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Banklizenz- Bank gründen (Gründung von Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienste): Standort Österreich
- Index Bank
- Exposee Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften und Banken
- „Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank“
- Regelungen Basel II bei Vollbanken im Sinne
- Bankrecht/Kreditwesengesetz: Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland,§ 53b (Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums)
- EU-Richtlinie Finanzinsitute
- EU Richtlinien
- Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen
- Versicherungsgesellschaft gründen
- Schwedische Creditunion (Genossenschaftsbank EU)
- Panama Finanzdienstleistungsgesellschaft
- Neuseeland Online Bank
- Ablauf der Gründungen und steuerrechtliche Aspekte bei einer Bankgründung
- Was Sie mit Ihrer eigenen Bank alles machen können
- Bankgründung in Deutschland
- Internetbanking- Software
- Internationales Bankrecht
- –Lesen Sie hier zum Thema „Grundsätzliche Überlegungen bei Gründung einer Bank“
Banklizenz- Eigene Bank gründen in Österreich
Unsere Kanzlei gründet Banken/Finanzdienstleistungsunternehmen mit Genehmigung für Bankdienstleistungen in der EU/EWR, USA und Offshore (Cayman Islands,St. Vincent,Belize). Die nachfolgenden Dokumentationen beziehen sich auf die Gründung einer Bank in Österreich.
Downloads:
- Richtlinie 2008/18/EG pdf 41 KB
Richtlinie 2008/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Richtlinie 2006/49/EG pdf 320 KB
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) - Richtlinie 2006/48/EG pdf 889 KB
Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) - Richtlinie 2006/46/EG pdf 66 KB
Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen. - Richtlinie 2001/108/EG – OGAW III pdf 35 KB
Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 - Richtlinie 2001/107/EG – OGAW III pdf 61 KB
Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 - Richtlinie 2001/24/EG pdf 334 KB
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten - Richtlinie 2000/46/EG – E-Geld-RL pdf 286 KB
Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten - Richtlinie 97/9/EG – EU-Anlegerentschädigungs-Richtlinie pdf 46 KB
Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger - Richtlinie 87/102/EWG pdf 260 KB
Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit - Richtlinie 86/635/EWG – Banken-Rechnungs-RL pdf 288 KB
Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten - Richtlinie 85/611/EWG-OGAW pdf 433 KB
Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
EU Rechtsgrundlagen
EU Rechtsgrundlagen können über EUR-Lex, dem Portal zum Recht der Europäischen Union, abgefragt werden. Verbindlich ist ausschließlich das in den gedruckten Ausgaben des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlichte Gemeinschaftsrecht.
Links zu Volltext des Rechtsinformationssystems des Bundeskanzleramtes (RIS):
- Bankwesengesetz – BWG
- Bundesgesetz zur Stärkung des Interbankmarktes (Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG)
- Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG)
- Sparkassengesetz – SpG
- Bausparkassengesetz – BSpG
- Hypothekenbankgesetz – HypBG
- Pfandbriefgesetz – PfandbriefG
- Bundesgesetz über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz – InvFG 1993)
- Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG)
- Bundesgesetz über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten (E-Geldgesetz)
- Bundesgesetz vom 22. Oktober 1969 über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz)
- Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG
Sämtliche Bundesgesetze können im Volltext über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abgefragt werden.
