfte die Erlaubnis beantragt wird,
  • -die Angabe mindestens zweier Geschäftsleiter (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG)
  • -die Zusammensetzung der Organe,
  • -den voraussichtlichen Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme.

Dem Antrag sind außerdem folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

– Eine beglaubigte Ablichtung der Gründungsunterlagen (Gründungsprotokoll, ggf. Gründungsbericht), der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrags und des erstmaligen Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter sowie deren vorgesehene Geschäftsordnung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 AnzV).

– Einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel (§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG i. V. m. § 14 Abs. 3 AnzV).

Als Nachweis bei Gründung eines Unternehmens ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts (§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Dem Anfangskapital dürfen keine Kredite, Pfandrechte oder andere Einschränkungen des Instituts oder Dritter entgegenstehen (Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung).

Bei bestehenden Unternehmen, die erlaubnispflichtige Geschäfte aufnehmen wollen, ist stattdessen eine zeitnahe Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorhandensein des erforderlichen Anfangskapitals vorzulegen.

– Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Geschäftsleiter erforderlich sind (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG, § 14 Abs. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AnzV).

Hierzu dient eine Erklärung jedes Antragstellers bzw. Geschäftsleiters, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist („Straffreiheitserklärung“); diese Erklärung kann auf der Internet-Seite der Bundesanstalt ( http://www.bafin.de ) abgerufen werden.

– Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter erforderlich sind (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG, § 14 Abs. 6 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AnzV).

Jeder Inhaber bzw. Geschäftsleiter hat einen lückenlosen, unterzeichneten Lebenslauf einzureichen, der sämtliche Vornamen, den Geburtsnamen, den Geburtstag, den Geburtsort, die Geburtsnamen der Eltern, die Privatanschrift und die Staatsangehörigkeit, eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die er tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschließlich weiterer ausgeübter Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher, enthalten muss. Bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insbesondere seine Vertretungsmacht, seine internen Entscheidungskompetenzen und die ihm innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen.

Einen tragfähigen Geschäftsplan (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 KWG, i. V. m. § 14 Abs. 7 AnzV), der folgende Angaben zu enthalten hat:

–   die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen
Entwicklung, hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und – verlustrechnungen

(nach den Vorschriften der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute— Rech KredV) für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzulegen,

–   die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter sowie die jeweilige geplante Personalausstattung  erkennen lässt; es ist
anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen und ob beabsichtigt ist, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte zu tätigen; ferner sollte erklärt werden, ob beabsichtigt ist, Auslagerungen von Bereichen auf ein anderes Unternehmen vorzunehmen (§ 25a Abs. 2 KWG),

eine Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahrens

–    Angabe, ob das Institut Handelsbuch- oder Nichthandelsbuchinstitut sein wird (§ 2 Abs. 11 KWG),

–    Sofern an dem Kreditinstitut bedeutende Beteiligungen gehalten werden (vgl.
§ 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG) sind dem Erlaubnisantrag ferner hinzuzufügen:

–   die Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen,

–    die Angabe der Höhe dieser Beteiligungen;

– Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich sind2,

–   sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind.

– Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen an dem Kreditinstitut Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen. Sofern solche Abschlüsse aufzustellen sind,

sind die konsolidierten Konzernabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre einzureichen; entsprechendes gilt auch für Konzernprüfungsberichte von unabhängigen Abschlussprüfern.

– In dem Erlaubnisantrag sind ferner Tatsachen anzugeben, die auf eine enge Verbindung gem. § 1 Abs. 10 KWG zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG).

Nach Maßgabe des § 14 AnzV kann die Bundesanstalt weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen. Oftmals werden insbesondere die folgenden Unterlagen einzureichen sein:

– Regelmäßig ist die Einreichung von Planzahlen für die Einhaltung der Kennziffern zum Grundsatz I und II (Grundsätze über die Eigenmittel bzw. die Liquidität der Institute) erforderlich. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt die Gesamtkennziffer des Grundsatzes I in den ersten drei Jahren nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes 12 % nicht unterschreiten darf.

– Sofern Bereiche, die für die Durchführung der Bankgeschäfte wesentlich sind, auf andere Unternehmen ausgelagert werden sollen, werden im Regelfall die Entwürfe der vorgesehenen Auslagerungsverträge vorzulegen sein. In diesem Zusammenhang sind die Anforderungen des § 25a Abs. 2 KWG und des Rundschreibens 11/2001 der Bundesanstalt über die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen zu beachten.