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Firmengründung Ausland: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung

Firmengründungen im Ausland: Internationale Strukturierung von Unternehmensaktivitäten zur Steueroptimierung

Video Kanzlei ETC, Neue Hafencity:

Schwerpunkte unserer Tätigkeiten sind:

  • Grenzüberschreitende Gestaltungsstrategien zur Optimierung der laufenden Ertragssteuerbelastung
  • Holdinggesellschaften im Ausland: Standortwahl, Gründung, Gestaltungen mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung, Verschmelzung, Dividendenrouting
  • Recht der Doppelbesteuerungsabkommen
  • Außensteuerrecht Internationale Betriebsstättengestaltung, Gründung von ausländischen Betriebsstätten, Steuerliche Ergebniszuordnung, Funktionsverdopplung statt Funktionsverlagerung
  • Internationale CFC-Regelungen
  • Europa AG, Verschmelzung von Gesellschaften, EU-Fusionsrichtlinie, Umwandlungssteuergesetz

Firmengründung im Ausland – Offshore Firmengründung – Steuergestaltung mittels Holding im Ausland

Wir gründen für Mandanten Firmen im Ausland (Offshore Firmengründung), zentral in folgenden Staaten:

  • Niedrigsteuerländer in der EU/EWR: Bulgarien, Irland, Zypern, EU-Sonderzonen Madeira und Kanarische Sonderzone, Malta (Malta Holding Modell), Liechtenstein (EWR)
  • Gründung einer Holding in der EU/EWR und Drittstaaten, zentral: Holding auf Zypern, Irland, Malta, Madeira, Spanien, Schweiz, Singapur
  • Gründung einer Holding mit IP Box-Steuerregime (Niederlande, Luxemburg, Zypern, Belgien, Liechtenstein)
  • Gründung einer EU-Holding und Gestaltung mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutraler Übertrag der Assets der Tochter auf die Holding, Gewinnabsaugung von Tochter an Holding)
  • Patent- und Lizenzbox (IP Box) im EU Ausland und Schweiz: Niedrige Besteuerung von Einnahmen aus Lizenz- und Patentrechten, anderen immateriellen Firmenwerten 
  • Offshore Firmengründung in Drittstaaten und Steueroasen-Ländern, z.B. Schweiz, Singapur, Mauritius, Belize, BVI, Cayman Island, Seychellen, Panama

Firmengründung im Ausland – Offshore Firmengründung: Legale Gestaltung, Verhinderung der rechtswidrigen Zwischengesellschaft

  • Substanz Escape der ausländischen Gesellschaft (keine reine Briefkastengesellschaft, kein steuerlicher Durchgriff z.B. auf der Grundlage §42 AO), Fremdvergleichsgrundsätze
  • Geschäftsführung der Auslandsgesellschaft (Artikel 5 Doppelbesteuerungsabkommen): Lokal ansässige natürliche Person, die erkennbar die Geschicke der Gesellschaft leitet, kein lächerlich geringes Gehalt (welches auf eine Treuhand schließen lässt) oder angestellter Geschäftsführer
  • EU Niederlassungsfreiheit, EU Rechtschutz
  • OECD Common Reporting Standard (CRS), Automatischer Informationsaustausch ab 01.01.2016

Steuerberatung für natürliche Personen und Unternehmer

  • Wegzug ins Ausland, Verlagerung der unbeschränkten Steuerpflicht
  • Non-Domiciled-Status England, Irland und Malta
  • Internationale Erbschaftsteuer- und Vermögensnachfolgeplanung
  • Entsendung von Mitarbeitern

Umsatzsteuerrecht- Zollrecht

  • Grenzüberschreitende Sachverhalte und internationale Optimierung der Gestaltung
  • Umsatzsteuer-Rückerstattung, internationale Sachverhalte

Vermögenssicherung- Erbrecht- Unternehmensnachfolge

Gründung von Trusts und Stiftungen im englischsprachigen Rechtsraum (Belize, Jersey, Panama, Zypern), Übertragung von inländischem- z.B. Deutschen- Vermögen in Auslandsgesellschaften, Trust im englischsprachigen Rechtsraum als Obergesellschaft (Familien-Trust, Unternehmenstrust).

Weitere Interessensschwerpunkte

Firmengründung Ausland – Abbildung: Honorar-Steuerberater der ETC als Referenten beim Fachforum „Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten international tätiger Unternehmen“. Weitere Referenten waren u.a. Mitarbeiter des Finanzamtes für Groß-und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf und des Bundesministeriums der Finanzen. Zur Erstellung Ihrer steuerlichen Expertise / Gutachten lesen Sie bitte hier..

Steuerberatung Mittelstand und Konzernebene

Zu dieser Thematik gehört i.d.R.:

Für mittelständische Unternehmen mit hinreichender Umsatz-und Ertragslage gelten hinsichtlich einer steuerlichen Gestaltungsstrategie besondere Anforderungen, damit die Gestaltung die gewünschten steuerlichen Effekte erzielt, in jeder Hinsicht steuerrechtlich wasserdicht ist und einer Nachprüfung vor den heimischen Finanzbehörden standhält. Stichworte sind z.B.: Vermeidung der Annahme einer rechtswidrigen Zwischengesellschaft (Durchgriff im Kontext §42 AO), Keine Negativwirkungen nationaler Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung (in Deutschland §8 AStG), Vermeidung der Entstrickungsbesteuerung und/oder Negativwirkungen einer Funktionsverlagerung.  Dabei bietet die ETC alternative Gestaltungsvorschläge an, wie Funktionsverdopplung statt Funktionsverlagerung oder Gestaltungen mittels Anteilstausch- und Gesellschafter-Fremdfinanzierung (steuerneutraler Übertrag der Assets der Tochtergesellschaften auf die Auslandsholding). Im Vorwege der Umsetzung einer steuerlichen Gestaltung wird i.d.R. eine steuerliche Expertise (Gutachten) durch unsere Spezialisten im Internationalen Steuerrecht (Steuerberater internationales Steuerrecht, LL.M. Tax, Professoren für Steuerrecht) erstellt.