Ausgewählte Bundesgesetzblätter:
Downloads:
- Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert und das Börsefondsgesetz 1993 und das Börsefondsüberleitungsgesetz aufgehoben werden pdf 188 KB
[BGBl. I Nr. 22/2009] - Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG und Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG sowie Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000, des Bankwesengesetzes, des Börsegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes 2008 pdf 94 KB
[BGBl. I Nr. 136/2008] - Änderung des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Nationalbankgesetzes 1984 pdf 194 KB
[BGBl. I Nr. 108/2007] - Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E-Geldgesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Pensionskassengesetz und das Betrieblich pdf 578 KB
[BGBl. I Nr. 141/2006] - Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Haftungsübernahme zur Zukunftssicherung der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG geschaffen, das Bundesfinanzgesetz 2006 und das Nationalbankgesetz 1984 pdf 45 KB
[BGBl. I Nr. 61/2006] - Bundesgesetz, mit dem das Hypothekenbankgesetz, das Pfandbriefgesetz, die Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, das Bankwesengesetz und das Finanzmarktaufsichtsb pdf 428 KB
[BGBl. I Nr. 32/2005] - Einführungsverordnung zum HypBG und zum PfandbriefG (pdf) pdf 37 KB
Allgemeine Informationen zur Gründung einer Bank- Finanzdienstleistungsunternehmen mit Genehmigung für Bankgeschäfte
Wir bzw. unsere Netzwerkpartner gründen für Mandanten Gesellschaften mit Bank- und/ oder Finanzdienstleistungslizenz (Vermögensverwaltungsgesellschaften), vorwiegend in folgenden Ländern:
- Schweden (Schwedische Creditunion und/oder Finanzgruppe)
- Panama (Panama AG mit Finanzdienstleistungslizenz)
- Liechtenstein, Vermögensverwaltung
- Bankgründung Liechtenstein
- Neuseeland Onlinebank
- Schweiz und USA: Vollbank
- Deutschland: Wertpapierhandelsbank, Investmentbank, Vollbank
- Gründung einer Bank in Österreich
- Offshore Bank Belize,Cayman Islands
- Offshore Bank St. Vincent
- Vermögensverwaltungsgesellschaft Belize
Darüber hinaus offerieren wir Finanzdienstleistern die Auflage eines eigenen Fonds im Offshore-Bereich.
Über uns
Wir- bzw. unsere Netzwerkpartner im Netzwerk internationaler Steuerberater und Rechtsanwälte (LowTaxNet) gründen für Mandanten Finanzdienstleistungsgesellschaften mit Genehmigung für Bankdienstleistungen (Vollbank,Bank im Sinne,Offshore Bank) in Deutschland,Schweiz, USA, Neuseeland und Steueroasen-Ländern (Bankgründung Cayman Island,Belize u.a.). Dabei gehen unsere Dienstleistungen von der rechtlichen Beratung (Kreditwesengesetze der Länder,BancActs,Gesellschaftsgründung) über das Genehmigungsverfahren bis zur steuerlichen Beratung (verbundene Unternehmen,Gründung von Holdinggesellschaften usw..). Auch sind wir in der Lage, dem Mandanten ein Online-Bankingsystem für die internetbasierte Zahlungsabwicklung zu installieren. Im Rahmen der Gründung einer Vollbank im Sinne können wir eine anerkannte Wirtschaftsprüfgesellschaft für die Bilanzierung,Einhaltung der Regelungen analog Basel II usw. stellen.
Im Rahmen der Gründung von Vermögensverwaltungsgesellschaften beraten wir- bzw. die Netzwerkpartner im LowTaxNet- internationale Mandanten über den geeigneten Standort (Sitzstaat) der Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Vor-und Nachteilen.
In beiden Fällen (Gründung von Banken- Einlagenkreditinstitute-, Vermögensverwaltungsgesellschaften) hängt die Wahl des Sitzstaates von vielen Fragestellungen ab:
- an welchen Personenkreis soll sich die Dienstleistung richten: Dritte im Sinne, geschlossener Benutzerkreis
- soll das Angebot öffentlich beworben werden?
- Soll sich das Angebot auch an Kunden außerhalb des Sitzstaates der Gesellschaft richten? (wo haben diese Kunden Ihren gewöhnlichen Aufenthalt,Fragen der gegenseitigen Anerkennung von Finanzdienstleistungsinstituten z.B. im EWR)
- Auftritt der Bank/Vermögensverwaltungsgesellschaft außerhalb des Sitzstaates, z.B. in Form der Repräsentanz oder Niederlassung? (Gesetzgebung der Länder, zB in Deutschland § 53 KWG)
- Welche wesentlichen Zielsetzungen verfolgt der Mandant (Bankgeheimnis, Frage der Auskunftsabkommen in Steuerangelegenheiten/Geldwäsche usw, steuerliche Aspekte, Seriosität steht im Vordergrund usw..)
Allgemeines zum Thema Banklizenz, eigene Bank gründen
Die Zulassungsvoraussetzungen sind dabei sehr unterschiedlich, insbesondere das erforderliche Stamm- bzw. Anfangskapital der Bank bzw. Vermögensverwaltung. Grundlage ist i.d.R. die Installation einer Aktiengesellschaft nach dem jeweiligen Recht des Sitzstaates, ergänzend die Installation eines ordentlichen Geschäftssitzes im Sitzstaat der Gesellschaft der Bank. Diese Aktiengesellschaft beantragt dann die Zulassung als Finanzdienstleister und/oder Bank. Eine gute Alternative kann die Neuseeland Online Bank sein. Eine Neuseeland Online Bank (richtiger Terminus: Neuseeland Finanzdienstleistungsgesellschaft mit Erlaubnis für Bankgeschäfte) kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen.
Die Gebühren zur Gründung einer Bank bzw. Zulassung als Finanzdienstleister richten sich nach dem Sitzstaat und den Dienstleistungen. Nachfolgend eine Übersicht:
-Banklizenz USA und Schweiz:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 150.000,00 Euro/ USD
Stamm-Einlagekapital: ca. 5 Mio Euro/USD/CHF, je nach Sitzstaat
Erforderlich ist die Gründung einer US INC bzw. Schweizer AG, mit Stamm-/Einlagekapital der Bank.
Die Direktoren/Geschäftsführer müssen über eine entsprechende Ausbildung im Bankwesen und Erfahrung im Management einer Bank verfügen. Eine Treuhandstellung der Direktoren ist nicht möglich, mithin müsste der Mandant seinen Lebensmittelpunkt in den Sitzstaat verlagern bzw. einen im Sitzstaat ansässigen als Direktor einstellen.
-Wertpapierhandelsbank/Investmentbank/Vollbank Deutschland:
Grundlage ist das deutsche Kreditwesengesetz § 32 Abs. 1 KWG und Folge. Wir begleiten Mandanten von der Konzeption bis zur Zulassung der Bank (Bafin). Die Gebühren richten sich nach der „Art der Finanzdienstleistungen“ und erforderlichen Dienstleistungen auf unserer Seite. Mithin übernehmen wir die Gründung „der Gesellschaft der Bank“, i.d.R. eine deutsche AG, die Bereitstellung der Bankensoftware und Maßnahmen „der steuerlichen Optimierung“.
-Finanzdienstleistungslizenz Panama:
Zulassungsgebühren, anwaltliche Gebühren: ca. 29.000,00 Euro, ggf. zzgl. Sonderdienste (Treuhand-Geschäftsführung, Domizilierung)
Stamm-Einlagekapital: Stammkapital der Panama AG.
-Schwedische Creditunion:
Eine Schwedische Credit Union kann legal Dienstleistungen in der EU anbieten, welche normalerweise nur von voll lizenzierten Banken angeboten werden können, wie z.B. Einlagen annehmen, Darlehen geben, etc., so lange wie sie diese Dienste ausschließlich Mitgliedern der Credit Union gewährt. Ein möglicher Kunde kann automatisch Mitglied werden, wenn er ein Konto eröffnen will, ein Darlehen beantragt oder jeden anderen Service der Credit Union in Anspruch nimmt. Allerdings hat sich die Gesetzeslage in Schweden aufgrund der Einlassungen auf EU-Ebene geändert: Mitglieder einer Schwedischen Credit Union dürfen nur noch einer Berufsgruppe angehören und dürfen nur natürliche Personen sein.
-Neuseeland Onlinebank
Eine Neuseeland Onlinebank kann sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen weltweit Bankdienste via Internet anbieten ohne Einschränkung der Kundenzahl, der Höhe der Einlagen oder der Anzahl der Währungen. Im Rahmen der Konstellation sind allerdings die Gesetze der Länder, insbesondere das deutsche Kreditwesengesetz (KWG) zu beachten.
Die Neuseeland Onlinebank kann fast alle Serviceleistungen zur Verfügung stellen, die auch von einer anerkannten Bank angeboten werden, allerdings darf das Wort „Bank“ nicht im Namen geführt werden. Zu den Tätigkeiten einer Finanzgesellschaft können folgende Serviceleistungen gehören, sie sind aber nicht auf diese begrenzt:
- Einlagengeschäfte und Kreditvergabe
- Debitkarten- und Kreditkartenservice
- Ausgabe von Finanzbürgschaften und finanziellen Instrumenten
- Service im Bereich des Cash Managements
- Girokonten
- Scheckkonten
- Sparkonten
- Termingeld
- Herausgabe von CDs
- Banküberweisungen
- Zahlungsabwicklung
- Fondsmanagement
- Investitionsmarketing
Die Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen zur Schaffung von Kapitalrücklagen. Direktoren und Aktionäre können jede Nationalität haben, und ihr Wohnsitz kann sich in einem beliebigen Land befinden.